Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1867)

gliedern wurden gegen diesen § Bedenken erhoben, da 
man aus dieser Bestimmung für die Gemeinden, na 
mentlich für die Gemeinde Vaduz nachtheilige Schluß 
folgerungen ableiten könne. Nachdem jedoch erörtert 
worden, daß der § 8 des Entwurfes den Abkommnissen 
keine größere Rechtsgültigkeit beilege, als sie an und 
für sich haben, und nachdem von Seite der fürstt. Re 
gierung erklärt worden, daß der § 8 des Entwurfes 
an der statutarisch geregelten Baulast rücksichtlich der 
Vaduzer Kirche nichts ändere, wurde einstimmig be 
schlossen, den § 8 zur Annahme zu empfehlen. 
In Bezug auf die Vaduzer Kirchenbaukonkurrenz 
möchte noch folgende aktenmäßige Aufklärung am Platze 
sein. 
Im Jahre 1836 suchten die Vorsteher und Ausschuß- 
männer der Gemeinde Vaduz um Abkurung von der 
Mutterkirche zu Schaan nach, und baten Se. Hochs. 
Durchlaucht um Ueberlassung der alten Hofkapelle mit 
dem Anerbieten, daß die Gemeinde die Erhaltung und 
etwaige künftige Vergrößerung der hochfürstl. Kapelle 
ohne weitere Ansprüche besorgen wolle. 
Die Abkurungsverhandlung zog sich bls in die 1840er 
Jahre hinaus. Nachdem das Trennurgsstatut im Ent 
würfe ausgearbeitet war, wurde es der Gemeinde Va 
duz mit der Aufforderung übergeben, sich wegen Ueber 
nahme der darin und namentlich in § 10 angeführten 
Lasten zu erklären. Der § 10 des Statuts lautet: 
„Die Gemeinde Vaduz hat die Obliegenheit, die 
Erhaltung, Ausbesserung, auch allensallsige Vergrö 
ßerung und Neuerbauung der Curatieklrche allein zu 
bestreiten, sowie den allfälligen Mangel der zur Aus 
übung des Kultus vorgeschriebenen Erfordernisse in 
Vaduz immerhin zu decken. Dieses Alles insofern die 
dasige Kirchenfabrik nicht zureicht, oder der Patron 
nicht beitragen wolle." 
Am Juni 1842 fand eine Gemeindeversammlung 
zu Vaduz statt, wobei sich alle anwesenden Bürger mit 
Ausnahme zweier für die unbedingte Annahme der Be 
stimmungen des Statuts erklärten und den Gemeindebe 
schluß unterfertigten. 
Die Ansicht, daß die Baulast in Bezug auf die Va 
duzer Kirche ohne Mitwirkung der Gemeinde geregelt 
worden fei, ist daher gänzlich unrichtig. 
Zu § 9 beantragt die Commission folgenden Zusatz. 
Die privatrechtlichen Streitigkeiten hinsichtlich der Kir- 
chen- und Pfrundbaulast sind auf Verlangen auch nur 
einer der Partheien durch ein Schiedsgericht zu entschei 
den. Jede Parthei hat einen Schiedsrichter zu wählen. 
Im Falle eine Parthei innerhalb der von der sürstl. 
Regierung festzusetzenden Frist keinen Schiedsrichter wählt, 
kommt der sürstl. Regierung die Ernennung zu. Den 
Obmann hat die fürstl. Regierung zu bestimmen. 
Das Schiedsgericht ist an die Normen der Gerichts 
ordnung nicht gebunden, und entscheidet definitiv; ein 
weiterer Rechtszug ist nicht gestattet. Jede Parthei hat 
die Kosten ihres Schiedsrichters und beide gleichzeitig 
die Kosten des Obmanns zu tragen; ihre weitern Kosten 
trägt jede Parthei selbst. Die Motive zu diesem Zusatz 
antrag liegen in folgendem: 
Nach dem Begleitschreiben der fürstl. Neuerung zu 
der gegenwärtigen Gesetzvorlage hat das kais. östr. Ae- 
rar, ungeachtet es sich als Patron der Benderer und 
Maurer Pfarrkirche, sowie als Eigenthümer kirchlicher 
Zehente und Kitchengüter gerirte, die Klrchenbaulast im- 
bedingt und ohne weitere Begründung abgelehnt. Ver 
gebens wurde durch mehrere Menschenalter hindurch über 
diesen Gegenstand zwischen den beiderseitigen Negierun 
gen verhandelt; die Akten sind zu ganzen Stößen an 
gewachsen und schließlich stand man wieder da, wo man. 
anfangs war. 
Die Pfarrgemeinden scheuten sich den Rechtsweg zu 
betreten, dessen Kostspieligkeit bekannt ist, und doch muß 
endlich die Sache entschieden werden. 
Die Maurer und Benderer Kirchenbaufrage ist in 
rechtlicher Beziehung sehr wichtig, und es könnte Be 
denken erregen, die Entscheidung derselben den ordent 
lichen Gerichten zu entziehen und einem Schiedsgerichte 
zuzuweisen. Allein wenn das vorhandene umfassende 
Aktenmaterial dem Schiedsgericht zur Einsicht gegeben 
wird, ist eine dem Rechte entsprechende Entscheidung zu 
erwarten. Was könnte es auch nützen, all das Ge 
sagte noch einmal zu reproduziren? Für die Hinkunst 
werden Kirchenbaustreitigkeiten selten oder gar nicht mehr 
vorkommen, da die Patronatslast schon in mehreren 
Gemeinden geregelt und das Patronat an die Gemein 
den übergegangen ist. 
Die Commission erklärte sich einstimmig dafür, daß 
die Entscheidung der Streitigkeiten über Kirchenbaulast 
einem Schiedsgericht übertragen werden solle." 
Bei der Endabstimmung wird das Gesetz mit allen 
Stimmen angenommen. 
Nun kommt das Gesuch der Gemeinden Gamprin, 
Eschen, Mauren und Schellenberg um eine Subvention 
von fl. 4000 aus der Landeskasse, zum Bau einer Rhein 
brücke bei Bendern-Haag, zur Verhandlung, welches von 
fürstl. Regierung befürwortet erscheint. 
Der Commissionsbericht vom Abg. Keßler sagt hie 
rüber.- 
„Als Bauunternehmer erscheinen indeß nicht blos die 
hierländischen obengenannten Gemeinden, sondern mit 
ihnen die schweizerischen Gemeinden Haag und Gams. 
Die Baukosten, welche auf 14,154 fl. 95 kr. veran 
schlagt sind, müssen, soweit sie nicht durch Subvention 
gedeckt werden, von den genannten hierländischen und 
den schweizerischen Gemeinden Haag, und Gams getra 
gen werden. Das Projekt läßt in Bezug auf Correct- 
heit und Bestimmtheit noch Manches zu wünschen übrig. 
Nach den Anführungen der Bittsteller jedoch ist das er 
forderliche Baukapital, wenn sie die erhoffte Subvention 
aus der Landeskasse bekommen, gesichert. Auch die Un 
terhaltung der Brücke ist Sache der bauunternehmen 
den Gemeinden. Zum Zwecke der Unterhaltung der 
Brücke beabsichtigen sie einen Fond zu gründen, und 
zählen darauf, daß ihnen die beiderseitigen Regierungen 
die EinHebung eines Brückengeldes bewilligen werden, 
Liechtensteinischer Seits würde man gern darauf einge 
hen, um dem gemeinnützigen Werke aus jede Art Vor 
schub zu leisten, schwerer wird die gedachte Bewilligung
	        

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