Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

Präs.: Wenn es die f. Regierung für unmöglich 
hält eine andere Zusammenstellung der Einnahmen und 
Ausgaben zu fertigen, so wird diese Arbeit eben dem 
Landesausschusse aufgebürdet bleiben. 
Reg.-Kom: Ich habe nicht gesagt, daß die Regie 
rung eine derartige Zusammenstellung nicht anfertigen 
will. Ich finde es nur nicht zulässig eine Aenderung in 
der Buchführung und in dem Rechnungsnachweis zu 
bewirken; wohl bin ich mit Vergnügen^ bereit, neben 
den bisherigen Nachweisen in Zukunft eine besondere 
Zusammenstellung der wirklichen Einnahmen und Aus 
gaben zu veranlassen. 
Keßler: Ehe wir die Staatsrechnung im Ganzen 
genehmigen, wäre noch ein Beschluß zu fassen in Bezug 
auf die Salzsteuer. Wie im «Kommissionsberichte ange 
führt, wurde die Salzsteuer nur im Betrage von st. 8 
876/jg kr. per Faß präliminirt. Im abgelaufenen Jahre 
wurden aber von der Landeskasse st. 9 eingehoben. Ich 
bin zwar ganz mit dieser Abrundung der Summe ein 
verstanden, glaube aber, daß sie eine besondere Geneh 
migung des Landtages erfordert. 
Reg.Kom.: bemerkt, daß die bisherige Steuer von 
fl. 8 875/iy kr. nicht durch Beschluß des Landtags er 
folgt sei, daß er daher auch zu dieser Abrundung des 
Betrages ganz unbedenklich geschritten sei. Im Uebri- 
gen bin ich dem Herrn Abg. Keßler zu besonderem 
Danke verpflichtet, daß er diesen Gegenstand angeregt 
hat, indem dadurch in kürzester Weise eine Sache erle 
digt wird, welche ich sonst in spezieller Weise vor den 
Landtag zu bringen beabsichtigte. 
Der Landtag genehmigt einstimmig den Salzaufschlag 
per 9 fl. 
Sodann genehmigt der Landtag in namentlicher Ab 
stimmung die Staatsrechnung. pro 1864 im Ganzen 
und Einzelnen. Alle Stimmen: Ja. 
Sodann eröffnet der Präsident die allgemeine Be 
sprechung des Schuldentriebsgesetzes. 
Da Niemand das Wort begehrt, so ersolgt ohne 
Verzug die spezielle Berathung der einzelnen Artikel. 
Artikel 1 wird verlesen: „Jeder Gläubiger hat Be 
hufs der Eintreibung einer Forderung beim Landgerichte 
statt Anstellung einer förmlichen Klage schriftlich oder 
mündlich unter Angabe des Namens und Wohnortes 
des Schuldners, dann des Rechtstitels und des Betra 
ges der Forderung die Erlassung eines Zahlbefehles zu 
begehren." 
Wanger: Ich finde hier keinen Unterschied in Be 
zug auf die Größe der Forderung; müssen alle Forde 
rungen auf diesem Wege eingetrieben werden? Hat der 
Gläubiger nicht das Recht auf dem Wege der Klage 
den Eintrieb ferner zu erwirken? 
Keßler: Es'war im Entwürfe dem Gläubiger das 
Recht belassen auch ferner sofort den Weg der förmli 
chen Klage einzuschlagen. Die Kommission beschloß die 
Streichung dieser Bestimmung; und es muß nun nach 
Vorschrift des neuen Gesetzes jeder Gläubiger mit der 
ErWirkung eines Zahlbefehls beginnen. Ferner ist in 
dem Enjwurf von keinem Betrage der Forderung die 
Rede, so daß jede Forderung, ob klein oder groß, nach 
diesem Gesetze zu behandeln ist. 
Wanger: Wie verhält es sich dann mit den Auf 
kündigungen? ' 
Keßler: Diese richten sich nach Bestimmungen des 
bezüglichen Gesetzbuches wie bisher. 
Marx er: Wie verhält es sich aber mit unkenntlichen 
Forderungen? Man weiß z. B. im Voraus, daß einer 
die Forderung abstreitet; was nützt in diesem Falle ein 
Zahlbefehl? Da wäre es besser, alsogleich zur Klage 
überzugehen. 
Keßler: Es wird unter allen Umständen nach dem 
Wortlaute dieses Gesetzes verfahren. Was die im Vor 
aus unkanntlichen Forderungen ^betrifft, so ist es eine 
Thatsache, daß viele Schuldner nur so lange die For 
derung bestreiten, als sie nicht den Ernst des Gesetzes 
fühlen; in Folge des Zahlbefehls wird mancher anfäng 
lich unkanntliche Schuldner die Forderung anerkennen. 
Wanger: Dieses Gesetz ist, wie ich höre, veranlaßt, 
um die Kosten des Schuldentriebs zu ermäßigen. Wenn 
man das beabsichtigt, warum beginnen wir denn nicht 
sogleich beim Pfandbote, dann fallen die Taren für den 
Zahlbefehl weg. Ich sehe überhaupt nicht, warum man 
das Triebrecht mit einer Steuer belastet. 
Reg.-Kom.: Das sind keine Steuern, sondern nur 
Taren, welche die Auslagen decken sollen, welche dem 
Staat durch Aufstellung des Personals für Schulden- 
jriebsgeschäfte zc. erwachsen. 
Wanger: Wenn.man damit nur das Personal be 
zahlt, so kann man die Taren bedeutend ermäßigen, 
denn ich sehe nicht, warum das Land daraus noch ei 
nen Gewinn ziehe, zumal, da diese Tare häufig ärmere 
Leute betrifft. 
Präs.: Wollen Sie einen Antrag stellen? 
Wanger: Nein. Ich begnüge mich mit diesen Be 
merkungen, denn ich weiß ohnehin, daß meine Worte 
mißdeutet werden. 
Präs. Schädler: Ich betrachte die Tare auch wie 
eine Steuer. Ob nun diese Steuer den Verhältnissen 
angemessen ist, das zu untersuchen wird ein Gegenstand 
anderer Verhandlungen sein, wenn man eine Regulirung 
des Targesetzes vornimmt. Es ist ganz richtig, daß 
manchmal arme Leute von dieser Tare bedrückt werden. 
Aber es trifft auch harte und zähe Schuldner, welche 
zahlen könnten und nicht wollen, welche dadurch dem 
Amt Mühe und Zeitaufwand verursachen. 
(Fortsetzung folgt.) 
Allerhand Neuigkeiten. 
Politische Nachrichten. Vaduz, 5. Juli. Der 
erste und berühmteste konstitutionelle Minister Oestreichs, 
Hr. v. Schmerling, ist von seinem Posten zurückgetreten 
und mit ihm seine Kollegen, der jüngste, Graf Mens 
dorf, ausgenommen. Man wartet schon über 8 Tage 
auf die Zusammensetzung eines neuen Minister 
rath e-S; eS muß schwere Mühe kosten, die rechten Män 
ner aufzutreiben, welche im Stande sind Oestreich aus 
seiner trostlösen Lage zu befreien. Am Ende wird der
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.