Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1866)

Liechtensteiner Landeszeitung. 
Vierter ^aIirKa»K. 
Vaduz. Samstag Nrv. 1.7. 14. Juli 18KK. 
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Telegramme. 
Florenz, 10. Juli. Die Oesterreicher haben 
Rovigo geräumt, die Werke gesprengt, die Etsch- 
brücke verbrannt. 
Paris, 11. Juli. General Frofsard ist ins 
preußische Lager, nm bewaffnete Vermittlung au- 
znküudiaen. 
Die französische Panzerflotte ist nach Venedig. 
General Leboens besetzt Venedig. 
Die österreichische Armee räumt Benetien, nord 
wärts marschirend. 
Am 10. Juli unternahmen die Oesterreicher 
eine starke Rekognoszirnng aegen Lodrone, nnd 
wurden durch Freiwillige bis Darzo zurückge 
drängt. Garibaldi war dabei. 
Landtagsverhandlungen. 
Fünfter Landtag. 
I!l. Sitzung, Vaduz am 4. Juli 1866. 
In heutiger Sitzung wird das Gesetz über Fabrikzei 
chen (Markenschutz) verhandelt und vom Landtage ein 
stimmig angenommen. Die übrigen Gegenstände der 
Tagesordnung werden zurückgelegt und die Sitzung ge 
schlossen, da der f. Regierungskommissär Hr. v. Hausen 
von seiner Reise nach Frankfurt a.M. noch nicht zurück 
gekehrt war, und seine Anwesenheit bei den Berathun 
gen wünschenswerth erscheint. 
IV. Sitzung, Vaduz am 6. Juli 1866. 
Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete, für die f. Re 
gierung der Commissär Hr. v. Hausen. (Im Zuhö 
rerraum befinden sich 3 Personen). 
Gegenstände der Tagesordnung: 1. Nachtragsfor 
derung für die Landesvermessung 2. Bodenauslösung 
für die Alpstraße, 3. Gesuch des Landeskassaverwalters 
um Gehaltszulage 4. Steuernachlaß für den Küfer 
Fried. Seger. 5 Aufhebung des Pleuelgeldes zc. 6. 
Staatsbudget pro 1867. 7. Zeichenkurs an Elemen 
tarschulen. 
Nach Genehmigung des Protokolls erhält der f Reggs- 
Commissär das Wort. Derselbe bringt zur Kenntniß 
des Landtags daß Se. Durchlaucht die Verfügung ge 
troffen habe, daß das Contingent unter das k. k. Com- 
mando der tiroler Landesvertheidigung gestellt werde 
um an der Vertheidigung der deutschen Bundesgrenze 
mitzuwirken. Der F. Reggs. Commissär erklärt sich 
bereit, dem Landtage nähere Aufschlüsse über die Motive 
dieser Entschließung Sr. Durchlaucht, so wie über den 
Verlauf der deßhalb gepflogenen Verhandlungen mitzu 
theilen wenn die Versammlung sich entschließen wolle 
die Sitzung in eine geheime zu bestimmen. — Auf die 
Anfrage des Präsidenten ob die Versammlung beschließen 
wolle, daß die Sitzung eine geheime sei, erhebt sich Nie 
mand. — Da aber die Versammlung nähere Aufschlüsse 
über den Gegenstand wünscht, und da der f. Reggs- 
Comm. seine Mittheilungen nur in geheimer Sitzung 
machen will: so wird schließlich mit Stimmeneinheit die 
Sitzung geheim. 
Nachdem die Mittheilungen Seitens d. f. Regierung 
erfolgt sind beginnt die öffentliche Besprechung über den 
auf Samstag den 7. angeordneten Ausmarsch des Con 
tingents. 
Zunächst spricht der Präsident die Ansicht aus, daß 
es noch nicht klar sei, ob die Bundesmilitärkommission 
aus eigener Entschließung den Ausmarsch des Contin- 
gents gefordert habe. 
Sodann erscheine es auffallend, daß das Contingent 
an dem Kampf gegen Italien sich betheiligen solle, wel 
ches doch dem deutschen Bund nicht den Krieg erklärt 
habe. Die Mobilmachung der Bundestruppen geschah 
nicht gegen Italien, sondern gegen das bundesbrüchige 
Preußen. Es drängt sich daher der Gedanke auf, daß 
das Contingent zu einer Aetion berufen wurde, zu wel 
cher wir nicht verpflichtet sind und daß es ohne Beru 
fung des Bundes ins Feld rückt. Aus diesen Gründen 
ist es wünschenswerth, daß die f. Regierung dahin 
wirke, den Ausmarsch vorläufig zu sistiren. — 
Dem entgegen bemerkt nun der Reggs-Commissär, 
daß die Verfügung über das Contingent nach 538 der 
Verfassung einzig dem Fürsten vorbehalten sei. 
Eine Entscheidung in dieser Beziehung stehe dem 
Landtage nicht zu. Ihm sei nur ein Recht eingeräumt 
in Bezug auf die Verwilligung der Gelder. In jedem 
Staate steht die oberste Leitung des Militärs dem Sou 
verän zu. 
Der Präsident beruft sich nun dem gegenüber auf den 
§. 49 der Verfassung". Hier sei ausdrücklich erklärt, 
daß unser Militär ein Bundeskontingent sei über wel 
ches der Bund zu verfügen habe. 
Für Bundesmilitärzwecke kann nun der Landtag die 
Geldmittel nicht verweigern. 
Allein anders würde es stehen wenn das Militär
	        

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