Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung die zu einer Anpassung der Ausgabeposten zwingen. Sie geben jedoch keine richtungsweisenden Hinweise, welche Ziele bei der Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen öffentlichen Aufgaben und Leistungsver­ pflichtungen verfolgt werden oder in weiterer Sicht, welche Gesetzes­ und Vertragsänderungen allenfalls erforderlich werden. Der Landtag stellt in den ausführlichen Detailberatungen nur noch punktuelle Einzelanträge und nimmt am vorgelegten Voranschlag der Regierung kaum noch Anpassungen vor. So sind bei den Gesamtausga­ ben zwischen dem von der Regierung vorgelegten Voranschlag und dem im Finanzgesetz verabschiedeten Haushaltsplan nur Abweichungen un­ ter einem Prozent feststellbar. Bei der Verabschiedung des Budgets geht es vor allem darum, dass der Landtag und insbesondere die parlamenta­ rische Opposition eine gewisse Aufsicht über die Verwaltung ausüben und die Regierung durch die Begründung einzelner Ausgabeposten der Budgeterstellung doch eine gewisse Sorgfalt zukommen lassen muss. Wie auch ausgeführt wurde, verleitet die sehr detaillierte und auf die Bereitstellung erforderlicher Mittel ausgerichtete Budgetierung und Beratung des Voranschlages dazu, dass die dahinter stehenden gesetz­ lichen Zweck- und Zielsetzungen sowie die vertraglichen Leistungsver­ pflichtungen aus den Augen verloren gehen. Dies hat wie in Parla­ menten anderer Länder zur Folge, dass sich die Budgetdebatte auf die bereitzustellenden Mittel (Inputs) und weniger auf die Leistungen des Staates (Outputs) konzentriert. Nach bisheriger Praxis gibt der Landtag seine Zustimmung zum Stel­ lenplan, nachdem der Voranschlag bereits bewilligt ist. So wurde in den Jahren 1995 und 1996 im November der Voranschlag und im Dezember der Lehrstellenplan und der Stellenplan für die Landesverwaltung und Gerichte verabschiedet. Dieses Vorgehen ist vom Planungsablauf her zu erklären, nachdem mit den Budgetanträgen auch die Stellenanträge ge­ stellt und im Nachhinein überprüft und beantragt werden. Ähnlich wie beim Finanzplan ist auch hier die Rationalität des Planungsablaufes in Frage zu stellen. Meines Erachtens müsste zuerst über die Bewilligung von Stellen entschieden werden, um daraus die Personalkosten für den Voranschlag abzuleiten, und nicht umgekehrt, mit der Bewilligung der Personalausgaben für die einzelnen Verwaltungseinheiten im Voran­ schlag implizit zusätzliche Stellen schon zu bewilligen. Die Personalpla­ nung erhält dadurch auch einen sehr kurzfristigen Planungshorizont, und es wäre im Zusammenhang mit einer systematischen Aufgaben- 220
	        

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