Rollen der Akteure Für Verwaltungsbeschwerden sind die Regierung und die Verwaltungs beschwerdeinstanz (VBI) zuständig. Die Organisation der Verfahren in Verwaltungssachen, insbesondere der VBI, ist im Gesetz über die Lan desverwaltungspflege geregelt (LGB1. 1922/24). Einzugehen ist auch auf die Kommissionen und Beiräte der Landes verwaltung. Gemäss Art. 11 VOG erfolgt die Einrichtung von Kommis sionen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Art. 78 Abs. 2 LV) sowie als ständig beratende Kommissionen (Beiräte) durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung. Zur Einsetzung nicht ständiger bera tender Kommissionen ist die Regierung frei. Der Geschäftsgang der Kommissionen und Beiräte untersteht dem nach der Geschäftsvertei lung zuständigen Regierungsmitglied (Art. 12 VOG). Die Kommissi onsmitglieder sind für ihre Amtsführung der Regierung verantwortlich (Art. 13). Die Besetzung der Kommissionen erfolgt durch die Regie rung, wobei in der Regel die Regierungs- und Parteienvertreter ihnen nahestehende Personen zur Wahl vorschlagen. Die Mitglieder der Kom missionen und Beiräte haben dadurch nicht nur einen gesetzlichen Lei stungsauftrag, sondern indirekt oft auch ein parteipolitisches Mandat. Die über 50 Kommissionen und Beiräte übernehmen einen beacht lichen Aufgabenbereich der Landesverwaltung sowohl in der Vorberei tung als auch im Vollzug von Sach- und Finanzgeschäften. Hans Geser führt die vor allem bei kleinen Kantonsverwaltungen feststellbare Bildung von Kommissionen und die damit verbundene Tendenz für "umweltoffene, interaktive Vollzugsstrategien" auf folgende Gründe zurück:296 Infolge der geringen Zahl von gleichen Fällen sind weniger die Anforderungen zur verwaltungsinternen Rationalisierung als zur Berücksichtigung partikulärer Aspekte gestellt. Nach Auffassung Ge- sers kann die Verwaltung, die primär zur Einhaltung von gesetzlichen Normen (konditionale Programmierung) verpflichtet ist, damit errei chen, dass allfällige Unzufriedenheiten entweder durch andere Institu tionen absorbiert oder überhaupt nicht ins politische System zurückge leitet werden. Weiters werden mit der Bildung von Kommissionen (fachliche und politische) Kapazitäten zur Selbstkorrektur herangezo gen, damit prophylaktisch unbeabsichtigte Fehlhandlungen und arbeits aufwendige Beschwerden vermieden werden. 2,6 Vgl. Geser H.: Staatsorganisation, S. 233ff. 147