Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Verwaltung Landeskasse (nur) noch "Koordinationsstelle" für die Vermögensver­ waltung. Zur sachgerechten und zweckmässigen Gestaltung der Anlage­ organisation kann die Regierung besondere Bestimmungen erlassen. Während bei den früheren Anlagezielen vor allem die Sicherheit, d.h. die Vermeidung nomineller Verluste und die reale Kaufkraftsicherung durch sorgfältige Auswahl der Schuldner und eine breite Risikostreuung, an erster Stelle standen, wird in den neuen Richtlinien angestrebt, die anla­ gepolitischen Ziele Liquidität, Sicherheit und Ertrag inhaltlich auf Zweck und Grösse des zu bewirtschaftenden Finanzvermögens abzu­ stimmen. Dabei wird eine effiziente finanzielle Führung verlangt, in der die Ertragsmöglichkeiten auf den Finanzmärkten optimal ausgeschöpft, unvorhergesehene Ertragseinbrüche möglichst begrenzt und kritische Entwicklungen in der Vermögensbewirtschaftung frühzeitig erkannt werden. Bei der Aufzählung zulässiger Anlagen sind diese in der neuen Rege­ lung allgemein für alle Fonds, Stiftungen und unselbständigen Anstalten festgelegt und nicht mehr wie früher auf die Anlagen der Pensionsversi­ cherung und der Arbeitslosenkasse beschränkt. Aufgehoben wurde die Bestimmung, dass sich Wohn- und Geschäftshäuser sowie Bauten im Baurecht, Stockwerkeigentum und Bauland auf liechtensteinischem Ge­ biet befinden müssen sowie dass Aktien, Partizipations- und Genuss­ scheine, Anteile von Genossenschaften und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen an der Börse kotiert sein müssen. Unter den zulässigen Anlagen wurden die Festgeldanlagen bei schweizerischen Versiche­ rungsgesellschaften mit einer Laufzeit von maximal 10 Jahren nicht mehr gesondert aufgeführt. Als Anlagen sind künftig auch Edelmetalle und realwirtschaftliche Anteilsrechte zulässig. Neu zugelassen sind in den Richtlinien vom Juni 1995 im Rahmen der festgelegten Begrenzun­ gen auch derivate Instrumente auf die Basisanlagen, wie zum Beispiel Optionen und Futures. Weitgehend beibehalten wurden die Höchst­ sätze für die einzelnen Anlagen in bezug auf das in der Vorjahresbilanz ausgewiesene Deckungskapital und die Gesamtbegrenzungen für die Anlage der Vermögen. Grundlegend geöffnet wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Fremdverwaltung der Finanzvermögen. Während in der früheren Fas­ sung die Fremdverwaltung nur durch Banken möglich war, und zwar insbesondere für risikoreiche Vermögensanlagen, für welche Spezial­ kenntnisse und intensive Marktbeobachtungen erforderlich waren, kann 175
	        

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