Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Budgetierung und Kreditbewilligung 4.4. Planung: Budgetierung und Kreditbewilligung 4.4.1. Finanzplanung Gemäss Art. 25 FHG hat die Regierung für eine mehrjährige Finanzpla­ nung zu sorgen und dem Landtag jährlich einen Finanzplan vorzulegen, in dem sie über seine Verwirklichung und die notwendigen Anpassun­ gen berichtet (Abs. 1 und 3). Nach Art. 25 Abs. 2 enthält der Finanz­ plan: "a) einen mehrere Jahre umfassenden Überblick des künftigen Aufwands und Ertrags der Verwaltungsrechnung; b) eine Schätzung des künftigen Finanzbedarfs, insbesondere auf Grund der Investitionspla­ nung, mit Einstufung der Aufwendungen nach sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit sowie Angaben über die Möglichkeiten der Deckung; c) eine Ubersicht über die mutmassliche Entwicklung des Aktivvermö­ gens und der Schulden." Dementsprechend informiert die Regierung den Landtag im Finanzplan über Aufgabe der Finanzplanung, finanz­ politische Ausgangslage und Ziele, Rahmenbedingungen, Entwicklung des laufenden und des Investitionshaushalts sowie der Vermögensrech­ nung und zieht daraus ihre Schlussfolgerungen.363 Thomas Allgäuer weist darauf hin, dass der Finanzplan neben der Koordinations- und Ausgleichsfunktion vor allem als ein längerfristiges Orientierungs- und Führungsmittel für Regierung und Parlament eine Informationsfunktion erfüllen sollte.364 Dabei stellt er fest, dass der liechtensteinische Finanzplan zwar vom Landtag diskutiert und zur Kenntnis genommen, aber nicht genehmigt oder bewilligt wird. Er ver­ weist auf den früheren Regierungsentwurf zum FHG, in dem eine Ge­ nehmigung des Finanzplanes vorgesehen war. Die Debatte im Landtag zeigte jedoch deutlich, dass sich das Parlament nicht zum Finanzplan verpflichten, sondern ihn als finanzpolitisches Orientierungsmittel nur zur Kenntnis nehmen wollte. Demzufolge ist der Finanzplan weder rechtlich noch politisch für den Landtag verbindlich. Durch die man­ gelnde Selbstverpflichtung des Parlaments zeichnet sich ein grundlegen­ des Problem in der Finanzplanung ab, nämlich, dass dadurch die sach­ liche Koordinationsfunktion zu anderen Planungen und Gesetzesvor­ 363 Vgl. dazu die Gliederung der untersuchten Finanzpläne der Jahre 1993-1996. 364 Vgl. Allgäuer T., S. 201 ff. 177
	        

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