Grundlagen ben." Art. 70 LV legt schliesslich fest, dass der Landtag "in Übereinstim mung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskassa zu verfügen" hat. 1.1.2. Bestimmungen des FHG Eine weitere Präzisierung erfuhr das Haushaltsrecht durch den Erlass des Finanzhaushaltsgesetzes (LGB1. 1974/72). In Art. 2 Abs. 1 FHG ist ausgeführt: "Der Finanzhaushah ist nach den Grundsätzen der Ge setzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen." Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit steht das Gesetz vor dem Budget. Thomas Allgäuer geht auf das Pro blem ein, wenn sich Ausgaben in einem Voranschlag der Regierung auf ein künftig zu beschliessendes Gesetz oder einen international abzu- schliessenden Vertrag beziehen. In einer Landtagsdebatte am 18. De zember 1980 wiesen Abgeordnete darauf hin, dass eine Ausgabenbe willigung im Budget eine "materielle Vorentscheidung" sein könnte. Demgegenüber vertrat die Regierung den für die Erstellung des Voran schlages geltenden Grundsatz der Vollständigkeit, dass die absehbaren Aufwendungen des kommenden Jahres in das Budget aufzunehmen seien.13 Dieses Problem wurde dann so gelöst, dass seither in Art. 1 des jährlichen Finanzgesetzes angeführt wird: "Die Verwendung der Kre dite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Land tags vorbehalten."14 Mit den Kriterien der Dringlichkeit ist vor allem die Regierung zur Wahrnehmung der Vollzugs- und Leistungsverwaltung angesprochen. Da es bisher für eine Legislaturperiode kein Regierungsprogramm gab, das im Sinne eines Massnahmenkatalogs und einer Prioritätenordnung die Neuregelung von öffentlichen Aufgabenbereichen und Investitions projekten festlegt, bleibt die Dringlichkeit weitgehend situativ von den sachlichen Erfordernissen und den politischen Erwägungen der Regie 13 Vgl. Allgäuer T., S. 237ff. 14 Durch diesen Zusatz ändert sich nach den Ausführungen von Thomas Allgäuer zwar nichts an der befürchteten 'materiellen Vorentscheidung' der Budgetbewilligung und an der fehlenden Rechtsgrundlage einzelner Budgetposten. Doch er sieht darin auch klar den Grundsatz enthalten, dass die Regierung trotz der Budgetbewilligung nicht tätig werden darf, falls einem Posten die hinreichende Rechtsgrundlage fehlt. 16