eine Verwendung fände, welche der Bund nicht gefor
dert hat.
Reg.-Comm. Würde die Verfügung über das
Contingent in einem andern Sinne als dem des Bundes
erfolgt sein, so könnte diese Frage aufgeworfen werden.
Nun aber habe ich schon zu bemerken Gelegenheit ge
habt, daß die Bundesversammlung vom 2. ds. die Ver
wendung der Contingents in Tirol gebilligt, und daß
sie in folge dessen von einem Ausmarsch desselben nach
Norden abgesehen hat.
Präsident: Die Frage ist eine sehr wichtige.
Man wird mir beistimmen, daß der plötzlich erfolgte
Marschbefehl für das Contingent eine ungewöhnliche
Aufregung im Lande hervorgerufen hat, weil sich die
Ansicht verbreitete, es sei der Ausmarsch ohne Bundes>
beschluß erfolgt. Dem Landtag obliegt es in diesem
Falle, sich Gewißheit zu verschaffen, ob der Vorgang
in dieser Angelegenheit gesetzlich erscheint, wodurch allein
sich die Gemüther beruhigen werden.
Reggs-Comm. Diese Gewißheit kann ich dem
Landtage durch die Versicherung geben daß die Bun
desversammlung den Ausmarsch gutheißt und daß ich
den schriftlichen Urkunden hierüber stündlich entgegensehe.
Uebrigens, wie ich schon bemerkt habe, kann sich die
geehrte Versammlung nicht nur in dieser Richtung be
ruhigen, sondern ich glaube daß überhaupt die Ein
reihung des Contingents bei der Tiroler Landesverthei
digung in jeder Beziehung vortheilhafter erscheint ^ als
bei den im Norden stehenden Truppen.
Da sich trotzdem die Versammlung nicht völlig be
ruhigt sieht, so erklärt der f. Rgs.-Commissär schließ
lich noch, daß er bei der nach den neuesten Telegram
men veränderten Sachlage aus dem Kriegsschauplatze
im Norden und Süden bei dem Commando anfragen
wolle ob nicht der Ausmarsch vorläufig sistirt werden
könnte. (Nachmittag 4 Uhr traf ein Telegramm v. Sr.
Durchlaucht ein, welches den Ausmarsch sistirte. Dieses
Telegramm war nach Mitheilung des f. Regierungs-
Commifsärs schon am 5. Juli' 5 Uhr Abends mithin
Tags zuvor in Wien aufgegeben gewesen, erlitt aber
eine Verspätung, und gelangte erst nach 24 Stunden
in die Hände des Landeschefs.)
Es wird nun zur Tagesordnung geschritten. Ueber
die Nachforderung bezüglich der Landesvermessung ent
nehmen wir Nachfolgendes dem Commissionsbericht:
1. Die Landesvermessung des Fürstentums Lichtenstein
wurde den beiden Sachkundigen Oberlieutenant Peter
Rheinberger und Forstinspektor Schauer mittelst Ver
trags vom 18. Februar 1865 um eine Pauschalentloh
nung von 16,700 ff. übertragen. Da bei dem Ver
tragsabschlüsse das Gesammtflächenmaß nur beiläufig be
kannt war, wurde in den Vertrag die Bestimmung auf
genommen, daß für den Fall als das wirkliche Flächen
maß das bloß angenommene erheblich überschreiten sollte,
die mit der Landesvermessung betrauten Sachverständigen
eine Aufzahlung nach dem Verhältnisse der gelieferten
Mehrarbeiten erhalten sollen. Dem Vertrage wurde ein
Flächenmaß des ganzen Landes von 37,530,000^ Klaf
ter zu Grunde gelegt. Schon mit Ende des Jahres
1865 stellte sich auf Grund der begonnenen Detailar
beiten heraus, daß das wirkliche Flächenmaß das ange
nommene um nahe 7,000,000 ^Klafter überschreite.
Die geforderte Mehrentlohnung belauft sich nach dem ver
tragsmäßig festgesetzten Maßstabe wenigstens auf 2400 fl.
Damit die f. Regierung in der Lage sei, die beiden Land»
Messer für die jährl. Mehrarbeiten honoriren zu können,
ist es nothwendig, daß die für die Landesvermessung in
Aussicht genommene jährliche Ausgabsposttion per
3000 fl. auf 3500 fl. erhöht werde.
Die Commission fand die von der fürstl. Regierung
befürwortete Mehrforderung der beiden Landmesser ge
rechtfertigt und stellt daher im Einklang mit der Regie
rungsvorlage den Antrag, der Landtag wolle beschließen:
s) Den mit der Landesvermessung betrauten beiden
Geometern Oberlieutenant Rheinberger und Forstinspek-
tor Schauer werde für die Mehrarbeiten, welche sich aus
der Detailvermessung des das Flächenmaß von 37,530,000
^Klafter überschreitenden Bodens ergeben, eine Ent
schädigung zugesichert, welche sich nach der Mehrzahl der
angefertigten Kartenblätter und nach der im Vertrage
vom 18. Februar 1865 festgesetzten Klassenskala zu
richten hat.
d) Denselben sei unter der Voraussetzung, daß außer
ordentliche politische Umstände die Unterbrechung und
zeitweilige Aufschiebung der Landesvermessung nicht noth
wendig machen sollten, schon vom Jahr 1866 an, die
in dem Abkommniß vom 18. Februar 1865 zugestandene
jährliche Entlohnung von 3000 fl. um 500 fl. zu er
höhen.
e) Habe die Finalabrechnung mit den beiden Land
messern nach erfolgter Beendigung ihrer Arbeiten jeden
falls aber innerhalb der in § 3 und 8 des Vertrages
näher bezeichneten Frist, sofern keine von der Regierung
angeordnete Unterbrechung der Landesvermessung ein
tritt, sonst aber innerhalb des von der Regierung nach
träglich zu bestimmenden Termins, auf Grund und mit
Benutzung jener durch eine Regs.-Comnüssion angefer
tigten Taxation der einzelnen Sectionsblatter vor sich
zu gehen, welche in dem Protokolle vom 9. Februar 1866
enthalten ist.
6) Schließlich wird auf Antrag der f. Regierung vor
geschlagen, zu beschließen, es sei alljährlich eine Verifi-
cation der gelieferten Kartenblätter durch eine von der
f. Regierung zusammenzusetzende Commission vorzuneh
men. Diese Anträge werden einstimmig genehmigt.
2. Die Bodenauslösnngskosten für die Alpstraße. Der
Commissionsbericht bemerkt:
Als der Bau der Alpstraße beschlossen wurde, nahm
man an, daß die aspbesitzenden Gemeinden und Genos
senschaften die Baukosten der Straßenstrecke vom Stein
ort bis auf den Culmen zu übernehmen haben. Bei
dem Mangel eines Straßenbaukonkurrenzgesetzes war es
die Aufgabe der f. Regierung die straßenbaupflichtigen
Gemeinden und Genossenschaften zu einem Vergleich über
die Verkeilung der zu erbauenden Straßenstrecke unter
sich zu vermögen. Laut Protokoll vom 8. Februar d. I.
gelang es der f. Regierung auch wirklich, ein Ueberein
kommen unter den Conkurrenzpflichtigen zu Stande zu
bringen. Allein die beteiligten Gemeinden und Ge
nossenschaften fügten die Bitte bei, daß die Landeskasse