Liechtensteiner Kandeszeitung.
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Vaduz, Samstag I?rv» 17. 2t>. Juli l867.
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Landtagsverhandlungen.
In der Sitzung vom 2. Juli wurde von der f. Re
gierung auch der Wortlaut des Vertrags über Aufhe
bung des deutsch-östreichischen Münzvertrags vom 24.
Januar 1857 mitgetheilt, dessen Inhalt wir, mit Um
gehung der formellen Theile, nachstehend mittheilen:
Art. 1. Der zwischen dem Kaiserthum Oestreich und
dem Fürstenthum Liechtenstein einerseits und dem König
reich Preußen und den übrigen durch die Münzconven
tion vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten anderer
seits unter dem 24. Januar 1857 abgeschlossene Münz
vertrag tritt in Bezug auf das Kaiserthum Oestreich
und das Fürstenthum Liechtenstein mit dem Ablaufe des
Jahres 1867 dergestalt außer Wirksamkeit, daß mit die
sem Zeitpunkte alle nach jenem Vertrage, den dazu ge
hörigen Separat-Artikeln und dem Schluß-Protokolle
vom 24. Januar 1857 dem Kaiserthum Oestreich und
dem Fürstenthum Liechtenstein gegen die übrigen.Ver
einsstaaten, und umgekehrt den übrigen Vereinsstaaten
gegen das Kaiserthum Oestreich und das Fürstenthum
Liechtenstein zustehenden Rechte und obliegenden Pflich
ten erlöschen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag
Ausnahmen bestimmt.
Art. 2. Die vertragenden Regierungen werden den
bis zum Schlüsse des Jahres 1867 nach den Bestim
mungen des Münz-Vertrages vom 24. Januar 1857
geprägten Vereinsthalern und Doppelthalern die ihnen
im Art. 8 des obengenannten Vertrages beigelegte Ei
genschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels vor dem Ab
lauf des Jahres 1870 nicht entziehen, soserne sie nicht
in der Zwischenzeit zu einem andern, als dem jetzt be
stehenden Münz-Systeme übergehen.
Art. 3. Im Falle der Einführung eines andern
Münz^Systems werden die betreffenden Regierungen den
übrigen Teilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage
von dem Zeitpunkte der beabsichtigten Aenderung
drei Monate zuvor Kenntniß geben. Mit diesem Zeit
punkte erlischt die im Art. 2 übernommene Verbindlich
keit in Bezug auf die ihr Münzsystem ändernden Re
gierungen. Dagegen werden die ebengedachten Regie
rungen alsdann die Einlösung der Vereinsthaler und
Doppelthaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum
1. April 1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung
sollen für die Angehörigen der übrigen jetzt zum Münz-
Vereine gehörigen Staaten nicht ungünstigere Bedingun
gen gestellt werden, als für die Angehörigen
desjenigen Staates, in welchem die Aenderung des
Münzsystems erfolgt. Auch sollen, um den Angehöri
gen jener Staaten die Einlösung zu erleichtern, in den
bezüglichen Grenzdistrikten an geeigneten Orten Einlö
sungsstellen errichtet werden.
Art. 4. Das im Art. 25 des Vertrages vom 24. Ja
nuar 1857 erwähnte, dem Handels- und Zollvertrage
vom 19. Februar 1853 als Beilage IV angereihte
Münz-Kartell bleibt bis zum Ablauf des Jahres 1878
für alle Theilnehmer an dem Vertrage vom 24. Januar
1857 unverändert in Kraft. .
Art. 5. Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertra
ges soll, sobald als möglich erfolgen und es sollen die
Ratistkations-Urkunden demnächst in Berlin ausgewech
selt werden.
Zu> Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beider
seitigen Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt
worden.
Berlin ......
Hock m. p. Guenther m. p. Meinecke m. p.
Separat-Artikel.
Bei Abschluß des Vertrages vom heutigen Tage, be
treffend das Ausscheiden des Kaiserthums Oestreich und
des Fürstenthums Liechtenstein aus dem deutschen Münz-
Vereine, sind von den unterzeichneten Bevollmächtigten
noch folgende besondere Artikel verabredet worden, welche
dieselbe Kraft und Gültigkeit wie der Hauptvertrag ha
ben und durch die Ratifikation des Hauptvertragcs als
mitratifizirt erachtet werden sollen.
Art. 1. Die vertragenden Regierungen werden den
Umlauf der von andern Vereinsstaaten außer den Ver
einsthalern und Doppelthalern bis zum Schlüsse des
Jahres 1867 nach den Bestimmungen des Vertrages
vom 24. Januar 1857 geprägten groben Silbermünzen
(Art. 6 a. a. O.) soweit solcher gegenwärtig im Pri
vatverkehr unbehindert ist, bis zum Ablauf des Jahres
1870 nicht untersagen, es sei denn, daß sie durch die
Aenderung ihres Münzsystems oder durch Maßnahmen
der betreffenden Regierungen in Bezug auf deren Münz
verhältnisse dazu veranlaßt werden.
Art. 2. Im FalH hes Ueberganges zu einem andern
Münzsystem übenuHmen die vertragenden Regierungen
hinsichtlich der groben Silbermünzen ihres Gepräges
dieselben Verpflichtungen, welche sie für diesen Fall im
Art. 3 des offenen Vertrages vom heutigen Tage hin
sichtlich der Vereinsthaler und Doppelthaler übernom
men haben.
Hock m. p. Guenther m. p. Meinecke m. p.