Liechtensteiner Landeszeitung.
Dritter ^alirKanK.
Vaduz, Samstaz
Nro. ÄA.
16. September 1865.
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Landtagsverhandlungen.
Vierter Landtag.
6. Sitzung, Vaduz, am 4. September 1865.
Die Abgeordneten Buchet und Bargetze sind ohne
Entschuldigung abwesend.
Tagesordnung: Erste Lesung des Entwurfs ei
ner Waldordnung, erste Lesung der Wuhrordnung.
Sekretär Gmelch verliest das Protokoll letzter
Sitzung.
Auf Reklamation des f. Regierung 6 ko mmissärs
wird berichtigt, daß die beiden im Jahr 1812 angeschaff
ten landschaftlichen fahrbaren Feuerspritzen damals 1100
si. kosteten, während der Ankauf einer Tragspritze 140 fl.
ausmachte; ferner wird auf Reklamation des Abgeord
neten Kirchthaler ein Zusatz gemacht.
Kircht Haler: Bei der Debatte über den Beginn
und die Dauer der Schulpflichtigst hatte Hr. Pfarrer
Gmelch den Grundsatz aufgestellt, daß durch die Dauer
der Schulpflichtigkeit bis Zahre der Wohlstand na
mentlich der ärmeren Klasse leide. Der Herr Sekretär
protokollirte, ich hätte erwiedert. „Bildungist das Beste."
Es ist das ungenügend, ich habe noch mehr gesagt: Es
ist mir etwas Neues und namentlich ist es nur auffal
lend die Meinung gerade von solcher Seite zu hören,
daß man den Volkswohlstand untergrabe, wenn man
auf Bildung hält. Ich habe eine andere Meinung und
taufende mit mir, daß das Volkswohl nur dort blüht,
wo Bildung herrscht, nicht aber dort, wo man ein Volk
versimpelt. Ein Vater, dem das Wohl seiner Kinder
anliegt, wird das Opfer eines Schuljahres mehr gern
bringen und für solche, die es nicht wollen, hat man
das Gesetz. Wenn ein wenig bemittelter Vater seinen
Sohn als Geistlichen studiren läßt, so wird ihm die Zeit
auch lange, bis ier von den Kosten erlöst wird; und
dennoch unterzieht er sich allen Beschwerden, in der Er
wartung, daß er seinem Sohne eine bessere Eristenz schafft.
Im übrigen wird das' Protokoll ohne Weiteres ge
nehmigt.
Hierauf werden die Einlaufe, zwei Schreiben der f.
Negierung, zur Kenntniß der Mitglieder gebracht. Zu
einer höchst dringenden, nachhaltigen Reparatur des
landschaftlichen Dammes bei Bendern, welcher infolge
der gemeinsamen Entwässerung nöthig wurde, fordert die
Regierung die Genehmigung einer Ausgabspost von fl.
80 72 kr. für 1865; sodann sind zu Reparaturen im
Zollhause Schaan fl. 54 — gefordert (zur Verscha
lung des Daches und zur Erstellung einer gemauerten
Senkgrube).
Der Präsident hebt hervor, daß diese Arbeiten noch
im heurigen Herbst ausgeführt werden sollen und stellt
den Antrag, dieselben ohne Verzug in Berathung zu
nehmen.
Die Versammlung genehmigt diesen Antrag und ver
willigt die geforderten Summen einstimmig.
Kirchthaler wünscht nur in Bezug auf die Damm
baute, daß dieselbe im Akkordweg, nicht im Taglohn aus
geführt werden möge, weil man jedenfalls billiger dazu
komme.
Reg.-Komm, erwiedert, daß die Art der Ausführung
noch nicht entschieden, daß die Ausführung übrigens
Sache der Regierung fei. Sie werde jedenfalls den Vor
theil der Landeekasse im Auge behalten.
Nun beginnt die Berathung der Waldordnung.
Ueber die Bedeutung der Forstwirthschaft sollte heut
zutage kein Zweifel mehr obwalten, denn die Folgen
einer Raubwitthschaft in den Waldungen treten in er
schreckender Weise an unser Geschlecht heran. „Die
zweckwidrige Behandlung der Wälder kann, wie der
Kommissionsbericht weiter ausführt, die Bevölkerung ei
nes ganzen Landstrichs in große durch Menschenalter
andauernde Holznoth versetzen. Es ist Pflicht der leben
den Generation, die Nachkommenschaft vor einer solchen
Kalamität sicher zu stellen. Für unser Land gilt es auch,
durch Schutz der Wälder dem Umsichgreifen der Rüfen
und Bergrutsche entgegen zu arbeiten. In den letzten
10 Jahren ist bei uns viel in der Pflege der Wälder
geschehen; Die Aufforstungen werden von den Gemein
den eifrig betrieben. Um dem Fortschritt auf diesem
Gebiete neue und nachhaltige Anregung zu geben, wurde
die vorliegende Waldordnung entworfen.
In der Sitzung entspann sich nun eine lang andau
ernde Debatte über die Stellung der Privatwaldungen.
Das öffentliche Wohl und das Eigenthumsrecht kommen
hier in Zwiespalt mit einander. Im Interesse des All
gemeinen ist es erwünscht, daß auch die Privatwaldun
gen erhalten werden. Daseist aber nur möglich, wenn
es dem Eigenthümer nicht unter allen Umständen frei
steht seinen Wald auszurotten oder beliebig abzutreiben;
wenn auch der Private zu einer vernünftigen Pflege
seiner Wälder gesetzlich angehalten wird. Allein eine solche
Beschränkung verträgt sich nicht mit dem Eigenthumsrecht.
Der Regierungsentwurf hatte den Privaten die Ver-