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Dritter »kaltrKÄUK.
Vaduz, Samstag N!ro Ä R. t9. August 1865.
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Landtag sverhandlungen.
Vierter Landtag, vierte Sitzung, Vaduz am 3. August
1865, Vormittag 9 Uhr.
Abgeordneter Buch! fehlt.
Tagesordnung: 1. Zweite Lesung des Steuerge
setzes, 2. Berathung über die Fondsrechnungen pro 1864.
Nach Genehmigung des Protokolls 3ter Sitzung'be
ginnt die Berathung über das Steuergesetz.
§. 1—15 werden einstimmig angenommen.
Zu §. 16 beantragt Gmelch einen Zusatz: „Neue
fruchttragende Güter, die aus Sumpfboden, Oedungen,
Rüfen ic. gewonnen sind, erfreuen sich durch 10 Jahre
der Steuerfreiheit."
Der Antrag wird unterstützt und Gmelch sagt zur
Begründung: „Ich glaube kaum, daß dieser Zusatz einer
weiteren Begründung bedarf. Mein Grund ist der, um
die Landleute zu ermuntern und zu ermuthigen, aus sol
chen Flächen nutzbaren und guten Boden zu machen.
Während es anderwärts die Leute abschreckt, an Urbari-
sirung zu denken, wenn sie wissen, daß das Gesetz sie in
demselben Augenblicke, wo sie sich durch Fleiß etwas er
rungen haben, sogleich besteuert
Wanger: Ich glaube, dann müssen wir konsequen
ter Weise die Steuerfreiheit auch auf Neubauten aus
dehnen.
Gmelch: Ich finde hier keinen Grund der Beglei
chung.
Wolfinger: Mit Urbarisirungen macht man m der
Regel einen Gewinn, während man mit Hausbauten
oft Verluste erleiden muß.
Kirchthaler: Wenn wir urbarisirten Grund zeit
weise von der Steuer befreien, so schaffen wir damit
nichts Besonderes. Man wird diese Steuerfreiheit in
fast allen Staaten finden.
Präs. Schädler: Ich billige im Allgemeinen das
Motiv des Hrn. Antragstellers, wenn er Grundstücke,
welche durch Aufwand großer Kosten verbessert werden
und welche bisher steuerfrei oder in der niedersten Klasse
^ besteuert waren, begünstigen will. Das lasse ich mir
nun gefallen bei Umwandlung einer «sterilen Weide in
Weinberg u. dgl.; wie aber, wenn ein solcher Grund
durch eine höchst einfache Arbeit in Kartoffelland umge
wandelt wird; oder bei Entsumpfungen, wo die Entwäs
serungskosten oft nur wenige Kreuzer per Klafter betra
gen und wo die verhältnißmäßig geringen Unkosten oft
in einem einzigen Jahre ersetzt find? Ich glaube, daß
in diesem Falle von einer Steuerermäßigung kein Ge
brauch zu machen wäre.
Reg.-Komm. bekämpft die mangelhafte Fassung des
Antrages, er sei zu allgemein gehalten.
Desgleichen Keßler, welcher bemerkt, daß ihn die '
ungenügende Fassung gehindert habe, den Antrag zu un
terstützen, obwohl er ganz mit dessen Tendenz überein
stimme. Er stellt daher den Antrag in folgender Fas
sung: „Neu urbarisirte Grundstücke genießen
10 Jahre Steuerfreiheit."
Marx er meint, daß der §.14 auch ohne einen Zu
satz ausreiche, indem jedes Grundstück solange in seiner
bisherigen Steuer oder steuerfrei bleibe, bis eine neue
Steuerrevision eintritt. Eine Steuerrevision ist aber mit
großen Kosten verbunden und man wird 'es kaum er
sprießlich finden, wegen einzelner urbarisirter Grundstücke
die Kosten einer Steuerrevision auf sich zu nehmen.
Keßler: Es ist dieser Einwand schon in letzter Siz-
zung gemacht worden; allein es wurde auch damals
darauf erwidert, daß ein Grundstück, welches zur Zeit
einer Steuerrevision urbarisirt wird, nach den Bestim
mungen des §. 14 keine zeitliche Steuerfreiheit genießen,
sondern alsogleich in die Steuer gezogen werde.
Präs. stellt nun einen Antrag in folgender Fassung:
„Grundstücke, die entweder in gar keiner Steuer oder in
der niedersten Classe stehen, welche durch Urbarisirung
eine wesentliche Verbesserung erhalten, so daß sie in eine
der zwei höchsten Steuerklassen kommen, sind durch 10
Jahre steuerfrei oder bleiben für diese Zeit in ihrer bis
herigen Steuer."
Gegen diesen Antrag wird eingeworfen', daß er schon
von bestimmten Steuerklassen redet, während es noch
ungewiß ist, wie viele solcher Klassen die Steuerkommis
sion seiner Zeit beantragen werde.
"Kind meint, es sei eine Abänderung oder ein Zusatz
unnöthig; man werde seiner Zeit wohl so viel Billigkeit
und Nachsicht üben, daß derlei Grundstücke nicht allso-
gleich in die Steuer gezogen würden.
Hagegen Protestiren Keßler und Andere, daß man
schon wieder im Vorhinein daran denke, das Gesetz zu
umgehen. Nachdem klaren Wortlaute des Gesetzes habe
man keine Wahl diese Grundstücke zu besteuern, sondern
sie müssen alsdann besteuert werden, sobald sie ertrags
fähig werden.