Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Verwaltung tigen zu können, genüge es nicht, mit Schlagworten wie "New Public Management" zu operieren, sondern die Reorganisation von Regierung und Verwaltung an die Hand zu nehmen sei.354 Der frühere Landtags­ präsident Othmar Hasler sieht das NPM als eine Herausforderung für den Landtag.355 Er weist darauf hin, dass die Einführung einer wir- kungsorientierten Verwaltungsführung nicht nur Fragen über die Not­ wendigkeit von Reformen in der Regierung und Verwaltung aufwirft. Insbesondere sei über die verfassungsmässige Aufgabenteilung zwischen Landtag und Regierung und über die parlamentarischen Steuerungs­ und Kontrollmechanismen nachzudenken. In seinem Artikel weist er auf die Gefahr einer Eigendynamik hin, wenn die öffentliche Verwal­ tung selber darüber zu bestimmen beginne, welche öffentlichen Aufga­ ben sie für wichtig erachte. In seinen Ausführungen regt Othmar Hasler eine Besinnung auf die wesentlichen künftigen Aufgaben des Staates und der Gemeinden an, um durch Straffung und Vereinfachung der ständig wachsenden Rechtsvorschriften bei der Einführung des NPM die Aus­ richtung auf die staatlichen Zielsetzungen zu gewährleisten. 4.3.4. Verwaltung des Finanzvermögens Art. 70 LV legt fest, dass der Landtag "in Ubereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskasse zu verfügen" hat. Gerard Batliner führt dazu aus: "Insofern als der Landtag über die Akti­ ven der Landeskasse nur in Ubereinstimmung mit dem Landesfürsten verfügen darf (Art. 70), werden auch die einfachen Ausgabenbeschlüsse des Landtages dem Fürsten zur Zustimmung unterbreitet."356 Ent­ sprechend Art. 27 FHG leitet das nach der Geschäftsverteilung zustän­ dige Regierungsmitglied die Verwaltung der Finanzen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a bis d FHG beschliesst die Kollegialregierung im Rahmen des Voranschlages über die Aufwendungen, die Anlage und Verwaltung des Finanzvermögens, über Kredite, Anleihen sowie Garantie- und Bürg­ schaftsverpflichtungen als auch über den An- und Verkauf von Staats­ gütern. Im Art. 28 Abs. 2 FHG ist ausdrücklich angeführt: "Artikel 70 354 Vgl. LVo vom 3. Januar 1996, S. 2, und LVo vom 8. Februar 1996, S. 3. 355 Vgl. LVo vom 10. Februar 1996, S. 3. 356 Vgl. Batliner G.: Verfassung, S. 52. 173
	        

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