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Liechtensteiner -Landeszeitung.
Dritter ^aKrSauS.
Vaduz, Samstag
Nro. SO.
5. August 1865.
Dieses Blatt erscheint in der Regel monatlich 3mal und kostet ganzjährig 1 fl. 5<) kr. Einrückungsgebühr für die gespal
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Landtag sverhandlun gen.
Vierter Landtag, III. Sitzung, Vaduz, Donnerstag den
27. Juli 1865.
Gegenwärtig sind alle Abgeordnete und Herr Regie
rungskommissär v. Hausen.
Tagesordnung: 1. Erste Lesung des jEntwurfs
eines Steuergesetzes; 2. Beschlußfassung über die land-
schästliche Fondsrechnung pro 186^4.
Die Sitzung wird um 9 Uhr Vormittag eröffnet.
Sekretär Fischer verliest das Protokoll der II. Sitzung,
welches die Genehmigung erhält. Von fürstlicher Regie
rung werden neuerlich beim Landtage in Vorlage ge
bracht: 1. Entwurf einer Waldordnung, 2. Entwurf ei
nes Gesetzes zur Regelung der Viehveredlung, 3. das
Rekrutirungsgesetz pro 1866.
Der Präsident vr. Schädler eröffnet die allgemeine
Berathung des Steuergesetz-Entwurfes.
Erni begehrt das Wort: Es will mir nicht ein
leuchten, warum der Landtag schon jetzt ein Steuergesetz
berathen soll, welches erst nach 6 Jahren, nach vollende
ter Vermessung und Katastrirung des Landes ins Leben
tritt. Im Laufe dieser 6 Jahre, welche es zur Vollen
dung der Landesvermessung braucht, werden sich noch
mancherlei Erfahrungen herausstellen, welche alsdann
von einem späteren Landtage benützt werden können.
Man war im vorigen Herbste, als der Landtag den An
trag auf Erlaß eines Steuergesetzes stellte, der Ansicht,
es solle die bisherige Steuer bis nach vollendeter Schäz-
zung und Messung forterhoben werden, und es solle das
neue Steuergesetz nur provisorische Geltung haben. Ich
kann also keinen Grund einsehen zu der fast übereilten
Einführung eines neuen Steuergesetzes.
Gmelch: Ich habe einen andern Umstand vermißt.
Ich finde keinen Paragraphen, worin ausgesprochen ist,
daß die Grundsteuer von nun an nur jenen Betrag ha
ben soll, der dann mit der Gewerbs- und Personalsteuer
die fl. 5000 ergibt, die bisher alljährlich umgelegt wer
den. Ich kann mir nicht denken, daß, wenn die neuen
Steuern fl. 1500 leintragen würden, die Grundsteuer
nach dem früheren Maße per fl. 5000 auch noch erho
ben würde. Wenn es nun im Gesetze so gemeint ist,
daß die Grundsteuer durch die neuen Steuern herabge
setzt wird, so ist mein Bedenken gehoben. Aber ich habe
keinen festen Anhaltspunkt für diese Meinung gefunden;
ich wünschte ausgedrückt, daß die Grundsteuer durch die
neuen Steuern ermäßigt würde.
Präsident: Auf diese Aeußerungen erkläre ich, daß
das neue Gesetz durchaus nicht die Aufgabe hat, festzu
setzen, wie groß die alljährliche Steuerumlage sein soll.
Das obliegt dem jeweiligen Landtag alljährlich bei der
Ordnung des Staatshaushalts. Es ist überhaupt eine
irrige Ansicht, daß nicht mehr und nicht weniger als fl.
5000 Steuer umzulegen seien, die Summe richtet sich
nach dem Bedarf. Es können Zeiten kommen, wo man
diese Summe nicht braucht, aber auch solche Zeiten, wo
man vielleicht höher greifen muß. Die Aufgabe des
vorliegenden Gesetzes ist, die steuerfähigen Dinge und
Personen zur Steuerleistung gleichmäßig und in gerech
ter Weise heranzuziehen, es sollen die Landessteuern auf
alle Erwerbsquellen gleichmäßig vertheilt werden. ES
soll die Steuerlast, wie bisher, nicht einzig und allein
auf dem Grund und Beden ruhen, auch Gewerbe und
Einkommen, Kapitalien:c. sollen einen verhältnißmäßi
gen Antheil der Steuern übernehmen.
Gegenüber der Bemerkung des Hrn. Erni sei hier
nur angeführt, daß wir allerdings im vorigen Herbste
beschlossen haben, ein provisorisches Steuergesetz einzu
führen. Das gilt aber nur in Bezug auf die Grund
steuer, welche erst nach Beendigung der Vermessung re-
gulirt werden kann. Für die übrigen Steuergattungen
gilt das Gesetz vom Tage seiner Einführung, während
es für die Grundsteuer noch außer Kraft bleibt. Den
noch mußte schon heute die Grundsteuer auch in Bera
thung kommen, weil es sich 'um eine prinzipielle Ord
nung des Steuerwesens handelt, weil ohne eine gleich
zeitige Berücksichtigung aller Steuergattungen eine gleich
heitliche Heranziehung der verschiedenen Steuerquellen
nicht möglich ist. Wir prüfen gegenwärtig nur die
Grundsätze, nach welchen bei der Besteuerung verfahren
werden soll. Ich glaube also, daß man nur gegen die
im Gesetz - Entwürfe aufgestellten Grundsätze Opposition
machen kann, nicht aber gegen die Zweckmäßigkeit einer
jetzt schon durchführbaren Steuerreform.
Erni meint, er sei nicht verstanden worden. Er sei
nicht gegen Einführung neuer Steuern, z. B. einer Ge
werbs - und Einkommenssteuer, sondern nur dagegen,
daß man jetzt schon die Grundsteuer ordnen wolle, wäh
rend das Gesetz erst anno 1871 ausführbar werde.
Regierungskommissär: Es scheint dem Hrn'
Abg. Erni entgangen zu sein, daß das Gesetz, welches
in Berathung ist, noch einen andern Zweck hat. Das
Gesetz verordnet auch, wie die Vermessung und Schäz-