Grundlagen prinzips begründet, wonach "sich die gesamte Landesverwaltung inner halb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen hat."6 Entsprechend den Ausführungen von Schurti und der heutigen Praxis ist davon auszugehen, dass zum Erlass einer Verordnung in Liechtenstein eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist.7 So neh men die Verordnungen der Regierung in der Regel auch einleitend Be zug auf das Gesetz beziehungsweise den Gesetzesartikel, der zur Ver- ordnungsgebung ermächtigt. Eine Verordnung der Regierung bedarf jedoch nicht der Gegenzeichnung des Landesfürsten. Art. 92 Abs. 2 LV legt fest, dass sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu be wegen hat. Schurti sieht in Art. 92 Abs. 2 zusammen mit Art. 78 LV die Verankerung des Legalitätsprinzips in der liechtensteinischen Verfas sung. Für ihn findet dieses Prinzip auch im Finanzrecht Anwendung. Das Legalitätsprinzip bedeutet, dass sowohl bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben als auch bei den damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben die Grundsätze des Vorranges und des Vorbehaltes des Gesetzes zu beachten sind. So führt der Autor weiter dazu aus: "Der Vorbehalt des Gesetzes ist der oberste Grundsatz des Finanzrechts. Ausgaben dürfen nur beschlossen werden, wenn die Verwaltungstätig keit, für welche die Kredite ergehen, in einem formellen Gesetz vorge sehen sind: Keine Ausgabe ohne Gesetz."8 Ist ein Sachbereich durch öffentliches Recht bestimmt, so besteht nach dem Gesetzmässigkeitsp'rinzip für die staatlichen Organe kein Raum für privatrechtliches Handeln.9 Dies trifft im besonderen für die Hoheitsverwaltung zu. Ein gewisser Spielraum besteht, wenn keine ab schliessende öffentliche Regelung besteht und die staatlichen Organe im Aussenverhältnis privatrechtlich auftreten. Andreas Kley weist darauf hin, dass nach liechtensteinischer Verwaltungsrechtspflege auch bei der Privatrechtsverwaltung eine Grundrechtsbindung besteht, die insbeson dere das Willkürverbot miteinschliesst und die Flucht der Behörden in das Privatrecht verbietet. Hoheitliche Verfügungen unterliegen der Ver waltungsgerichtsbarkeit, und privatrechtliches Handeln staatlicher Or 6 Schurti A.: Finanzbeschlüsse, S. 240. 1 Vgl. Schurti A.: Verordnungsrecht, S. 183ff. 8 Schurti A.: Finanzbeschlüsse, S. 258. 9 Vgl. Kley A., 148ff. 14