Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens ihren Aufgaben zur Verwaltungsaufsicht zeitlich und fachlich überfor­ dert ist und dass zur parlamentarischen Finanzkontrolle eine eigene be­ ziehungsweise unabhängige Stelle gewünscht wird. In den Berichten der GPK fehlen vor allem auch der sachliche Bezug und Hintergrundinfor­ mationen zu bestimmten Ausgabeentwicklungen sowie Beurteilungen zur Effektivität und Effizienz der Verwaltung hinsichtlich der Wahrneh­ mung gesetzlicher Aufgabenbereiche. Als parlamentarisches Aufsichts­ organ, das auch verwaltungsinterne Kontrollen durchführt, wäre die GPK besonders dafür befähigt, zu Entwicklungen in der Verwaltung Stellung zu nehmen, doch durch die Grenzen der Milizparlamentarier sowie durch die verwaltungsinternen und parteipolitischen Rücksichts- nahmen bedingt, ist eine eingehende Stellungnahme der GPK wohl kaum zu erwarten. 4.2. Gesetzgebung: Begründung öffentlicher Aufgaben Es ist nicht Aufgabe der Forschung, über die Zweckmässigkeit, die Zielsetzungen und die damit entstehenden Ausgaben eines Gesetzes oder eines Staatsvertrags eine Beurteilung abzugeben. Dies ist die ur­ eigene Aufgabe des Gesetzgebers selber beziehungsweise der Regie­ rung, des Landtags, des Landesfürsten oder des Volkes als eigent­ liche Machtvertreter und staatliche Entscheidungsorgane. Im Rahmen dieses Forschungsprojektes gilt es jedoch zu prüfen, wieweit sich die gesetzgebenden Organe über die Zielsetzungen und die Wirkungen eines Gesetzes oder eines Vertrages sowie die daraus resultierenden Ausgaben klare und nachvollziehbare Vorstellungen verschaffen. Die gesetzgebenden Organe Liechtensteins können sich nicht nur auf die formal-rechtliche Erfüllung des Legalitätsprinzips berufen, sondern tragen auch die sachliche und finanzielle Verantwortung für deren Auswirkungen. Am Beispiel aktueller Gesetzesvorlagen des Landtags im Jahre 1994 soll aufgezeigt werden, wieweit in der Gesetzgebung auf Zweck- und Zielsetzungen Einfluss genommen sowie auf die weitere Evaluation und den Vollzug geachtet wird und wieweit die finanziellen Auswirkungen dabei eine Rolle spielen. Herangezogen wurde dazu vor allem das im Herbst 1994 in Lesung stehende Schulgesetz sowie die Verträge zur MWSt und das MWStG. 154
	        

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