Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rechnungslegung 4.5.2. Prüfung und Verrechnung Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird eine Kopie jedes Regie­ rungsbeschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, der Finanzkontrolle zur Information übermittelt. Das zuständige Amt führt die entsprechenden Verwaltungsakte oder Geschäfte im Auftrag der Regierung oder neu im eigenen Kompetenzrahmen durch und erhält dafür eine Rechnung. Der Rechnungsbeleg wird unter Angabe der zu verbuchenden Kontonum­ mer und des betreffenden Regierungsbeschlusses an die Finanzkontrolle weitergeleitet. Diese überprüft die Belege und macht eine Zusammen­ stellung, wenn alle Rechnungen zu einem Kredit- oder Regierungsbe- schluss vorliegen. Bei Kostenüberschreitungen werden die Unterlagen an das zuständige Amt zurückgesandt mit der Aufforderung, diese zu begründen und einen Nachtragskredit einzureichen.420 Die Regierung hat mit der Verordnung über die Delegation von Geschäften nach dem FHG die Verfügungsberechtigungen im Kassen- und Zahlungswesen für die Stabstelle Finanzen, das Amt für Personal und Organisation und das Schulamt näher geregelt.421 Mit dieser Dele­ gation der Verfügungsberechtigung hat die Regierung einen längst fälli­ gen Schritt zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und zur speditiven Abwicklung des Zahlungsverkehrs getan. Gemäss Art. 29 Abs. 1 FHG besorgt die Landeskasse den Kassen-, Zahlungs- und Buch­ haltungsdienst. Nach Art. 29 Abs. 2 FHG bilden die von den zuständi­ gen Regierungsmitgliedern oder Dienststellen gezeichneten und von der Finanzkontrolle visierten Belege die Grundlagen der Zahlungen und Buchungen. Diese Belege werden jetzt von der Stabstelle Finanzen meist umgehend an die Landeskasse weitergeleitet mit der Ermächtigung, die entsprechenden Zahlungen vorzunehmen. Die Zahlungen erfolgen in der Regel über Post- oder Bankanweisungen. Dazu kann die Landes­ kasse neben eigenen Einnahmen über die Gelder, die von der Steuerver­ waltung über interne Konten überwiesen werden, verfügen. In der Buchhaltung werden die Rechnungen mit den Zahlungsbele­ gen nach Auszahlungsdatum abgelegt. Die Verbuchung erfolgt über 420 Gemäss Art. 11 Abs. 2 FHG entfallen seit 1992 Nachtragskredite für Zahlungen, die teuerungsbedingt sind, sich auf Grund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben oder den bewilligten Voranschlagskredit um höchstens 5000 CHF übertreffen (LGB1. 1992/44). «i Vgl. LGB1. 1996/3. 199
	        

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