Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Finanzlage und Haushaltspolitik zwischen dem prozentualen Anstieg von Einnahmen und Ausgaben zwangsweise zu steuerlichen Mehrbelastungen führen. Sie äussert in der letzten Vorlage zum Finanzleitbild aufgrund der Reformen in der Schweiz (Effektenumsatzabgabe) Bedenken zur Entwicklung der Ein­ nahmen, schliesst aber steuerliche Mehrbelastungen aus, da dies der Aufrechterhaltung guter Rahmenbedingungen für die Wirtschaft abträg­ lich wäre.251 
Ein ausreichender Spielraum besteht nach ihrer Auffassung zudem in der Prioritätenfestsetzung für Investitionen und der Festle­ gung des Selbstfinanzierungsgrads. Konzepte und Zielsetzungen für die Revision des Steuergesetzes sowie eine Anpassung der Steuer- und Gebührensätze drohen so weiter zurückgestellt zu werden. Im Jahre 1999 ist eine Erhöhung des schweizerischen MWSt-Satzes auf 7,5 Prozent zu erwarten, und auch in fernerer Zukunft kann mit einem stufenweisen Anstieg dieser Einnahmen gerechnet werden. Neben der MWSt haben auch die Einnahmen aus der Kapital- und Ertragssteuer deutlich zugenommen. Damit hat sich auch der Anteil der Steuereinnahmen erhöht, die auf die landesinterne volkswirtschaftliche Wertschöpfung erhoben werden. Dadurch reduziert sich auch die Abhängigkeit Liechtensteins von den unsicheren Einnahmen im Gesell­ schaftswesen. Die Verlagerung der Steuereinnahmen auf die interne Wertschöpfung und der starke Anstieg der Staatseinnahmen kann in Annahme eines weiteren gesicherten Wachstums zu einem einnahme- seitig induzierten Ausgabendruck führen. Dies vor allem deshalb, weil sich die Erwartungshaltung der Bevölkerung an staatliche Leistungen damit erhöht, die Budgetierung und Kreditbewilligung sich primär an der zu erwartenden Einnahmenentwicklung orientieren und im Finanz­ leitbild keine Zielsetzungen enthalten sind, die bei überdurchschnitt­ lichen Einnahmezuwächsen die politischen Entscheidungsträger zur Bildung von Finanzreserven oder Mehrinvestitionen verpflichten. 251 Vgl. BuA zum Finanzleitbild 2005 (Abänderung des Finanzhaushaltsgesetzes) und zu den Gesetzesvorlagen über die Auflösung der Fonds und die Gliederung des staat­ lichen Reinvermögens, Nr. 99/1997, S. 6. 130
	        

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