Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung träge hinsichtlich ihrer Wirkungen, des Nutzens und der Kosten. So bleibt es der zuständigen Amtsstelle beziehungsweise dem jeweiligen Ressort überlassen, inwieweit die Staatsverträge und Vereinbarungen mit den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Institutionen des Auslan­ des weiter umgesetzt, kontrolliert und eventuell revidiert werden. Der Stabstelle Finanzen ist gemäss Art. 33 Abs. 2 FHG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine gewisse Unabhängigkeit und Selb­ ständigkeit zugesichert. Administrativ und disziplinarisch ist sie jedoch der Regierung unterstellt, die dadurch auch direkten Einfluss auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nimmt sowie Finanzberichte nach ihren Interessen filtrieren kann. Die ursprüngliche Konzeption der Finanz­ kontrolle als "neutrale" Dienststelle, die sowohl Regierung als auch Landtag unterstützt, konnte sich in der Praxis nicht durchsetzen. Dazu fehlen im FHG auch die Normen, welche Informationspflichten ge­ genüber dem Landtag bestehen und welche Informationen, Berichte oder Auswertungen den Abgeordneten bereitgestellt werden dürfen. In der Vermischung eines internen und externen Kontrollauftrags besteht zwar der Vorteil, dass das Fachwissen der Stabstelle informell auch dem Landtag, der FKo und GPK zur Verfügung steht. Der Nachteil besteht nach den Ausführungen von Allgäuer in der doppelten Verantwortlich­ keit der Finanzkontrolle gegenüber der Regierung und dem Landtag und dem damit verbundenen Loyalitätskonflikt.456 Im Voranschlag und Rechnungsbericht fehlen Hinweise, aufgrund welcher gesetzlicher oder verwaltungsinterner Leistungen Ausgaben und Einnahmen anfallen. Ein Teil der Fragen, die die Landtagsabgeord­ neten zum Voranschlag oder zur Landesrechnung stellen, kann darauf zurückgeführt werden, dass die hinter den Einzelausgaben liegenden ge­ setzlichen, vertraglichen oder verwaltungsinternen Erfordernisse nicht mehr nachvollziehbar sind. Da die heutige Gliederung der Budgetposi­ tionen eine Zusammenfassung der Ausgaben nach öffentlichen und ver­ waltungsinternen Leistungsbereichen nur teilweise zulässt, wäre bei einer Neugliederung des Kontoplanes daran zu denken, Aufwände und Erträge systematisch nach Leistungsarten zu kontieren. Damit könnten auch die finanziellen Auswirkungen einer Gesetzesvorlage eindeutig er- fasst und im Nachhinein überprüfbar werden. 456 Vgl. Allgäuer T., S. 199. 224
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.