Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens Die Kommissionen der Regierung üben nicht nur materiell Einfluss auf die Entscheidungen der Regierung und den Verwaltungsvollzug aus, sondern wirken auch in wirtschaftlichen und finanziellen Fragen ent­ scheidend mit. So kommt der Bankenkommission als beratendes Organ der Regierung bei der Erteilung von Konzessionen an Banken und Finanzgesellschaften und in der Wahrnehmung der Aufsicht über diese Institute eine wichtige wirtschafts- und finanzpolitische Bedeutung zu. Der Kulturbeirat und der Sportbeirat sowie die Erwachsenenbildungs­ kommission sind weichenstellende vorentscheidende Gremien der Regierung zur Ausschüttung von Förderungsmitteln. In eigener Kom­ petenz entscheiden Kommissionen zum Beispiel über die Milchkontin­ gente oder die Ausschüttung von Flächenbeiträgen für die Landwirt­ schaftsbetriebe. Die Stipendien- und Wohnbauförderungskommissio- nen verfügen mit ihren Beschlüssen über grosse Budgets.297 Welche politische Brisanz die Gewährung von Förderungsmitteln in sich birgt, zeigte der im Jahre 1996 aufgedeckte und von einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) beziehungsweise der GPK unter­ suchte Fall eines rechtswidrig ausbezahlten Wohnbaudarlehens.298 4.1.6. Die Finanzkontrolle: Rollenkonflikte Nach Art. 33 FHG übt die Finanzkontrolle als ständiges Fachorgan "in­ nerhalb der gesamten Landesverwaltung die Finanzkontrolle aus, soweit diese nicht andern Organen zugewiesen ist." Sie ist als verwaltungs­ interne, administrativ der Regierung unterstellte Kontrollstelle kon­ zipiert, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Tätigkeit selbständig und unabhängig ausübt. Gemäss Art. 34 FHG führt die Finanzkontrolle "die Aufsicht nach den Kriterien der richtigen Rechts­ anwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rechneri­ schen Richtigkeit durch." Gegenüber den Grundsätzen des Art. 2 FHG ist in Art. 33 FHG der Grundsatz der Dringlichkeit weggelassen und das Kriterium der richtigen Rechnungsführung aufgenommen worden. 2.7 Im Jahre 1995 wurden für 3.0 Mio CHF Stipendien und für 1.6 Mio CHF Studien­ darlehen sowie für 17.6 Mio CHF Wohnbauförderungsdarlehen gewährt. 2.8 Vgl. Bericht der Untersuchungskommission in Sachen Wohnbauförderung vom 5. De­ zember 1996 und Bericht der GPK an den Landtag betreffend die Uberprüfung der Handhabung von Art. 28 WBFG. 148
	        

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