Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1866)

eine Verwendung fände, welche der Bund nicht gefor 
dert hat. 
Reg.-Comm. Würde die Verfügung über das 
Contingent in einem andern Sinne als dem des Bundes 
erfolgt sein, so könnte diese Frage aufgeworfen werden. 
Nun aber habe ich schon zu bemerken Gelegenheit ge 
habt, daß die Bundesversammlung vom 2. ds. die Ver 
wendung der Contingents in Tirol gebilligt, und daß 
sie in folge dessen von einem Ausmarsch desselben nach 
Norden abgesehen hat. 
Präsident: Die Frage ist eine sehr wichtige. 
Man wird mir beistimmen, daß der plötzlich erfolgte 
Marschbefehl für das Contingent eine ungewöhnliche 
Aufregung im Lande hervorgerufen hat, weil sich die 
Ansicht verbreitete, es sei der Ausmarsch ohne Bundes> 
beschluß erfolgt. Dem Landtag obliegt es in diesem 
Falle, sich Gewißheit zu verschaffen, ob der Vorgang 
in dieser Angelegenheit gesetzlich erscheint, wodurch allein 
sich die Gemüther beruhigen werden. 
Reggs-Comm. Diese Gewißheit kann ich dem 
Landtage durch die Versicherung geben daß die Bun 
desversammlung den Ausmarsch gutheißt und daß ich 
den schriftlichen Urkunden hierüber stündlich entgegensehe. 
Uebrigens, wie ich schon bemerkt habe, kann sich die 
geehrte Versammlung nicht nur in dieser Richtung be 
ruhigen, sondern ich glaube daß überhaupt die Ein 
reihung des Contingents bei der Tiroler Landesverthei 
digung in jeder Beziehung vortheilhafter erscheint ^ als 
bei den im Norden stehenden Truppen. 
Da sich trotzdem die Versammlung nicht völlig be 
ruhigt sieht, so erklärt der f. Rgs.-Commissär schließ 
lich noch, daß er bei der nach den neuesten Telegram 
men veränderten Sachlage aus dem Kriegsschauplatze 
im Norden und Süden bei dem Commando anfragen 
wolle ob nicht der Ausmarsch vorläufig sistirt werden 
könnte. (Nachmittag 4 Uhr traf ein Telegramm v. Sr. 
Durchlaucht ein, welches den Ausmarsch sistirte. Dieses 
Telegramm war nach Mitheilung des f. Regierungs- 
Commifsärs schon am 5. Juli' 5 Uhr Abends mithin 
Tags zuvor in Wien aufgegeben gewesen, erlitt aber 
eine Verspätung, und gelangte erst nach 24 Stunden 
in die Hände des Landeschefs.) 
Es wird nun zur Tagesordnung geschritten. Ueber 
die Nachforderung bezüglich der Landesvermessung ent 
nehmen wir Nachfolgendes dem Commissionsbericht: 
1. Die Landesvermessung des Fürstentums Lichtenstein 
wurde den beiden Sachkundigen Oberlieutenant Peter 
Rheinberger und Forstinspektor Schauer mittelst Ver 
trags vom 18. Februar 1865 um eine Pauschalentloh 
nung von 16,700 ff. übertragen. Da bei dem Ver 
tragsabschlüsse das Gesammtflächenmaß nur beiläufig be 
kannt war, wurde in den Vertrag die Bestimmung auf 
genommen, daß für den Fall als das wirkliche Flächen 
maß das bloß angenommene erheblich überschreiten sollte, 
die mit der Landesvermessung betrauten Sachverständigen 
eine Aufzahlung nach dem Verhältnisse der gelieferten 
Mehrarbeiten erhalten sollen. Dem Vertrage wurde ein 
Flächenmaß des ganzen Landes von 37,530,000^ Klaf 
ter zu Grunde gelegt. Schon mit Ende des Jahres 
1865 stellte sich auf Grund der begonnenen Detailar 
beiten heraus, daß das wirkliche Flächenmaß das ange 
nommene um nahe 7,000,000 ^Klafter überschreite. 
Die geforderte Mehrentlohnung belauft sich nach dem ver 
tragsmäßig festgesetzten Maßstabe wenigstens auf 2400 fl. 
Damit die f. Regierung in der Lage sei, die beiden Land» 
Messer für die jährl. Mehrarbeiten honoriren zu können, 
ist es nothwendig, daß die für die Landesvermessung in 
Aussicht genommene jährliche Ausgabsposttion per 
3000 fl. auf 3500 fl. erhöht werde. 
Die Commission fand die von der fürstl. Regierung 
befürwortete Mehrforderung der beiden Landmesser ge 
rechtfertigt und stellt daher im Einklang mit der Regie 
rungsvorlage den Antrag, der Landtag wolle beschließen: 
s) Den mit der Landesvermessung betrauten beiden 
Geometern Oberlieutenant Rheinberger und Forstinspek- 
tor Schauer werde für die Mehrarbeiten, welche sich aus 
der Detailvermessung des das Flächenmaß von 37,530,000 
^Klafter überschreitenden Bodens ergeben, eine Ent 
schädigung zugesichert, welche sich nach der Mehrzahl der 
angefertigten Kartenblätter und nach der im Vertrage 
vom 18. Februar 1865 festgesetzten Klassenskala zu 
richten hat. 
d) Denselben sei unter der Voraussetzung, daß außer 
ordentliche politische Umstände die Unterbrechung und 
zeitweilige Aufschiebung der Landesvermessung nicht noth 
wendig machen sollten, schon vom Jahr 1866 an, die 
in dem Abkommniß vom 18. Februar 1865 zugestandene 
jährliche Entlohnung von 3000 fl. um 500 fl. zu er 
höhen. 
e) Habe die Finalabrechnung mit den beiden Land 
messern nach erfolgter Beendigung ihrer Arbeiten jeden 
falls aber innerhalb der in § 3 und 8 des Vertrages 
näher bezeichneten Frist, sofern keine von der Regierung 
angeordnete Unterbrechung der Landesvermessung ein 
tritt, sonst aber innerhalb des von der Regierung nach 
träglich zu bestimmenden Termins, auf Grund und mit 
Benutzung jener durch eine Regs.-Comnüssion angefer 
tigten Taxation der einzelnen Sectionsblatter vor sich 
zu gehen, welche in dem Protokolle vom 9. Februar 1866 
enthalten ist. 
6) Schließlich wird auf Antrag der f. Regierung vor 
geschlagen, zu beschließen, es sei alljährlich eine Verifi- 
cation der gelieferten Kartenblätter durch eine von der 
f. Regierung zusammenzusetzende Commission vorzuneh 
men. Diese Anträge werden einstimmig genehmigt. 
2. Die Bodenauslösnngskosten für die Alpstraße. Der 
Commissionsbericht bemerkt: 
Als der Bau der Alpstraße beschlossen wurde, nahm 
man an, daß die aspbesitzenden Gemeinden und Genos 
senschaften die Baukosten der Straßenstrecke vom Stein 
ort bis auf den Culmen zu übernehmen haben. Bei 
dem Mangel eines Straßenbaukonkurrenzgesetzes war es 
die Aufgabe der f. Regierung die straßenbaupflichtigen 
Gemeinden und Genossenschaften zu einem Vergleich über 
die Verkeilung der zu erbauenden Straßenstrecke unter 
sich zu vermögen. Laut Protokoll vom 8. Februar d. I. 
gelang es der f. Regierung auch wirklich, ein Ueberein 
kommen unter den Conkurrenzpflichtigen zu Stande zu 
bringen. Allein die beteiligten Gemeinden und Ge 
nossenschaften fügten die Bitte bei, daß die Landeskasse
	        

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