Grundlagen Finanzvermögen Staatseinnahmen und realisierbare Vermögenswerte, über die nach Art. 28 FHG die Kollegialregierung und nach den Anlagerichtlinien (RB 4078/64/93) die Landeskassa frei verfügen kann | I Ausgaben die dauernde Bindung staatlicher Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (bedarf einer rechtlichcn Grundlage)
Anlagen vorübergehende Verwendung wieder rea lisierbaren Finanzvermögens in Kompe tenz der Verwaltung (Art. 28 FHG) sowie des Landtags und des Fürsten (Art. 70 LV) - Fondsanlagen: nach gesetzlichen Vor schriften zu bildendes und zu verwenden des Finanzvermögen (Art. 8 FHG) gebundene Ausgabe durch Gesetz oder Staatsvertrag begründet von Stimmbürgern genehmigter Erlass oder zur Erfüllung gesetzl. Verwakungs- aufgaben (Art. 2bis FHG), weiter unter schieden nach Art. 6 und 7 FHG zwi schen: Aufwand LR/IR
neue Ausgabe nicht dringliches Gesetz, Finanzbeschluss unterliegen dem Referendum (Art. 66 LV) sofern sie Mehrausgaben verursachen von - einmalige Ausgabe: 300 000 CHF - jährliche Ausgabe: 150 000 CHF Die Konferenz der Finanzdirektoren unterscheidet zwischen Ausgabe und Anlage. Eine Anlage des Finanzvermögens ist eine vorübergehende Verwendung von finanziellen Mitteln für Aktiven, "die ohne Verletzung einer bestimmten gesetzlichen Verpflichtung jederzeit veräussert werden können."19 Nach Art. 18 Abs. 2 FHG besteht das Finanzvermögen "aus jenen Aktiven, die ohne Beeinträchtigung einer bestimmten öffentlich1 rechtlichen Verpflichtung verwertet werden können und nach kaufmän nischen Grundsätzen verwaltet werden." Hierzu gehört auch der vor sorgliche Grundstückerwerb. Werden flüssige Mittel auf dem Geld- und Kapitalmarkt angelegt oder vorsorglich Grundstücke erworben, so ver ändert sich zwar die Zusammensetzung des Finanzvermögens, nicht aber der Aktivsaldo. Entsprechende kassenmässige Finanzvorfälle wer den nicht als staatliche Ausgaben oder Einnahmen betrachtet, da sie zum internen Geld- und Kapitalfluss gehören. Eine Ausgabe für den vor sorglichen Landerwerb stellt, solange es nicht zu einem bestimmten 19 Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), S. 103. 20