Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rollen der Akteure Dies kann als Hinweis gedeutet werden, dass die Finanzkontrolle nicht beauftragt ist, über die Zweckmässigkeit und Dringlichkeit einer staat­ lichen Aufgabe oder Ausgabe zu urteilen. Der Finanzkontrolle wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Art. 36 FHG das uneingeschränkte Recht erteilt, "jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt in Zusammenhang ste­ henden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Behörden, Ämtern, Dienststellen und Kommissionen der Staatsverwaltung zweckdienliche Auskünfte zu verlangen." Der Finanzkontrolle ist im Gesetz insbesondere die laufende Über­ prüfung des Finanzhaushalts, die Überwachung des Vollzuges bei der Erstellung des Voranschlages und der Landesrechnung, die Kreditkon­ trolle, die Überwachung der Verpflichtungskredite und die Gegenzeich­ nung sämtlicher Belege und Anweisungen übertragen (Art. 35 FHG). Zusätzlich kann die Regierung der Finanzkontrolle innerhalb des Finanz- und Rechnungswesens weitere Aufgaben zuweisen. Die Stab­ stelle Finanzen übt zusammen mit dem für das Ressort Finanzen zu­ ständigen Regierungschef eine zentrale Koordinationsfunktion durch die interne Finanzplanung, -disposition und -kontrolle aus. Die Finanz­ kontrolle ist mit Einführung des FHG im Jahre 1975 eingerichtet wor­ den. In der inzwischen auf "Stabstelle Finanzen" umbenannten Dienst­ stelle waren 1997 insgesamt fünf Personen in Vollzeit beschäftigt. Über die Aufgaben der Finanzkontrolle hat schon Thomas Allgäuer in seiner Dissertation berichtet.299 Die Aufgaben haben sich in der Zwischenzeit nicht grundlegend verändert, mit der Ausnahme, dass die Anforderun­ gen gewachsen, der Datenunterhalt und die Auswertungen umfang­ reicher sowie die Informations-, Koordinations- und Fachaufgaben komplexer geworden sind. Allgäuer betrachtet weiters die interne Revision als das wohl wichtig­ ste Kontrollinstrument zur Ausübung der Dienstaufsicht. Er sieht ihre Funktion in der vollzugsunabhängigen Überwachung der Verwaltungs­ tätigkeit. Da die Stabstelle Finanzen sowohl Aufgaben der Finanzpla­ nung und -Verwaltung als auch der Finanzkontrolle übernimmt, sind Aufgaben der Finanzführung und -kontrolle vermischt. Eine zumindest personelle Entflechtung von Vollzugs- und Kontrollaufgaben ist eine von der Lehre und Praxis schon länger gestellte Forderung.300 In der Vgl. Allgäuer T„ S. 191ff. 300 Ygl. Allgäuer T., S. 197ff. 149
	        

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