Abstimmung: Keßlers Antrag erhält 7 gegen 7
Stimmen und ist verworfen. Schädlers Antrag erhält
nur 3 Stimmen. — Gmelch hat seinen Antrag ge
genüber dem des Präs. Schädler zurückgezogen,
weil er diesen Antrag völlig nach seinem Sinne findet.
88. 16— 22 unverändert.
Erni wünscht bei §. 28 eine Abänderung der Zah
lungstermine für die Grundsteuer. Der 25. Dezember
sei der Tag des hl. Weihnachtsfestes. Dem schließt stch
auch Präs. Schädler an, indem er die Weihnachts
zeit überhaupt sehr unpassend findet für das Geschäft
der Steuerbetreibung.
Es wird nun auf Vorschlag des Regierungskom
missärs der 2. November und der 28. Dezember als
Zahltermine einstimmig angenommen.
88. 24—40 einstimmig angenommen.
Die 3. Abtheilung der Gewerbsteuer zählt in ih^en 4
Klassen nicht die Steuersätze, wie sie in voriger Nr. der
„LandeSzeitung" angeführt sind, sondern folgende:
1. Klasse jährlich fl. — 50 kr.
2. „ „ „ 1 50 kr.
3. „ „ „ 4 — kr.
Als 8. macht Präs. Schädler einen Antrag:
„Die Klassenansätze aller 3 Abtheilungen der Gewerb
steuer können auf dem Wege der Gesetzgebung erhöht
oder vermindert werden im Verhältniß zur Grundsteuer."
Der Antragsteller findet es unzweckmäßig, daß alle
Steuern einen bestimmten unveränderlichen Satz zahlen
Utck nur die Grundsteuer beweglich sei.
Der Antrag findet keine Unterstützung.
Es kommt nun der lV. Abschnitt „Personal-Steuer"
zur Verhandlung.
Erni: Ich möchte beantragen, daß über diesen gan
zen Abschnitt vorerst eine allgemeine Besprechung eröffnet
werde. Ich finde, daß alle §§. dieses Abschnittes >in
gewisser Beziehung zu einander stehen. Damit man sich
durch die Annahme eines 8. nicht im Voraus binde, ei
nem spätern 8. zuzustimmen, den man vielleicht beseitigt
oder wesentlich verändert wünscht, so ist eine allgemeine
Besprechung sehr am Platze.
Der Präsident eröffnet eine allgemeine Debatte des
!V. Abschnittes (8. 51—75).
Gmelch: Der Antrag des Hrn. Erni ist mir sehr
willkommen gewesen. Ich hätte z. B. eine Abänderung
zu 8. 65 vorzuschlagen, deren Annahme aber auch eine
Abänderuug des 8. 58 zur Folge haben würde. Der
8. 65 bestimmt eine eigentliche Personalsteuer, eine Steuer
aller Personen über 18 Jahre, welche keine Einkommen
oder Gewerbsteuer zahlen. Ich war nun anfänglich
Willens, die gänzliche Abstreichung dieser Steuer zu be
antragen, oder eS soll sie jeder ohne Ausnahme zahlen.
Nun habe ich mich zu einer dritten Ansicht gewandt.
Wir müssen nämlich bedenken, daß außer den Personen,
welche Gewerb- und Einkommensteuer zahlen noch eine^
zahlreiche Klasse von Personen sich findet, welche erwer
ben und sonach vollkommen steuersähig sind. Es sind das
Hilfsarbeiter, Bauhandwerker :c., welche nicht auf eigene
Rechnung arbeiten, und sonst in keine Steuer fallen.
Um diese nun zur Besteuerung heranzuziehen, würde ich
eine Erwerbssteuer beantragen, wodurch wir diesen Zweck
erreichen, und wodurch außerdem die logische Anordnung
deS Gesetzes nicht beirrt, ja wodurch dieselbe noch ver
vollständigt wird. „Jeder Staatsbürger, der erwerbs
fähig ist, und keine der gesetzlichen Steuern zu zahlen
hat, zahlt eine Erwerbssteuer und zwar Männer 40 Nkr.,
Frauenspersonen 20 Nkr." Die logische Anordnung
des Gesetzes ist dadurch unbeirrt. Wir haben alsdann
1. Grundsteuer, 2. Gewerbsteuer, 3. Personalsteuer, und
diese zerfällt je nach der Natur des persönlichen Ein
kommens, a. in Einkommensteuer (Diensteinkommen), b.
Kapitaleinkommensteuer, o. Erwerbssteuer. Diese Er
werbssteuer zahlt jeder, der in den 4 andern Klassen
nicht steuert.
Erni: Ich ergleife das Wort, um den Antrag des
Herrn Gmelch zu unterstützen und um einen kleinen
Zusatz zu diesem Anträge vorzuschlagen: „Diese Erwerbs
steuer zahlt jeder Erwerbsfähige, der nicht schon we
nigstens 40 Nkr. Steuer anderwärts bezahlt.
Reg.-Komm. ersucht, daß der Antrag GmelchS
nochmals gelesen werde. Nachdem dies geschehen, spricht
er sich dagegen aus, daß nach dem Sinne dieses An
trags, jene, welche auch nur wenige Kreuzer Grundsteuer
zahlen, steuerfrei seien. Diesem Mangel begegne der
Antrag Erni's.
Keßler: Gegen den Antrag des Herrn Erni möchte
ich bemerken, daß es auch noch andere Steuern gibt als
direkte, z. B. Zoll, Konsumsteuer, und in Bezug auf den
Ausatz „erwerbsfähig", daß er nicht leicht praktisch durch
führbar sei. Wer soll die „ErwerbSfähigkeit" bestimmen?
Es würde allgemein eine Untersuchung der persönlichen
Erwerbsfähigkeit voraussetzen.
Präs. Schädler: Ein hienach verbesserter Antrag
müßte also lauten: „Personen, welche weder von der
Personalsteuer befreit sind, noch eine andere der im Ge
setze angeführten Steuern bezahlen, haben:c. 40 Nkr.
resp. 20 Nkr. zu bezahlen wie 8. 65."
Keßler stellt einen abgeänderten Antrag: „Personen,
welche von der Personalsteuer überhaupt nicht befreit
und keine andere gleich hohe oder höhere direkte Steuer
entrichten, haben in der 3. Klasse" zc. 40 resp. 20 Nkr.
zu bezahlen, wie 8. 65.
Kind beantragt Aufhebung der Sitzung bis Nach
mittag, und in Folge dieses Antrags wird die Sitzung
um 12 Uhr abgebrochen.
Nachmittag 2 Uhr.
Nach längerer Debatte der 3 Anträge kommen dieses
ben zur Abstimmung. Der Antrag des Präsidenten er
hält 1 St. — Der Antrag Gmelch und Erni (verei
nigt) 3 St. — Der Antrag Keßlers 6 St. Somit
sind alle 3 verworfen und dasselbe geschieht mit dem 8.
65, welcher die Personalsteuer festsetzt, indem sich dafür
nur 6 St. erheben.
Kind: Aus der Abstimmung geht hervor, daß die 3.
Klasse der Personalsteuer keinen Anklang findet, und
so wird es gut sein, wenn wir dieselbe fallen lassen.
Präsident: Das brauchen wir nicht, denn sie ist
mit dem s. 65 bereits gefallen. Ob aber dieser Be-