Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rollen der Akteure rechtlichen Auslegung gewisse Unsicherheiten, wozu sich der Staatsge­ richtshof in einem Gutachten zur Sparkassa-Initiative im Jahre 1935 ein einziges Mal äusserte.263 In der bisherigen Praxis wurden lediglich zwei Initiativen wegen des fehlenden Bedeckungsvorschlages zurückgewiesen, nämlich die oben erwähnte Sparkassa-Initiative, die den Hypothekar­ zinsfuss, und die Lawena-Initiative, die den Strompreis senken wollte. Wie Batliner weiter dazu ausführt, wurde eigentlich nur eine einzige Initiative, nämlich die Initiative zur Erhöhung der Kinder- und Familien­ zulage, mit einem Bedeckungsvorschlag eingebracht. Der verfassungs- und gesetzmässigen Bestimmung des Bedeckungsvorschlages wurde demnach bei Initiativbegehren wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Seitens des Volkes wird die Möglichkeit, mit Initiativen oder Referen­ den auf die Gesetzgebung und damit indirekt auf die staatlichen Ausga­ ben einzuwirken, kaum genutzt.264 Der jährliche Voranschlag wird vom Landtag für dringlich erklärt und unterliegt damit nicht dem Referen­ dum. Es ist zu vermuten, dass in den letzten Jahren eine Veränderung des Interesses bei den Stimmbürgern stattgefunden hat: Initiativen, wel­ che die politischen Volksrechte, aber weniger die Staatsfinanzen betref­ fen, werden vorwiegend zur Verfassung eingereicht. Referenden werden insbesondere bei Verpflichtungskrediten ergriffen, um staatliche Gross­ projekte zu verhindern. Finanzpolitische Argumente werden zwar bei den Abstimmungen vordergründig verwendet, das Wählerverhalten dürfte aber entscheidend von inhaltlichen und parteipolitischen Argu­ menten beeinflusst sein. Die direkte Einflussnahme des Volkes auf die Staatsausgaben beschränkt sich vorwiegend auf die vom Landtag gefäll­ ten und zum Referendum ausgeschriebenen Finanzbeschlüsse. 4.1.3. Die Parteien: Vertreter ihrer Interessengruppen Wesentlichen Einfluss auf die Mehrheitsverhältnisse und die Machtver­ teilung im Lande üben die Landesbürger über ihr Wahlrecht aus. In den politischen Grundsätzen bestehen zwischen den beiden etablierten Par­ teien kaum Unterschiede. In ihrer Ausrichtung sind VU und FBP 263 Vgl. Batliner M., S. 174. 2H Vgl. Malunat B., S. 138. Vgl. dazu: Resultate der Abstimmungen und Wahlen, in: StatJB 1994, S. 364ff. 137
	        

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