Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Finanzleitbild Wachstum und die Reservenbildung, eingegangen wurde und einzelne Lösungen für anstehende Probleme, wie zum Beispiel die Auflösung der Fondsreserven, gefunden wurden. Im ersten Entwurf zum Finanzleitbild 2005 wird darauf verwiesen, dass es durch die Genehmigung des Landtags für den Landtag wie auch für die Regierung bindend werden sollte, was jedoch vom Landtag ab­ gelehnt wurde.245 Wie weit damit eine rechtliche oder politische Ver­ pflichtung entsteht, bleibt ebenso vage wie die Verantwortung, die die Regierung als Träger und der Landtag als Adressat der Finanzplanung und Budgetierung innehaben. Nach der Genehmigung des Finanzleitbil­ des durch den Landtag soll eine Revision des FHG vorgenommen wer­ den. Was konkret von den verschiedenen allgemeinen Zielsetzungen und Eckwerten mit der Genehmigung des Finanzleitbildes in das FHG ein- fliessen soll, bleibt offen, weil die Regierung dazu noch keinen ausführ­ lichen Antrag gestellt hat. Der Landtag hat im September 1997 auf den Bericht und Antrag der Regierung zum Finanzleitbild 2005 kritisch rea­ giert und ihn zur Überarbeitung zurückgewiesen. In der Stellungnahme der Regierung zu den bei der ersten Beratung aufgeworfenen Fragen werden als wesentliche Änderungen vorgeschla­ gen, das Verursacherprinzip in die Grundsätze des FHG aufzunehmen, den Bedeckungsvorschlag zurückzustellen, den Deckungsgrad der Ver­ bindlichkeiten von 100 auf 125 Prozent zu erhöhen, die Fondsreserven aufzulösen und diese als Unterposition dem staatlichen Reinvermögen zuzuweisen.246 Mit dem Zusatz zu Art. 2 Abs. 1 FHG "Insbesondere als Lenkungsmassnahme ist das Verursacherprinzip zu fördern" bringt es eine weitere Rechtsunsicherheit mit sich, da nicht explizit ausgesagt wird, für welche staatlichen Leistungen dieses Prinzip anzuwenden ist. Wie bereits ausgeführt wurde, müssen vorerst die Gebührenordnung systematisiert, eine transparente Kostenrechnung eingeführt und die weiteren Grundsätze beziehungsweise Ausnahmen zur sozial- und wirt­ schaftspolitischen Gebührengestaltung festgelegt werden. Der ursprüngliche Vorschlag, einmalige und wiederkehrende Neu­ ausgaben nur dann zu bewilligen, wenn gleichzeitig entsprechende Mehreinnahmen oder Kosteneinsparungen beschlossen werden, wurde 245 ygl ßuA zum Finanzleitbild 2005, Nr. 12/1997, S. 8. 2« Vgl. Stellungnahme der Regierung zu den bei der ersten Beratung des Finanzleitbildes 2005 aufgeworfenen Fragen, Nr. 70/1997. 127
	        

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