Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens Die Regierung ist gemäss Art. 78 LV nicht nur dem Landtag, sondern auch dem Landesfürsten gegenüber verpflichtet, und der Regierungschef hat entsprechend Art. 86 LV dem Fürsten "Vortrag zu halten bezie­ hungsweise Bericht zu erstatten." Die regelmässigen Gespräche, die der Landesfürst mit dem Regierungschef und sporadisch auch mit Regie­ rungsmitgliedern und Landtagsabgeordneten führt, haben vermutlich auch Einfluss auf die Gesetzgebung und die Regierungsgeschäfte. Zu diesen Gesprächen sind keine Protokolle vorhanden, es werden auch keine Pressemitteilungen veröffentlicht, die über wesentliche Punkte dieser informellen Gespräche orientieren. So ist nicht bekannt, inwie­ weit neben den laufenden Regierungsgeschäften auch einzelne Gesetzes­ vorlagen, Verwaltungs- und Personalfragen oder Investitionsprojekte und die damit zusammenhängende Finanz- und Haushaltssituation zur Sprache kommen. Damit die spätere Sanktion der Gesetze durch den Fürsten gewährleistet ist, hat die Regierung auf eine inhaltliche Vorab­ stimmung der Gesetze jedoch Bedacht zu nehmen.256 Nach allgemeiner Einschätzung nehmen die Fürsten dadurch jedoch nur indirekten Ein­ fluss auf die Finanzpolitik. 4.1.2. Das Volk: geringe Einflussnahme Zu den besonderen politischen Rechten des Volkes gehören das Peti­ tionsrecht (Art. 42 LV) und das Recht der Beschwerdeführung (Art. 43 LV) sowie das Wahlrecht (Art. 46 LV), das Recht der Initiative in der Gesetzgebung (Art. 64 Abs. 1 lit. c LV) und das Referendumsrecht (Art. 66 LV).257 Im Unterschied zur Schweiz besteht in Liechtenstein sowohl die Möglichkeit einer Verfassungs- als auch einer Gesetzesinitia­ tive. Der Landtag hat auf ein gültig zustande gekommenes Initiativ­ begehren einzutreten. Mit Zustimmung zu einer Initiative kann das Par­ lament von einer Volksabstimmung absehen. Gegen einen Beschluss des Landtags kann ein Referendum ergriffen werden, wenn dieser nicht für 256 Allgäuer T., S. 82. Thomas Allgäuer führt dazu aus: "Die hierdurch erzeugte präventive Kontrollwirkung kann nicht gemessen werden, wird aber von Kennern als bedeutend eingestuft: die Regierung wird eine Vorlage besser und ausgewogener formulieren und begründen, wenn sie weiss, dass sie damit auch vor den Monarchen treten muss." 257 Vgl. dazu Batliner M. 134
	        

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