Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Haushaltsrechtlicher Rahmen 1.1. Haushaltsrechtlicher Rahmen 1.1.1. Staats- und verwaltungsrechtliche Grundsätze Das Fürstentum ist nach Art. 2 der Landesverfassung von 1921 "eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentari­ scher Grundlage (Art. 79 und 80); die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt." Die liechtensteinische Staatsform wird als dualistisch oder elliptisch bezeichnet, weil "das staatliche politische Handeln stets aus einem Konsens zwischen Fürst und Volk hervorgeht" und die staatliche Gewalt in der Einheit dieser beiden Brennpunkte aus­ geübt wird.4 In Art. 9 der Verfassung ist festgelegt: "Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten." Im bedeutenden Art. 65 LV wird dazu weiter ausgeführt: "Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Land­ tages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verant­ wortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundma­ chung im Landesgesetzblatte erforderlich." Zudem kann nach Art. 66 LV bei nicht dringlich erklärten Gesetzen und Finanzbeschlüssen der Landtag eine Volksabstimmung beschliessen oder eine solche Abstim­ mung aufgrund eines Referendumsbegehrens durchführen lassen. Staatsverträge bedürfen, insbesondere wenn neue Lasten für das Für­ stentum oder seine Angehörigen entstehen, zu ihrer Gültigkeit der Zu­ stimmung des Landtags (Art. 8 LV) und unterliegen dem Referendum beziehungsweise der Volksabstimmung (Art. 66bis LV). Ernst Pappermann geht aufgrund der Kompetenzvermutung des Mo­ narchen im Bereich der Exekutive davon aus, "dass immer insoweit eine Vermutung für die Verordnungskompetenz der Regierung spricht, als diese nicht ausdrücklich durch Verfassung und Gesetz eingeschränkt ist."5 Dem widerspricht Andreas Schurti unter Bezug auf die bedeuten­ den Art. 92 und 78 LV. Er sieht darin die Verankerung des Legalitäts­ 4 Vgl. Ignor A., S. 482; vgl dazu auch Batliner G.: Schichten, S. 283f. 5 Pappermann E., S. 80. 13
	        

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