Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

oder Unterlassungen des Gewerbeinhabers auf den Man 
gel und bei Ertheilung der behördlichen Genehmigung 
verlangten persönlichen Befähigung geschlossen werden 
muß. 
K. 72 angenommen nur statt „deS betreffenden kon- 
zeskonirten Gewerbes" zu setzen in K. 13 e. 6. e. auf 
geführten Gewerbes. 
§. 73 angenommen. 
VI. Hauptstück. 
ß. 74 unverändert. 
In §. 75 der Zwischensatz zu streichen: „es fertigt 
die Gewerbescheine aus, ihm steht", und am Schlüsse 
.,zu". 
§. 76 unverändert bis Itt. a., statt lit. a. und d. 
schließt sich an den vorhergehenden Sander Zusatz an: 
rücksichtlich aller jener gewerblichen Unternehmungen, de 
ren selbständige Ausübung an die Erwirkung einer be. 
hördlichen Genehmigung gebunden ist (§. 13.) 
8. 77 angenommen. 
§. 78 fallt weg. 
§. 79 erhält folgende Fassung: 
Von jeder ertheilten Genehmigung zur Ausübung,der 
in §. 13 aufgezählten Gewerbe ist der Ortsvorstand der 
Gemeinde, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll, in 
Kenntniß zu setzen. 
§. 80 angenommen. 
§.81 angenommen, nur statt einer „Konzession" be 
hördliche Genehmigung. 
§. 82 bis 86 angenommen. 
Die Kommission stellt den Antrag: Der Landtag woll» 
dem Entwurf einer Gewerbeordnung mit den vorgeschla 
genen Abänderungen die Zustimmung ertheilen. 
GinführlMgsgeseH. 
Eingang angenommen. 
Ziff. 1 unverändert. 
Ziff. 2 angenommen, nur zu setzen statt „bei der Ge- 
werbsbehörde", bei der Vorstehung ihres Aufenthaltsortes. 
Zusatz: Ueber die erfolgten Anmeldungen ist von 
dem Örtsvorstand ein Verzeichnis zu führen und bis 5. 
Jänner an die Gewerbsbehörde einzusenden. 
Ziff. 3, 4, ö, 6, 7 und 8 unverändert. 
Die Kommission beantragt, dem Einführungsgesetzent 
wurf mit den vorgeschlagenen Abänderungen die Zustim 
mung zu ertheilen. 
Vaduz, den 14. Juni 1865. 
Die Kommission. 
i 
i 
5 

	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.