Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens Im nicht publizierten Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 ist das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für sämtliche Amtsstellen des Landes sowie für Auftragsgemeinschaften von Land, Gemeinden und anderen selbständigen Körperschaften geregelt.416 Entsprechend Art. 2 dieser Weisung war bisher bei Anschaffungen von über 10 000 CHF eine öffentliche Ausschreibung zu machen.417 Bei der Öffnung der Offerten ist von den zuständigen Beamten ein Rapport zu erstellen. Nach Art. 11 sind Angebote, die preislich 30 Prozent über oder unter dem Mittel der Offertsummen liegen, auszuscheiden und in einem weiteren Schritt Angebote, die 15 Prozent unter dem neuen Durchschnitt liegen. Wenn nach eventueller weiterer Ausscheidung von höher- und tieferliegenden Offerten noch fünf oder weniger Angebote vorliegen, ist eine Einzelbe­ wertung der Bewerber durchzuführen. Diese Bewertung richtet sich nach den früher erteilten Aufträgen nach der Mitarbeiterzahl des Betriebs, der Personalstruktur, der Termineinhaltung und der Leistungsfähigkeit des Offertstellers. Über die definitive Vergabe der Arbeiten und Aufträge ent­ scheidet schliesslich die Regierung auf Antrag der zuständigen Amtsstelle. Um das öffentliche Auftragswesen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen und es besser in das Rechtsmittelsystem einzubetten sowie die Regelungen des EWR-Rechts und des WTO-Abkommens zu berücksichtigen, hat die Regierung eine Vorlage zu einem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erarbei­ tet.418 Durch dieses Gesetz, das auf die Vergabe aller öffentlichen Aufträ­ ge Anwendung findet, werden vermehrt auch Anbieter der benachbarten Region und bei Bauaufträgen im Wert von mehr als 5 Mio ECU Unter­ nehmen des EWR zu berücksichtigen sein. Eine einseitige gewerbepoliti­ sche Begünstigung von Unternehmen des Landes durch die öffentliche Hand, wie sie durch den bisherigen Art. 14 des Submissionsreglements sichergestellt war, wird damit wohl schwieriger werden.419 416 Gleichlautende Bestimmungen sind auch in der Verordnung zum Gesetz über die Aus­ richtung von Landessubventionen (LGB1. 1992/8) enthalten. In den Art. 13ff. ist die Auftragsvergabe bei Bauten, Anlagen und Anschaffungen für Subventionsempfänger geregelt. 417 Bei Landesbauten gilt eine Untergrenze von 20 000 CHF. 418 Vgl. Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Öffentliches Auftragswesen, ÖAWG) vom 7. Februar 1996, S.8, und BuA zum ÖAWG, Nr. 23/1997. 419 Schon im April 1995 sind die EWR- und WTO-widrigen Bestimmungen im Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 des Submissionsreglements aufgehoben worden. 198
	        

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