Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Verwaltung 4.3.2. Organisation und Führung Die Organisation, Führung und Regelung der Dienstverhältnisse erfolgt formal durch die für die Landesverwaltung geltenden Gesetze, Verord­ nungen und Verwaltungsverordnungen.338 Bei der Vielfalt der Gesetze und der damit verbundenen öffentlichen Aufgaben, zu denen immer wieder neue Aufgaben dazukommen, stellt sich bei den begrenzten per­ sonellen Kapazitäten vor allem die Frage, auf welche öffentlichen Auf­ gaben das Schwergewicht gelegt wird, wieweit gesetzliche Leistungs­ aufträge und Normen erfüllt werden und für welche Aufgaben das Verwaltungspersonal seine Arbeitszeit effektiv einsetzt. Für welche gesetzlichen Aufgaben und öffentlichen Funktionen die Verwaltung ihre Zeit und damit die personellen und finanziellen Ressourcen verwendet, hängt von der "multimedialen Steuerung" durch Recht (Gesetz - Rich­ terspruch), durch Macht (Hierarchie - Weisung), durch Geld (Ressour­ cen — Budget) und durch Kompetenz (Person - Einfluss) ab.339 Nach VOG stehen der Regierung verschiedene Instrumentarien zur Führung der Verwaltung zur Verfügung. So hat die Regierung das Recht, Verwaltungsverordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen usw.) zu erlassen (Art. 9), Pflichtenhefte für die Bediensteten aufzustel­ len (Art. 8), zusätzliche Aufgaben oder andere Tätigkeiten zu übertra­ gen (Art. 13d) und Beamte zu versetzen (Art. 13e). Daneben werden in der Verwaltung auch andere Führungsinstrumente, wie Zielsetzungs­ und Beurteilungsgespräche in Verbindung mit der Bewilligung von Ge- haltsvorrückungen eingesetzt. Entscheidend für die Erfüllung der Ver­ waltungsaufgaben ist auch, wieweit in den internen Planungsprozessen der Bedarf an Personal, Räumlichkeiten, EDV und anderen Verwal­ tungseinrichtungen Berücksichtigung findet und in die Anträge an den Landtag (Stellenplanung, Verpflichtungskredite oder Voranschlag) auf­ genommen wird. Einen Einblick in die Organisation der Regierung und in die Führung der Landesverwaltung gibt der Bericht und Antrag der Regierung zum Konzept einer Regierungsreform.340 Als Hauptproblem wurde die Bela­ 338 Vgl. dazu Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsverordnungen und Mit­ teilungen im Personalhandbuch der Liechtensteinischen Landesverwaltung. 339 Vgl. König K. und Beck J., S. 138f. Vgl. BuA, Nr. 54/1994. 167
	        

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