Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rollen der Akteure Vorlagen des Landtags und die Verfügung über dringende, im Voran­ schlage nicht vorgenommene Auslagen (Art. 93 lit. a bis lit. h LV). Ernst Pappermann verweist auf weitere Aufgaben, die der Regierung aufgrund der Verfassung und der Gesetze übertragen sind.293 
Hinzuweisen ist ins­ besondere auch auf die vielfältigen Aufgaben, die sich aufgrund von Art. 78 LV ergeben. Demnach ist der Regierung die Besorgung der gesamten Landesverwaltung sowie der innen- und aussenpolitischen Führungsfunktion übertragen. Amtsstellen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ organisation des Staates (VOG) sind die Stabstellen der Regierung und der Regierungsmitglieder sowie die Ämter und Dienststellen. Gemäss Art. 3 VOG beraten, unterstützen und entlasten die Stabstellen die Regierung und die Regierungsmitglieder. Den Stabstellen können vor allem Aufgaben aus dem Bereich der Planung, Organisation, Vorberei­ tung, Koordination und Aufsicht zugewiesen werden. Nach Art. 8 VOG erfolgt die Einrichtung der Ämter, ihre Gliederung sowie die Zu­ weisung der Geschäfte in einem von der Regierung aufzustellenden und vom Landtag zu genehmigenden Ämterplan. Im VOG ist ausdrücklich festgehalten, dass die Übertragung von Geschäften (zur selbständigen Erledigung durch die Ämter gemäss Art. 78 Abs. 2 LV) davon unberührt bleibt. Uber die besondere Funktion von Dienststellen oder ihre Unter­ scheidung zu den Ämtern wird im VOG keine Aussage getroffen.294 Im Ämterplan sind alle der Regierung unterstellten Ämter, Dienststellen und Kommissionen der Landesverwaltung aufgeführt, deren wichtige Geschäfte (Aufgaben) angeführt sowie deren Ressortzuordnung fest­ gelegt. Gemäss Staatskalender (1996) sind der Regierung 33 Ämter, 5 Dienst­ stellen und 11 Stabstellen sowie 51 Kommissionen und Beiräte unter­ stellt. Daraus resultiert eine relativ breite Kontrollspanne. In der Lan­ desverwaltung bestehen eigentlich nur zwei hierarchische Ebenen, da die Amtsstellenleiter direkt den Regierungsmitgliedern unterstellt sind. Die flache Führungsstruktur ermöglicht es den Regierungsmitgliedern direkten Einfluss in den Verwaltungsvollzug und in einzelne Amtsge- 2,3 Vgl. Pappermann E., S. 64ff., sowie Schulamt des Fürstentums Liechtenstein (Hrsg.). m Im Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Verwaltungsorgani­ sation schlägt die Regierung vor, den Begriff der Amtsstellen künftig als Oberbegriff für die Stabstellen, Amter sowie Dienststellen der Landesverwaltung zu verwenden. Vgl. BuA, Nr. 94/1995, S. 4f. 145
	        

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