Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung 5.1.2. Verfahren zur Ressourcenbewirtschaftung Für Hans Geser sind öffentliche Organisationen gewissermassen eine Arena, in der Spannungen und Widersprüche zur Einhaltung der Regel­ konformität und zur Erreichung verschiedener Zwecksetzungen ausge­ tragen und einer Lösung zugeführt werden müssen.440 Bei der institu­ tionellen Analyse staatlicher Verwaltungen ist vor allem von Interesse, wie rechtliche, organisatorische und finanzielle Prozesse koordiniert werden und letztlich wie sich Organisation- und Führungsmassnah- men auf die Effektivität und Effizienz der öffentlichen Verwaltung aus­ wirken. Mit den meist von der Regierung ausgearbeiteten Gesetzesvor­ lagen holt sie sich beim Landtag die Ermächtigung, im betreffenden Aufgabenbereich tätig zu werden, wobei es wiederum der Regierung überlassen bleibt, welche konkreten Regelungen sie in einzelnen Ver­ ordnungen trifft. Schliesslich wird im Budgetierungsprozess festgelegt, welche personellen und finanziellen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Leistungsaufträge zur Verfügung stehen. Es ist primär die Regierung, die durch die Planung, Antragstellung und Zuteilung der personellen und finanziellen Ressourcen, die Vorgabe von Aufgabenschwerpunkten und die interne Führung und Kontrolle der Amter bestimmt, was getan wer­ den kann und soll. In den Berichten und Anträgen der Regierung zur Stellenplanung wird kaum auf die gesetzlichen Erfordernisse der Leistungserfüllung verwiesen. Massgebend für die Schaffung zusätzlicher Stellen sind die aktuelle Arbeitsbelastung der betreffenden Verwaltungseinheit oder neue Herausforderungen, die sich für die Verwaltung stellen. So wurde die Aufstockung der Stab- und Dienststellen mit der Arbeitsbelastung der Regierung oder die zusätzlichen Stellen bei der EDV mit erforder­ lichen Rationalisierungen und anstehenden Projekten in der Landesver­ waltung begründet. Die Stellenplanung und Zuteilung der personellen Kapazitäten an die einzelnen Verwaltungsstellen ist daher weniger vom gesetzlichen Leistungsauftrag her begründet, sondern von situativen Erfordernissen in einzelnen Bereichen der Landesverwaltung. Erschwe­ rend wirkt in diesem Zusammenhang, dass, durch die kleinen Amtsstel­ len bedingt, wenig Spielraum für kurzfristige Arbeitsentlastungen und Personalverschiebungen zwischen den Ämtern besteht. Durch die Revi­ 440 Vgl. Geser H.: Staatsorganisation, S. 7. 212
	        

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