Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rollen der Akteure Für Verwaltungsbeschwerden sind die Regierung und die Verwaltungs­ beschwerdeinstanz (VBI) zuständig. Die Organisation der Verfahren in Verwaltungssachen, insbesondere der VBI, ist im Gesetz über die Lan­ desverwaltungspflege geregelt (LGB1. 1922/24). Einzugehen ist auch auf die Kommissionen und Beiräte der Landes­ verwaltung. Gemäss Art. 11 VOG erfolgt die Einrichtung von Kommis­ sionen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Art. 78 Abs. 2 LV) sowie als ständig beratende Kommissionen (Beiräte) durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung. Zur Einsetzung nicht ständiger bera­ tender Kommissionen ist die Regierung frei. Der Geschäftsgang der Kommissionen und Beiräte untersteht dem nach der Geschäftsvertei­ lung zuständigen Regierungsmitglied (Art. 12 VOG). Die Kommissi­ onsmitglieder sind für ihre Amtsführung der Regierung verantwortlich (Art. 13). Die Besetzung der Kommissionen erfolgt durch die Regie­ rung, wobei in der Regel die Regierungs- und Parteienvertreter ihnen nahestehende Personen zur Wahl vorschlagen. Die Mitglieder der Kom­ missionen und Beiräte haben dadurch nicht nur einen gesetzlichen Lei­ stungsauftrag, sondern indirekt oft auch ein parteipolitisches Mandat. Die über 50 Kommissionen und Beiräte übernehmen einen beacht­ lichen Aufgabenbereich der Landesverwaltung sowohl in der Vorberei­ tung als auch im Vollzug von Sach- und Finanzgeschäften. Hans Geser führt die vor allem bei kleinen Kantonsverwaltungen feststellbare Bildung von Kommissionen und die damit verbundene Tendenz für "umweltoffene, interaktive Vollzugsstrategien" auf folgende Gründe zurück:296 Infolge der geringen Zahl von gleichen Fällen sind weniger die Anforderungen zur verwaltungsinternen Rationalisierung als zur Berücksichtigung partikulärer Aspekte gestellt. Nach Auffassung Ge- sers kann die Verwaltung, die primär zur Einhaltung von gesetzlichen Normen (konditionale Programmierung) verpflichtet ist, damit errei­ chen, dass allfällige Unzufriedenheiten entweder durch andere Institu­ tionen absorbiert oder überhaupt nicht ins politische System zurückge­ leitet werden. Weiters werden mit der Bildung von Kommissionen (fachliche und politische) Kapazitäten zur Selbstkorrektur herangezo­ gen, damit prophylaktisch unbeabsichtigte Fehlhandlungen und arbeits­ aufwendige Beschwerden vermieden werden. 2,6 Vgl. Geser H.: Staatsorganisation, S. 233ff. 147
	        

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