Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

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Liechtensteiner -Landeszeitung. 
Dritter ^aKrSauS. 
Vaduz, Samstag 
Nro. SO. 
5. August 1865. 
Dieses Blatt erscheint in der Regel monatlich 3mal und kostet ganzjährig 1 fl. 5<) kr. Einrückungsgebühr für die gespal 
tene Zeile 4 Nkr. Man bestellt die Zeitung in Vaduz bei der Redaktion — in Feldkirch bei der löbl. Wagner'schen Buch 
handlung oder bei der k. k. Post. Die Redaktion besorgt auch Bestellungen auf das liechtenst. Landesgesetzblatt. 
Landtag sverhandlun gen. 
Vierter Landtag, III. Sitzung, Vaduz, Donnerstag den 
27. Juli 1865. 
Gegenwärtig sind alle Abgeordnete und Herr Regie 
rungskommissär v. Hausen. 
Tagesordnung: 1. Erste Lesung des jEntwurfs 
eines Steuergesetzes; 2. Beschlußfassung über die land- 
schästliche Fondsrechnung pro 186^4. 
Die Sitzung wird um 9 Uhr Vormittag eröffnet. 
Sekretär Fischer verliest das Protokoll der II. Sitzung, 
welches die Genehmigung erhält. Von fürstlicher Regie 
rung werden neuerlich beim Landtage in Vorlage ge 
bracht: 1. Entwurf einer Waldordnung, 2. Entwurf ei 
nes Gesetzes zur Regelung der Viehveredlung, 3. das 
Rekrutirungsgesetz pro 1866. 
Der Präsident vr. Schädler eröffnet die allgemeine 
Berathung des Steuergesetz-Entwurfes. 
Erni begehrt das Wort: Es will mir nicht ein 
leuchten, warum der Landtag schon jetzt ein Steuergesetz 
berathen soll, welches erst nach 6 Jahren, nach vollende 
ter Vermessung und Katastrirung des Landes ins Leben 
tritt. Im Laufe dieser 6 Jahre, welche es zur Vollen 
dung der Landesvermessung braucht, werden sich noch 
mancherlei Erfahrungen herausstellen, welche alsdann 
von einem späteren Landtage benützt werden können. 
Man war im vorigen Herbste, als der Landtag den An 
trag auf Erlaß eines Steuergesetzes stellte, der Ansicht, 
es solle die bisherige Steuer bis nach vollendeter Schäz- 
zung und Messung forterhoben werden, und es solle das 
neue Steuergesetz nur provisorische Geltung haben. Ich 
kann also keinen Grund einsehen zu der fast übereilten 
Einführung eines neuen Steuergesetzes. 
Gmelch: Ich habe einen andern Umstand vermißt. 
Ich finde keinen Paragraphen, worin ausgesprochen ist, 
daß die Grundsteuer von nun an nur jenen Betrag ha 
ben soll, der dann mit der Gewerbs- und Personalsteuer 
die fl. 5000 ergibt, die bisher alljährlich umgelegt wer 
den. Ich kann mir nicht denken, daß, wenn die neuen 
Steuern fl. 1500 leintragen würden, die Grundsteuer 
nach dem früheren Maße per fl. 5000 auch noch erho 
ben würde. Wenn es nun im Gesetze so gemeint ist, 
daß die Grundsteuer durch die neuen Steuern herabge 
setzt wird, so ist mein Bedenken gehoben. Aber ich habe 
keinen festen Anhaltspunkt für diese Meinung gefunden; 
ich wünschte ausgedrückt, daß die Grundsteuer durch die 
neuen Steuern ermäßigt würde. 
Präsident: Auf diese Aeußerungen erkläre ich, daß 
das neue Gesetz durchaus nicht die Aufgabe hat, festzu 
setzen, wie groß die alljährliche Steuerumlage sein soll. 
Das obliegt dem jeweiligen Landtag alljährlich bei der 
Ordnung des Staatshaushalts. Es ist überhaupt eine 
irrige Ansicht, daß nicht mehr und nicht weniger als fl. 
5000 Steuer umzulegen seien, die Summe richtet sich 
nach dem Bedarf. Es können Zeiten kommen, wo man 
diese Summe nicht braucht, aber auch solche Zeiten, wo 
man vielleicht höher greifen muß. Die Aufgabe des 
vorliegenden Gesetzes ist, die steuerfähigen Dinge und 
Personen zur Steuerleistung gleichmäßig und in gerech 
ter Weise heranzuziehen, es sollen die Landessteuern auf 
alle Erwerbsquellen gleichmäßig vertheilt werden. ES 
soll die Steuerlast, wie bisher, nicht einzig und allein 
auf dem Grund und Beden ruhen, auch Gewerbe und 
Einkommen, Kapitalien:c. sollen einen verhältnißmäßi 
gen Antheil der Steuern übernehmen. 
Gegenüber der Bemerkung des Hrn. Erni sei hier 
nur angeführt, daß wir allerdings im vorigen Herbste 
beschlossen haben, ein provisorisches Steuergesetz einzu 
führen. Das gilt aber nur in Bezug auf die Grund 
steuer, welche erst nach Beendigung der Vermessung re- 
gulirt werden kann. Für die übrigen Steuergattungen 
gilt das Gesetz vom Tage seiner Einführung, während 
es für die Grundsteuer noch außer Kraft bleibt. Den 
noch mußte schon heute die Grundsteuer auch in Bera 
thung kommen, weil es sich 'um eine prinzipielle Ord 
nung des Steuerwesens handelt, weil ohne eine gleich 
zeitige Berücksichtigung aller Steuergattungen eine gleich 
heitliche Heranziehung der verschiedenen Steuerquellen 
nicht möglich ist. Wir prüfen gegenwärtig nur die 
Grundsätze, nach welchen bei der Besteuerung verfahren 
werden soll. Ich glaube also, daß man nur gegen die 
im Gesetz - Entwürfe aufgestellten Grundsätze Opposition 
machen kann, nicht aber gegen die Zweckmäßigkeit einer 
jetzt schon durchführbaren Steuerreform. 
Erni meint, er sei nicht verstanden worden. Er sei 
nicht gegen Einführung neuer Steuern, z. B. einer Ge 
werbs - und Einkommenssteuer, sondern nur dagegen, 
daß man jetzt schon die Grundsteuer ordnen wolle, wäh 
rend das Gesetz erst anno 1871 ausführbar werde. 
Regierungskommissär: Es scheint dem Hrn' 
Abg. Erni entgangen zu sein, daß das Gesetz, welches 
in Berathung ist, noch einen andern Zweck hat. Das 
Gesetz verordnet auch, wie die Vermessung und Schäz-
	        

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