Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1867)

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Und warum konnte diesen Uebelstanden von Seite j 
der landesfürstl. Behörden bisher nicht gesteuert wer 
den? Weil es an einem Regulativ seblt, das die Al 
penwirthschaft in Liechtenstein ebenso wie in andern 
Staaten gegen die Uebergriffe der Alpbesitzer und gegen 
die Mißgriffe der mit der Verwaltung betrauten Alp 
vorstände schützt. 
Die benachbarte Schweiz — was die Alpwirthschast 
anbelangt, ein Musterstaat — hat ihre Alpverhältnisse 
schon seit vielen Iahren gesetzlich geregelt. Sie er 
kannte die Nothwendigkeit in den Alpen mit allgemei 
nen Normativen vorzugehen, sie subsummirte das Pri 
vatrecht dem öffentlichen Gebot und dem Landesinteresse, 
und schaffte dadurch in ihren Alpbezirken einen Rechts 
zustand, welcher zur Hebung des Werthes ihrer Alpen 
wesentlich beitrug, nun aber auch dem einzelnen Be 
sitzer den erforderlichen Schutz gewahrt, um aus dem 
eigenthümlichen Alpkomplere den möglichst höchsten Er 
trag zu ziehen. 
Der Gefertigte machte die einschlagigen schweizerischen 
Gesetze und Statuten zum Gegenstand seiner eingehen 
den Studien und gelangte zur Ueberzeugung, daß die 
Alpenwirthschast im Fürstenthume durch gesetzliche Ver 
fügungen recht wohl auf einen bessern Stand gebracht 
werden könne. 
Diese in s Leben zu rusen erscheint mir jetzt die Zeit 
gekommen, denn die neue Alpstraße, welche bereits in 
Angriff genommen ist und durch die Munifizenz Sr. 
Durchlaucht im heurigen Frühjahre vollendet wird, er 
leichtert den Auftrieb werthvoller und größerer Vieh 
herden , ermöglicht aber auch zu jeder Jahreszeit den 
Bezug der erzeugten Molken, sowie des geschlagenen 
Holzes aus den Alpen in das Flachland. 
Mit Benützung der St. Galler, Glarner und Grau- 
bündner Alpgesetze, aber auch mit genauer Berücksichti 
gung der besonderen hierländigen Verhältnisse wurde 
von der sürstl. Regierung der beiliegende Gesetzentwurf 
ausgearbeitet, welchen ich zufolge höchster Ermächtigung 
dem wohllöblichen Landtage zur verfassungsmäßigen 
Behandlung hiemit überreiche. 
Dieser Gesetzentwurf beabsichtiget vor Allem dem der 
Viehzucht so nachtheiligen Uebersetzen der Alpen zu steu 
ern, er strebt die Einführung gemeinsamer Sennereien 
in den Gemeindealpen an, er sucht das Erträgniß der 
Alpen durch zwangsweise Säuberung der Weideflächen 
von Seite der die Alpen benutzenden Genossenschaft^ 
und Gemeindeglieder zu heben, er gewährt den Wälder 
beständen den nöthigen Schutz vor dem Eintritt schäd 
licher Herden, er steuert dem willkührlichen Vorgehen 
der bestellten Alporgane und hält die Nothwendigkeit 
der Führung kostspieliger Eivilprozesse zur Austragung 
strittiger Holzungsrechte fern. 
Der Bericht der Gesetzgebungs-Commission bringt zur 
Einleitung dieser Verhandlungen Folgendes: 
Die Alpwirthschast ist ein höchst wichtiger Zweig un 
serer Landwirthschaft. Das liechtenstein'sche Alpe!,gebiet 
nimmt beinahe ein Drittheil des Laudesareales ein, ünd 
eignet sich durch seine Bodenbeschaffenheit zu einer ra 
tionellen Bewirthschaftung. Die in der Landwirthschaft 
wieder so sehr in Vordergrund tretende Fleisch- und 
Mlchproduktion, hat in der richtigen Behandlung un 
serer Alpen, eine ebenso sichere als vortheilhafte Unter 
lage. Althergebrachte Gewohnheiten und Vorurtheile 
waren die Hindernisse des Aufschwunges der Alpwirth 
schast. Die gegenwärtige Bewirthschastungsart der Al 
pen ist noch so primiuver Art als man sich's denken 
kann, und es bedarf eines zwingenden Gesetzes, um 
diesen landwirthschastlichen Zweig seiner hohen Bedeu 
tung angemessen zu entwickeln. 
Von dieser Erkenntniß durchdrungen, hat die fürstl. 
Regierung dem hohen Landtage den gegenwärtigen Ge 
setzentwurf vorgelegt, welcher den Alpgesetzen der be 
nachbarten Schweiz, wo eine mustergültige Alpwirth 
schast herrscht, nachgebildet ist. 
Die einzelnen §§. des Gesetzes wurden ohne erheb 
liche Debatte nahezu einstimmig angenommen. 
Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes mögen 
hier auszugsweise folgen: 
Zur Vermeidung einer übermäßigen Beweidung der 
Alpen wird die für jede Alp zulässige Anzahl der Wei 
dethiere nornurt durch commissionelle Lokalaugenscheine. 
Diese Abschätzung der Alpen hat von 10 zu 10 Iah 
ren wiederholt zu geschehen. Alljährlich muß nach Vor 
schrift der Landes-Alpcommission eine Säuberung der 
Alpen von Steinen und Gestrüpp stattfinden und zwar 
durch die Nutznießer der Alp. Von den zur Viehweide 
gebräuchlichen Alpterritorien darf kein Gras, Heu oder 
Dünger hinweggenommen werden, ohne ausnahmsweise 
Genehmigung der Regierung. Die Auffahrt bestimmen 
die Eigenthümer, das sogen. Nachalpen ist jedoch unter 
sagt. In jeder Alp ist wenigstens ein Stall zu errich 
ten, groß genug zur Aufnahme der sämmtlichen Weide- 
thlere. Wo die Alpen kein eigenes Holz und auch keine 
Holzberechtigung besitzen, sind die nächst angrenzenden 
Alpen zur Abgabe des nöthigen Holzes zur Erbauung 
und Erhaltung der Stallungen verpflichtet gegen Ent 
schädigung des Holzwerthes. Holzungsservituten, welche 
rationeller Wald- und Weidewirthschaft entgegenstehen, 
müssen abgelöst werden und zwar auf schiedsrichtert!- 
chem Wege. Die Waldcomplere des Alpgebietes wer 
den vor dem Eintritte der Thiere durch Zäune geschützt. 
Die holzconsumirenden Zäune sind möglichst durch 
Mauern, Gräben oder Lebhäge zu ersetzen, zu deren 
Erstellung die ftrvitutpflichtigen Waldbesitzer beizutragen 
haben. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder von Ge 
nossen- und Gemeinde-Mpen müssen durch Statute ge- 
regelt werden. Widerspänstigen wird durch die Regie 
rung ein Statut gesetzt. Zum Beirath der Regierung 
in Alpsachen besteht eine Landes-Alpcommission aus 2 
sachverständigen, welche von der Regierung verwählt 
werden. Diese Commission stellt geeignete Anträge über 
Verbesserung der Alpen, der Alpwege, Tränken zc. und 
hat jährlich wenigstens einmal das Alpgebiet zu diesem 
Zwecke zu begehen. Die Alpangelegenheiten, soserne sie 
nicht straf- oder civilrechtlicher Natur sind, gehören zur 
Eompetenz der Regierung. Straferkenntniß in Ueber- 
tretungsfällen des vorliegenden Gesetzes fällt das Land 
gericht. Der §. 24 normirt die Strafbeträge für solche 
Uebertretungen.
	        

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