Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Haushaltsrechtlicher Rahmen rung her bestimmt. Aus dem von der VBI entschiedenen Falle zur Sub­ ventionierung der Tennishalle Schaan geht hervor, dass die Dringlichkeit einer Subvention nicht mit der Beurteilung der Notwendigkeit eines Projektes gleichzusetzen ist. Die in diesem Fall von der Regierung ge­ forderte Auswahl- und Steuerungsfunktion macht jedoch offensichtlich, dass die Regierung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, des ver­ fügbaren Personals und der gegebenen Infrastruktur sowie der bewillig­ ten finanziellen Mittel immer wieder Prioritäten festlegen und entschei­ den muss, welchen staatlichen Aufgaben und Projekten zeitlich der Vor­ rang zu geben ist.15 Nach Art. 69 LV ist die Regierung zudem berechtigt, im Voranschlag nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben zu machen. Dieser Aspekt be­ rücksichtigt, dass durch den Voranschlag nicht alle Aufgaben von der Verwaltung vorausgesehen werden können und in dringenden Fällen notwendiges staatliches Handeln nicht verhindert werden soll. In Art. 12 FHG wird in diesem Zusammenhang von zeitlicher Dringlichkeit ge­ sprochen, ohne dass weitere Kriterien dazu festgelegt werden. Nach der bestehenden Praxis ist die zeitliche Dringlichkeit nicht auf die unver­ zügliche Abwehr eines Notstandes oder ausserordentlichen Schadens eingeschränkt, sondern wird aufgrund einer sachlichen Begründung durch die Regierung vom Landtag in der Regel auch akzeptiert. Die Re­ gierung wurde entsprechend der bisherigen Praxis für bereits eingegan­ gene Verpflichtungen und Auszahlungen in jedem Fall auch entlastet.16 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben als Rechtsgrundsatz unbestimmt und üben kaum Einfluss auf das staatliche Ausgabeverhalten aus. Solange der liechtensteinische Staat über ausrei­ chende finanzielle Ressourcen verfügt, sind die Planungsträger, auch kaum gefordert, öffentliche Aufgaben und Projekte hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit zu untersuchen und darauf zu verzichten. So bleibt es weitgehend den Verwaltungsträgern überlassen, welche öffentlichen Aufgaben und Projekte sie vorantreiben, welche Standardanforderungen sie stellen und letztlich, welche Lösungen sie für wirtschaftlich erachten. Entscheidend sind die subjektive Beurteilung und der politische Wille zur Verwirklichung bestimmter öffentlicher Aufgaben und Einrichtun­ 15 BuA betreffend das Finanzgesetz für das Jahr 1996, Nr. 72/195, S. 16f. 16 Vgl. Allgäuer T., S. 245ff. 17
	        

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