III. Hauptstück.
Umfang und Ausübung der Gelverbsrechte.
8. 24 angenommen.
8. 25. angenommen und erhäst den Zusatz:
Jeder Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch
einen Stellvertreter ausüben oder dasselbe verpachten.
Der Stellvertreter oder Pächter muß aber immer gleich
dem Inhaber selbst die für den selbständigen Betrieb
des betreffenden Gewerbs erforderlichen Eigenschaften be
sitzen und die in 8. 13 («üb. o. ä. und e.) aufgeführ
ten Gewerbe der Regierung zur Genehmigung anzeigen.
§. 26 bis incl. 29 angenommen.
§. 30 angenommen bis „von Haus zu Haus feil
bieten", der Nachsatz „oder welche ic." zu streichen.
8. 31 angenommen, nur statt „Konzession" Geneh
migung zu setzen.
8. 32 und 33 unverändert.
§. 34 zu streichen.
8. 35 „Bäcker, Metzger" wegzulassen, dagegen nach
Rauchfangkehrer einzuschalten und Abdecker im übrigen
unverändert.
8. 36 in folgender Fassung angenommen
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden hat sein Erbe
oder Legatar, wenn er das Gewerbe fortsetzen will, den
Fortbetrieb bei dem Ortsvorstayd anzumelden.
§. 37 erhält folgende Fassung:
Bei denjenigen Gewerben, deren Ausübung an eine
behördliche Genehmigung gebunden ist (8. 13) kann
auch der Wittwe des Gewerbetreibenden ic. zc.
IV. Hauptstück.
Gewerbliches Hilfspersonal.
8. 38, 39, 40, 41, 42 unverändert.
8. 43 angenommen bis incl. „oder für fremde Ar
beitgeber z.u arbeiten", der Nachsatz von Und unter sich
Verabredungen zu treffen Zc. zu streichen.
8. 44 angenommen.
8. 45 angenommen.
8. 46 und 47 unverändert angenommen.
8. 48 bis incl. 51 Znsatzbestimmungen für größere
Gewerbsunternehmungen zu streichen; dagegen als §.
48 auszunehmen: Erkrankt ein Gehilfe, so hat derselbe wäh
rend seiner Arbeitsunfähigkeit dem Dienstgeber gegenüber
kein Recht, einen Lohn oder anderweitige auf den Dienst
vertrag beruhende Bezüge anzusprechen.
Währt aber die Krankheit nicht über 4 Wochen und
ist mittlerweile eine Kündigung des Dienstverhältnisses
von Seite des Arbeitgebers nicht erfolgt, so obliegt letz'
term den Gehilfen nach seiner Genesung unter den frü
hern Bedingungen wieder in Arbeit aufzunehmen.
Als §. 49. Elementarschulpflichtige Kinder sollen
in Fabriken nicht beschäftigt werden.
Die Regierung kann jedoch die Beschäftigung von
schulpflichtigen Kindern für gewisse Fabrikationszweige
und unter nähern Bestimmungen über Art und Dauer
der Beschäftigung gestatten, wenn nach der Natur des
Gewerbes und der Art und Dauer der Beschäftigung
die Gesundheit, sowie die körperliche und geistige Ent
wicklung der Kinder dadurch nicht gefährdet wird.
8. 52 angenommen.
8. 53 angenommen, jedoch der Zusatz „eS daselbst
aufzubewahren" zu streichen.
8. 54 incl. 56 angenommen. Der Schlußsatz be-
Jm Erkrankungsfalls hat der Lehrling ic. auf die
gleiche Hilfe Anspruch, welche nach dem Ortsgebrauche
von den Dienstgebern ihren Dienstboten gewährt wird.
§. 57 und 58 unverändert.
8. 59. Ziffer 1 Zit a. und b. unverändert.
Kit. e. ist zu setzen statt über „6 Wochen" über 3
Monate.
Ziffer 2 lit a. b. e und 6. unverändert.
8. 60 angekommen wie früher.
8. 61 angenommen in folgender Fassung:
Durch die eingetretene Unfähigkeit des Einen oder
Andern, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen,
durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings erlischt der
Lehrvertrag von selbst. Die Auseinandersetzung hinsicht
lich des Lehrgeldes und sonstiger vertragsgemäßer Lei
stungen erfolgt in diesen Fällen, wenn nichts anderes
verabredet ist, nach Verhältniß der abgelaufenen Lehrzeit.
8. 62 angenommen, nur ist zu streichen „u. 8. 47".
8. 63 und 64 angenommen.
Gemeinsame Bestimmungen.
8. 65 bis incl. 67 unverändert.
V. Hauptstück.
Uebertretungen und Strafen.
8. 68 unverändert.
8. 69 und 70 zusammengezogen in folgender Fassung:
Mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder persönlicher, Au-
haltung bis zu 4 Wochen kommt zu behandeln:
s. wer ein Gewerbe selbständig ausübt, ohne es an
gemeldet, oder falls eine behördliche Genehmigung
erforderlich ist, diese erwirkt zu haben,
Zz. wer die ihm von der Behörde gestellten Bedingun
gen beim Betriebe des Gewerbes nicht einhält oder
hievon eigenmächtig abweicht,
o. wer ein Gewerbe fortbetreibt, nachdem es ihm ein
gestellt wurde,
ä. wer den Anordnungen über die Aufnahme, Ver
wendung und Behandlung der Gehilsen und Lehr
linge zuwiderhandelt, endlich
e. die in 8. 35 genannten Gewerbsleute, wenn sie
den Gewerbstrieb ohne Anmeldung einstellen oder
bei angemeldeter Zurücklegung des Gewerbes die
von der Regierung geforderte Fortsetzung wahrend
der Kündigungsfrist unterlassen.
Bei Bemessung der Strafen ist auf die obwaltenden
Erschwerung^ und Milderungsumstände Rücksicht zu
nehmen.
In der Regel sind gegen seldstständige Gewerbtreibende
Geldbußen, gegen Gehilfen und Lehrlinge Arreststrafen
zu verhängen. Gegen erstere haben Arreststrafen nur
bei Zahlungsunfähigkeit im Wege der Umwandlung ein
zutreten.
8. 71 angenommen bis Ziff. 2, nur statt „der Straf
erkenntnisse" des Straferkenntnisses mit welchem. Ziff. 2
erhält folgende Fassung:
Von der Regierung kann die für die Ausübung der
in 8. 13 unter e. 6. e. aufgezählten Gewerbe ertheilte
behördliche Genehmigung auf eine bestimmte Zeit oder
auf immer zurückgenommen werden, wenn die Unrichtig
keit der gelieferten Nachweise dargethan ist, auf Grund
deren solche ertheilt wurde oder wenn aus, Handlungen