Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Budgetierung und Kreditbewilligung netzen für die öffentliche Verwaltung zu nutzen. Mit diesem Vorgehen wurde meines Erachtens die gesetzliche Gründung einer erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anstalt umgangen und die Möglichkeit zur Ein­ holung weiterer Verpflichtungskredite geschaffen.387 Art. 22 Abs. 5 FHG schreibt ausserdem vor, dass. ein Ergänzungskre­ dit beantragt werden muss, falls ein (bewilligter) Verpflichtungskredit nicht ausreicht. Kostenüberschreitungen bei einzelnen Projekten, wie beim Bau des Schulzentrums Unterland, haben dazu geführt, dass de­ taillierte Kostenvoranschläge verlangt und die Kreditkontrolle verbes­ sert wurden.388 Gemäss Art. 24 FHG ist über die Beanspruchung jedes Verpflichtungskredits eine laufende Kontrolle zu führen, aus der die be­ reits eingegangenen und voraussichtlich noch erforderlichen Verpflich­ tungen sowie der Stand der bereits geleisteten Zahlungen hervorgeht. Im Rechenschaftsbericht der Regierung sind dementsprechend auch tabel­ larische Ubersichten enthalten, aus denen zu den einzelnen Verpflich­ tungskrediten die jährlich geleisteten beziehungsweise zu erwartenden Zahlungen hervorgehen. Die Kontrolle beschränkt sich somit auf die quantitative finanzielle Beanspruchung der Kredite. Für diese mit be­ stimmten Zweck- und Zielsetzungen verbundenen Bauprojekte, staat­ lichen Programme und Beitragszahlungen werden keine Schlussberichte erstellt. 4.4.3. Budgetierung und Voranschlag In seiner Rechtsnatur ist das Budget ein formelles Gesetz, das gemäss Art. 65 LV folgenden Erfordernissen unterliegt: Zustimmung des Land­ tags, Sanktion des Landesfürsten, Gegenzeichnung des Regierungschefs und Kundmachung im Landesgesetzblatt. Thomas Allgäuer hat in seiner Dissertation die rechtlichen Grundlagen des Voranschlags eingehend untersucht.389 Er stellt fest, dass die Geldbewilligung durch das Parla­ ment die älteste Form der Regierungskontrolle ist und der Staat ohne 387 Vgl. BuA betreffend den Aufbau, die bisherigen Tätigkeiten und die zukünftige Tätigkeitsplanung des FirstLink-Institutes und die Gewährung eines Verpflichtungs­ kredits für die Weiterführung des FirstLink-Institutes in den Jahren 1997 und 1998, Nr. 9/1997. 3ss Vgl. Allgäuer T., S. 209. 389 Vgl. Allgäuer T., S. 221 ff. 185
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.