Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1867)

Liechtensteiner Kandeszeitung. 
?üuktor 
Vaduz, Samstag I?rv» 17. 2t>. Juli l867. 
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Landtagsverhandlungen. 
In der Sitzung vom 2. Juli wurde von der f. Re 
gierung auch der Wortlaut des Vertrags über Aufhe 
bung des deutsch-östreichischen Münzvertrags vom 24. 
Januar 1857 mitgetheilt, dessen Inhalt wir, mit Um 
gehung der formellen Theile, nachstehend mittheilen: 
Art. 1. Der zwischen dem Kaiserthum Oestreich und 
dem Fürstenthum Liechtenstein einerseits und dem König 
reich Preußen und den übrigen durch die Münzconven 
tion vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten anderer 
seits unter dem 24. Januar 1857 abgeschlossene Münz 
vertrag tritt in Bezug auf das Kaiserthum Oestreich 
und das Fürstenthum Liechtenstein mit dem Ablaufe des 
Jahres 1867 dergestalt außer Wirksamkeit, daß mit die 
sem Zeitpunkte alle nach jenem Vertrage, den dazu ge 
hörigen Separat-Artikeln und dem Schluß-Protokolle 
vom 24. Januar 1857 dem Kaiserthum Oestreich und 
dem Fürstenthum Liechtenstein gegen die übrigen.Ver 
einsstaaten, und umgekehrt den übrigen Vereinsstaaten 
gegen das Kaiserthum Oestreich und das Fürstenthum 
Liechtenstein zustehenden Rechte und obliegenden Pflich 
ten erlöschen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag 
Ausnahmen bestimmt. 
Art. 2. Die vertragenden Regierungen werden den 
bis zum Schlüsse des Jahres 1867 nach den Bestim 
mungen des Münz-Vertrages vom 24. Januar 1857 
geprägten Vereinsthalern und Doppelthalern die ihnen 
im Art. 8 des obengenannten Vertrages beigelegte Ei 
genschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels vor dem Ab 
lauf des Jahres 1870 nicht entziehen, soserne sie nicht 
in der Zwischenzeit zu einem andern, als dem jetzt be 
stehenden Münz-Systeme übergehen. 
Art. 3. Im Falle der Einführung eines andern 
Münz^Systems werden die betreffenden Regierungen den 
übrigen Teilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage 
von dem Zeitpunkte der beabsichtigten Aenderung 
drei Monate zuvor Kenntniß geben. Mit diesem Zeit 
punkte erlischt die im Art. 2 übernommene Verbindlich 
keit in Bezug auf die ihr Münzsystem ändernden Re 
gierungen. Dagegen werden die ebengedachten Regie 
rungen alsdann die Einlösung der Vereinsthaler und 
Doppelthaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum 
1. April 1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung 
sollen für die Angehörigen der übrigen jetzt zum Münz- 
Vereine gehörigen Staaten nicht ungünstigere Bedingun 
gen gestellt werden, als für die Angehörigen 
desjenigen Staates, in welchem die Aenderung des 
Münzsystems erfolgt. Auch sollen, um den Angehöri 
gen jener Staaten die Einlösung zu erleichtern, in den 
bezüglichen Grenzdistrikten an geeigneten Orten Einlö 
sungsstellen errichtet werden. 
Art. 4. Das im Art. 25 des Vertrages vom 24. Ja 
nuar 1857 erwähnte, dem Handels- und Zollvertrage 
vom 19. Februar 1853 als Beilage IV angereihte 
Münz-Kartell bleibt bis zum Ablauf des Jahres 1878 
für alle Theilnehmer an dem Vertrage vom 24. Januar 
1857 unverändert in Kraft. . 
Art. 5. Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertra 
ges soll, sobald als möglich erfolgen und es sollen die 
Ratistkations-Urkunden demnächst in Berlin ausgewech 
selt werden. 
Zu> Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beider 
seitigen Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt 
worden. 
Berlin ...... 
Hock m. p. Guenther m. p. Meinecke m. p. 
Separat-Artikel. 
Bei Abschluß des Vertrages vom heutigen Tage, be 
treffend das Ausscheiden des Kaiserthums Oestreich und 
des Fürstenthums Liechtenstein aus dem deutschen Münz- 
Vereine, sind von den unterzeichneten Bevollmächtigten 
noch folgende besondere Artikel verabredet worden, welche 
dieselbe Kraft und Gültigkeit wie der Hauptvertrag ha 
ben und durch die Ratifikation des Hauptvertragcs als 
mitratifizirt erachtet werden sollen. 
Art. 1. Die vertragenden Regierungen werden den 
Umlauf der von andern Vereinsstaaten außer den Ver 
einsthalern und Doppelthalern bis zum Schlüsse des 
Jahres 1867 nach den Bestimmungen des Vertrages 
vom 24. Januar 1857 geprägten groben Silbermünzen 
(Art. 6 a. a. O.) soweit solcher gegenwärtig im Pri 
vatverkehr unbehindert ist, bis zum Ablauf des Jahres 
1870 nicht untersagen, es sei denn, daß sie durch die 
Aenderung ihres Münzsystems oder durch Maßnahmen 
der betreffenden Regierungen in Bezug auf deren Münz 
verhältnisse dazu veranlaßt werden. 
Art. 2. Im FalH hes Ueberganges zu einem andern 
Münzsystem übenuHmen die vertragenden Regierungen 
hinsichtlich der groben Silbermünzen ihres Gepräges 
dieselben Verpflichtungen, welche sie für diesen Fall im 
Art. 3 des offenen Vertrages vom heutigen Tage hin 
sichtlich der Vereinsthaler und Doppelthaler übernom 
men haben. 
Hock m. p. Guenther m. p. Meinecke m. p.
	        

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