Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

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Dritter »kaltrKÄUK. 
Vaduz, Samstag N!ro Ä R. t9. August 1865. 
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Landtag sverhandlungen. 
Vierter Landtag, vierte Sitzung, Vaduz am 3. August 
1865, Vormittag 9 Uhr. 
Abgeordneter Buch! fehlt. 
Tagesordnung: 1. Zweite Lesung des Steuerge 
setzes, 2. Berathung über die Fondsrechnungen pro 1864. 
Nach Genehmigung des Protokolls 3ter Sitzung'be 
ginnt die Berathung über das Steuergesetz. 
§. 1—15 werden einstimmig angenommen. 
Zu §. 16 beantragt Gmelch einen Zusatz: „Neue 
fruchttragende Güter, die aus Sumpfboden, Oedungen, 
Rüfen ic. gewonnen sind, erfreuen sich durch 10 Jahre 
der Steuerfreiheit." 
Der Antrag wird unterstützt und Gmelch sagt zur 
Begründung: „Ich glaube kaum, daß dieser Zusatz einer 
weiteren Begründung bedarf. Mein Grund ist der, um 
die Landleute zu ermuntern und zu ermuthigen, aus sol 
chen Flächen nutzbaren und guten Boden zu machen. 
Während es anderwärts die Leute abschreckt, an Urbari- 
sirung zu denken, wenn sie wissen, daß das Gesetz sie in 
demselben Augenblicke, wo sie sich durch Fleiß etwas er 
rungen haben, sogleich besteuert 
Wanger: Ich glaube, dann müssen wir konsequen 
ter Weise die Steuerfreiheit auch auf Neubauten aus 
dehnen. 
Gmelch: Ich finde hier keinen Grund der Beglei 
chung. 
Wolfinger: Mit Urbarisirungen macht man m der 
Regel einen Gewinn, während man mit Hausbauten 
oft Verluste erleiden muß. 
Kirchthaler: Wenn wir urbarisirten Grund zeit 
weise von der Steuer befreien, so schaffen wir damit 
nichts Besonderes. Man wird diese Steuerfreiheit in 
fast allen Staaten finden. 
Präs. Schädler: Ich billige im Allgemeinen das 
Motiv des Hrn. Antragstellers, wenn er Grundstücke, 
welche durch Aufwand großer Kosten verbessert werden 
und welche bisher steuerfrei oder in der niedersten Klasse 
^ besteuert waren, begünstigen will. Das lasse ich mir 
nun gefallen bei Umwandlung einer «sterilen Weide in 
Weinberg u. dgl.; wie aber, wenn ein solcher Grund 
durch eine höchst einfache Arbeit in Kartoffelland umge 
wandelt wird; oder bei Entsumpfungen, wo die Entwäs 
serungskosten oft nur wenige Kreuzer per Klafter betra 
gen und wo die verhältnißmäßig geringen Unkosten oft 
in einem einzigen Jahre ersetzt find? Ich glaube, daß 
in diesem Falle von einer Steuerermäßigung kein Ge 
brauch zu machen wäre. 
Reg.-Komm. bekämpft die mangelhafte Fassung des 
Antrages, er sei zu allgemein gehalten. 
Desgleichen Keßler, welcher bemerkt, daß ihn die ' 
ungenügende Fassung gehindert habe, den Antrag zu un 
terstützen, obwohl er ganz mit dessen Tendenz überein 
stimme. Er stellt daher den Antrag in folgender Fas 
sung: „Neu urbarisirte Grundstücke genießen 
10 Jahre Steuerfreiheit." 
Marx er meint, daß der §.14 auch ohne einen Zu 
satz ausreiche, indem jedes Grundstück solange in seiner 
bisherigen Steuer oder steuerfrei bleibe, bis eine neue 
Steuerrevision eintritt. Eine Steuerrevision ist aber mit 
großen Kosten verbunden und man wird 'es kaum er 
sprießlich finden, wegen einzelner urbarisirter Grundstücke 
die Kosten einer Steuerrevision auf sich zu nehmen. 
Keßler: Es ist dieser Einwand schon in letzter Siz- 
zung gemacht worden; allein es wurde auch damals 
darauf erwidert, daß ein Grundstück, welches zur Zeit 
einer Steuerrevision urbarisirt wird, nach den Bestim 
mungen des §. 14 keine zeitliche Steuerfreiheit genießen, 
sondern alsogleich in die Steuer gezogen werde. 
Präs. stellt nun einen Antrag in folgender Fassung: 
„Grundstücke, die entweder in gar keiner Steuer oder in 
der niedersten Classe stehen, welche durch Urbarisirung 
eine wesentliche Verbesserung erhalten, so daß sie in eine 
der zwei höchsten Steuerklassen kommen, sind durch 10 
Jahre steuerfrei oder bleiben für diese Zeit in ihrer bis 
herigen Steuer." 
Gegen diesen Antrag wird eingeworfen', daß er schon 
von bestimmten Steuerklassen redet, während es noch 
ungewiß ist, wie viele solcher Klassen die Steuerkommis 
sion seiner Zeit beantragen werde. 
"Kind meint, es sei eine Abänderung oder ein Zusatz 
unnöthig; man werde seiner Zeit wohl so viel Billigkeit 
und Nachsicht üben, daß derlei Grundstücke nicht allso- 
gleich in die Steuer gezogen würden. 
Hagegen Protestiren Keßler und Andere, daß man 
schon wieder im Vorhinein daran denke, das Gesetz zu 
umgehen. Nachdem klaren Wortlaute des Gesetzes habe 
man keine Wahl diese Grundstücke zu besteuern, sondern 
sie müssen alsdann besteuert werden, sobald sie ertrags 
fähig werden.
	        

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