Rollen der Akteure dringlich erklärt wird. Liechtenstein kennt somit kein obligatorisches, sondern nur ein fakultatives Referendum. Das Referendum kann bei Verfassungs-, Gesetzes- und Finanzbeschlüssen des Landtags sowie neuerdings auch bei Staatsverträgen (Art. 66bis LV) ergriffen werden. Für die Staatsausgaben und den Finanzhaushalt bedeutend waren insbe sondere das AHV-Gesetz, das 1952 vom Volk knapp angenommen wurde, und das 1990 verworfene Steuergesetz. Finanzpolitisch wichtige Referendumsbegehren erhob das Volk zu den Verpflichtungskrediten zur Einrichtung einer geschützten Ope rationsstätte, zum Bau eines Kunsthauses und eines Konferenztraktes in Vaduz, zum Strassentunnel Gnalp-Steg und zur Errichtung eines Landtagsgebäudes (Regierungsviertels). Die Finanzbeschlüsse über die geschützte Operationsstätte, das Kunsthaus und den Strassentunnel Gnalp-Steg fanden die Zustimmung des Volkes, während die Verpflich tungskredite zum Bau des Konferenzzentrums und des Regierungsvier tels abgelehnt wurden. Das im Jahre 1980 eingereichte Referendums begehren zu einem Verpflichtungskredit über das Kunsthaus und Konferenzzentrum in Vaduz hat für besonderes Aufsehen gesorgt. In der gleichzeitig durchgeführten Volksabstimmung wurden der Ver pflichtungskredit zum Kunsthaus angenommen und der Verpflichtungs kredit zum Konferenzzentrum von den Stimmbürgern abgelehnt. Wie die Geschichte des Kunsthausfalles zeigt, waren jedoch nicht finanzielle Gründe für die Verhinderung des Baus entscheidend.258 Von 1945 bis 1970 wurden vor allem Gesetzesinitiativen eingereicht, wobei die Initiative zur Steuersatzsenkung, zur Erhöhung der Familien zulagen, zur Abschaffung der Alkoholsteuer und zur Erhöhung des Finanzausgleichs an die Gemeinden finanzpolitisch von Bedeutung wa ren. Ab Mitte der siebziger Jahre waren es dann vorwiegend Verfas sungsinitiativen zur Ausübung politischer Rechte, wie zum Beispiel die Einführung einer Mehrheitsklausel, die Erhöhung der Abgeordneten zahl, die Gewährleistung gleicher Rechte für Mann und Frau, das Staats vertragsreferendum, die Wahrung von Minderheitsrechten (PUK) oder 258 Zum Kunsthausfall vgl. Waschkuhn A.: Politisches System Liechtenstein, S. 217ff. Waschkuhn merkt dazu an (S. 236, Fussn. 131): "Ohne einen Konsens, der nicht nur von den herrschenden Eliten definiert wird, sondern auf Aufklärung, verlässlichen Informationen, gesamtgesellschaftlich geteilten Uberzeugungen und Gestaltungsab sichten beruht, wird sich künftig kein Vorhaben von landesweiter Bedeutung mehr realisieren lassen." 135