Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens 4.4.5. Einholung von Nachtragskrediten Nach Art. 69 Abs. 2 LV hat die Regierung für jedes abgelaufene Verwal­ tungsjahr "dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Mass­ gabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und er­ hobenen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht ge­ rechtfertigten Überschreitungen". Im Abs. 3 dieses Artikels ist festge­ halten: "Unter dem gleichen Vorbehalte ist die Regierung berechtigt, im Voranschlage nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben zu machen." Und im Abs. 4 ist ausserdem festgelegt: "Etwaige Ersparnisse in den einzel­ nen Positionen des Voranschlages dürfen nicht zur Deckung des Mehr­ aufwandes in anderen Positionen verwendet werden." Der Vorbehalt des Abs. 2 versteht sich so, dass es gegenüber dem Voranschlag zu Uber­ schreitungen kommen kann, diese aber wie budgetierte Ausgaben der Genehmigung des Landtags bedürfen. In Art. 11 und 12 FHG wurde die Einholung von Nachtragskrediten rechtlich präzisiert. In Art. 11 Abs. 1 ist festgelegt: "Fehlt für einen im Laufe des Verwaltungsjahres notwendigen Aufwand der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Einge­ hung der neuen Verpflichtung oder Vornahme der Zahlung beim Land­ tag ein Nachtragskredit einzuholen." Der Gesetzgeber spricht hier so­ wohl in bezug auf die im Voranschlag als auch in den Nachtragskrediten bewilligten Mitteln von Krediten im Sinne eines der Landesverwaltung anvertrauten Geldbetrags für bestimmte Verpflichtungen und Aufgaben. Gemäss Art. 11 Abs. 2 entfallen Nachtragskredite für Zahlungen, "die teuerungsbedingt sind, sich auf Grund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben oder den bewilligten Voran­ schlagskredit um höchstens 5000 Franken übertreffen."405 Demgegen­ über sind in Art. 12 Verpflichtungen und Ausgaben angesprochen, wel­ che die Regierung aus zeitlicher Dringlichkeit bereits eingegangen ist beziehungsweise gemacht hat. Im Bericht und Antrag vom August 1995 zur Bewilligung der gesam­ melten Nachtragskredite unterscheidet die Regierung auch zwischen 405 Vgl. LGBl. 1992/44. Da der Landtag aufgrund des früheren Art. 1 ] Abs. 2 FHG mit ei­ ner Vielzahl von Anträgen zu Kreditüberschreitungen belastet wurde, die teuerungsbe­ dingt, gesetzlich und vertraglich unvermeidbar oder die nur geringfügig waren, wurde im Jahre 1992 dieser Artikel gelockert und revidiert. 194
	        

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