Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rechnungslegung initiativen und Finanzreferenden erhöht wurden, sind die Art. 12 und Art. 28 FHG revidiert und damit die Kompetenzen der Regierung hin­ sichtlich ihrer Verfügungsgewalt über die finanziellen Mittel ausgeweitet und konkretisiert worden.413 In der bisherigen Verwaltungspraxis bestand keine einheitliche Rege­ lung zum Ausgaberahmen, über den ein Amt verfügen konnte. Durch Regierungsbeschluss waren verschiedene Ämter ermächtigt, Aufträge innerhalb der Detailbudgets zu vergeben beziehungsweise entspre­ chende Zahlungsanweisungen zu erlassen, wie zum Beispiel das Amt für Gewässerschutz für Kontrollen, Analysen, Gutachten und den Kataster für Grundwasser und Abwasser, der Kulturbeirat für Beiträge an kultu­ relle Verbände, der Sportbeirat für Sportförderung und Beiträge an Sportverbände sowie die Beteiligung an Jugend und Sport, das Amt für Personal und Organisation für das Projekt Reorganisation der Ämter, zur Auszahlung der Mietzinsen und Versicherungsprämien oder die Finanzkontrolle für Beiträge an internationale Organisationen.414 Zur Entlastung der Regierung wurden in Art. 2 der Verordnung über die Delegation von Geschäften nach dem FHG (LGB1. 1996/3) dem Amt für Personal und Organisation die Anschaffung von Mobilien, Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Einrichtungs- und Ausstattungsge­ genständen sowie die Anschaffung von Geräten und Programmen für die Datenverarbeitung im Rahmen des Landesvoranschlages übertragen. Nach Art. 3 der Verordnung ist die Anschaffung von Mobilien, Geräten, Lehrmitteln und Schulausstattungen für die Landesschulen an das Schulämt delegiert. Im März 1996 ist aufgrund von Art. 4 der Verord­ nung über die Delegation von Geschäften nach dem FHG auch eine Einkaufsrichtlinie geschaffen worden, nach der die Beschaffung von Einrichtungen und Material in einem gewissen Rahmen an die Amtsstel­ len delegiert wird.415 Dementsprechend haben die zuständigen Amtsstel­ len bei Investitionen oder Anschaffungen im Umfragewert von über 20 000 CHF mehrere Offerten von verschiedenen Lieferanten einzuho­ len. Bei grösseren Anschaffungen von über 50 000 CHF hat eine öffent­ liche Ausschreibung nach den Submissionsrichtlinien zu erfolgen. 413 Vgl. LaProt vom 3./4. Mai 1995, S. 536ff., und LGB1. 1996/83. 414 Vgl. dazu: RB 161/59/86. 4,5 Vgl. Einkaufsrichtlinien für das Amt für Personal und Organisation sowie das Schul­ amt vom 27. Februar 1996, RA 95/3862 und RA 97/336-0221. 197
	        

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