Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Staatseinnahmen und Fiskalpolitik Grundsatz neuerdings auch im FHG verankern. Die Regierung führt dazu aus: "Der neu in Art. 2 Abs. 1 FHG verankerte Haushaltsgrund­ satz der Verursacherfinanzierung (und Vorteilsabgeltung) trägt dieser Forderung Rechnung und ist so zu interpretieren, dass darunter die über die Kernaufgaben hinausgehenden Bereiche verstanden werden, bei de­ nen auch soziale Aspekte mitzuberücksichtigen sind."233 Doch welche direkten und indirekten Kosten bei Verwaltungs- und Leistungsge­ bühren zu verrechnen oder welche verwaltungsrechtlichen und sozial­ politischen Grundsätze zu berücksichtigen sind, wurde bisher nicht konkretisiert. So besteht die Gefahr, dass der Grundsatz des Verursa­ cherprinzips, ebenso wie die Grundsätze der Dringlichkeit und Wirt­ schaftlichkeit, rechtlich unbestimmt bleibt und für die Praxis viele Fra­ gen offen lässt. Speziell untersucht wurde die Gebührenordnung der kommunalen Zweckverbände. Dabei war festzustellen, dass das Land und vor allem die Gemeinden erhebliche Kostenanteile für die Wasserversorgung, Ab­ wasser- und Abfallentsorgung sowie für die Gemeinschaftsantennen übernehmen und eine kostendeckende und verursachergerechte Ge­ bührenordnung erst noch gefunden werden muss. Es besteht in diesen Versorgungsbetrieben kein aussagekräftiges Rechnungssystem, das die erforderliche Kostentransparenz herstellt und eine dem Subventionsge­ setz entsprechende kostengerechte Überwälzung auf die Verursacher beziehungsweise Benutzer ermöglicht.234 
Neben der Einführung trans­ parenter Rechnungsmodelle bedarf es einer grundsätzlichen politischen Entscheidung, wieweit der Staat und die Gemeinden für Neu- und Er­ satzinvestitionen in den öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsbe­ reichen aufkommen. Die Anwendung eines Verursacherprinzips bleibt besonders bei den kommunalen Zweckverbänden ein Schlagwort, so­ lange die Kostenstrukturen nicht systematisch erfasst sind, deren Verur­ sachung nicht eingehender geklärt ist und sie nicht in einer kostenge­ rechten Umlage der Gebühren geregelt sind. 233 BuA zu den aufgeworfenen Fragen bei der ersten Beratung des Finanzleitbildes 2005, Nr. 70/1997, S. 11. 234 Zur Gestaltung der Betriebsdatenerfassung, Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhal­ tung sowie zum Aufbau der Kostenrechnung und zur hierarchischen Gliederung der Betriebsbereiche in der Abwasserentsorgung vgl. Sprenger & Steiner AG: Beiträge der Wasser- und Abwasserwerke, Anhang 10. 119
	        

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