Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen gen und nicht ein objektiver Kosten-/Nutzenvergleich. Das Angebot öffentlicher Güter und Dienstleistungen misst sich daher primär an den subjektiven Nutzenerwägungen bestimmter Interessengruppen und den Zielsetzungen politischer Akteure. Im FHG werden vor allem auch die verwaltungsinternen Zuständig­ keiten der Regierung sowie der Landeskasse und der Finanzkontrolle geregelt. Demnach obliegt der Regierung die verwaltungsinterne Finanz­ aufsicht und dem Landtag die "oberste Aufsicht über die Finanzen" (Art. 32 FHG). Entsprechend Art. 1 FHG erstreckt sich der Geltungsbe­ reich des Gesetzes auf "die Festsetzung des Voranschlages, die Führung und Abnahme der Landesrechnung sowie die Verwaltung und Uber- wachung der Finanzen". Nach dieser Bestimmung richtet sich das Gesetz primär an die Regierung beziehungsweise Landesverwaltung. Angespro­ chen damit ist auch der Landtag, der bei der Festsetzung des Voranschla­ ges und der Abnahme der Landesrechnung im konkreten darüber ent­ scheidet, ob die einzeln geplanten oder gemachten Ausgaben diesen Grundsätzen entsprechen. Die erwähnten allgemeinen Grundsätze sind zu unterscheiden von den Grundsätzen, die zur Erstellung des Budgets (Art. 4 FHG) und für die Finanzaufsicht innerhalb der Landesverwaltung im Rahmen der Vollzugskontrolle gelten (Art. 34 FHG).17 1.2. Rechnungs- und Budgetierungssystem Im Jahre 1974 hat Liechtenstein das Mustergesetz und das Rechnungs­ modell, das die Konferenz der Finanzdirektoren der Schweizer Kantone erarbeiten Hess, in seinen Grundzügen übernommen. Bis dahin waren lediglich die verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorhanden, nach,de­ nen der Landtag gemäss Art. 62 lit. c LV "die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffent­ lichen Abgaben" vorzunehmen hat. Art. 69 LV legt weiters fest, dass "dem Landtage für das nächstfolgende Verwaltungsjahr von der Regie­ rung ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prü­ fung und zur Beistimmung zu übergeben" (Abs. 1) ist, sowie, dass "die 17 Nach Art. 34 FHG führt die Finanzkontrolle "die Aufsicht nach den Kriterien der rich­ tigen Rechtsanwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rechneri­ schen Richtigkeit" durch. 18
	        

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