Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rollen der Akteure eines ausgearbeiteten Entwurfes einzubringen." Formell ist das Initiativ­ recht zwar dem Landtag übertragen, faktisch kann es aber von den Landtagsabgeordneten nur begrenzt wahrgenommen werden, da die Milizparlamentarier zeitlich überfordert wären, komplexe Gesetzesvor­ lagen selber vorzubereiten.287 Parlamentarische Vorstösse von Landtags­ abgeordneten mit ausgearbeiteten Gesetzesvorschlägen oder Motionen sind selten. So sind 1994 jeweils nur eine Initiative und eine Motion ein­ gereicht worden.288 Mit Hilfe der Motion kann gemäss Art. 33 GOLT der Landtag der Regierung den Auftrag erteilen, "dem Landtag den Er- lass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines Gesetzes, eines Finanzbeschlusses oder eines anderen Landtagsbe­ schlusses zu unterbreiten." Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht nach der Verfassung dem Landesfürsten in Form von Regierungsvorlagen, den Landesbürgern in Form von Gesetzesinitiativen und dem Landtag in Form von Vorstössen zu. In der Praxis werden die Gesetzesvorlagen je­ doch fast ausschliesslich von der Regierung eingebracht. Da der Regie­ rung ein selbständiges Initiativrecht nicht zusteht, vermutet Arno Waschkuhn, "dass ein von der Regierung initiiertes Gesetz von der (zu­ mindest stillschweigend erteilten) Zustimmung des Monarchen getragen sein muss."289 Dazu kommt, dass Initiativen von Regierungsseite auf­ grund der politischen und verwaltungsinternen Vorabstimmungen grös­ sere Chancen haben als parlamentarische Vorstösse.290 Gemäss Art. 19 GOLT legt der Präsident des Landtags nach Rücksprache mit dem Landtagsbüro die Tagesordnung für die Sitzungen fest. Dabei ist der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. De facto richtet sich der Landtag auch danach, welche Prioritäten die Regierung setzt und welche vorbereiteten Vorlagen und Anträge zur Beschlussfassung im Landtag anstehen. Die drei Lesungen der Gesetze erfolgen in den öffentlichen Landtags­ sitzungen. Hier stellt sich Thomas Allgäuer die Frage: "Wenn der Land­ tag an der Initiierung und Ausarbeitung der Gesetzesentwürfe schon nur in bescheidenem Masse beteiligt ist, kann er dann wenigstens seine 287 Vgl. Allgäuer T., S. 115f. 28s Vgl. LaProt vom 14./15. September 1994, S. 1121ff.,und LaProtvom 14./15.Juni 1994, S. 764ff. 289 Vgl. Waschkuhn A.: Politisches System Liechtenstein, S. 145. 2,0 Vgl. Allgäuer T., S. 116. 143
	        

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