Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

III. Hauptstück. 
Umfang und Ausübung der Gelverbsrechte. 
8. 24 angenommen. 
8. 25. angenommen und erhäst den Zusatz: 
Jeder Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch 
einen Stellvertreter ausüben oder dasselbe verpachten. 
Der Stellvertreter oder Pächter muß aber immer gleich 
dem Inhaber selbst die für den selbständigen Betrieb 
des betreffenden Gewerbs erforderlichen Eigenschaften be 
sitzen und die in 8. 13 («üb. o. ä. und e.) aufgeführ 
ten Gewerbe der Regierung zur Genehmigung anzeigen. 
§. 26 bis incl. 29 angenommen. 
§. 30 angenommen bis „von Haus zu Haus feil 
bieten", der Nachsatz „oder welche ic." zu streichen. 
8. 31 angenommen, nur statt „Konzession" Geneh 
migung zu setzen. 
8. 32 und 33 unverändert. 
§. 34 zu streichen. 
8. 35 „Bäcker, Metzger" wegzulassen, dagegen nach 
Rauchfangkehrer einzuschalten und Abdecker im übrigen 
unverändert. 
8. 36 in folgender Fassung angenommen 
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden hat sein Erbe 
oder Legatar, wenn er das Gewerbe fortsetzen will, den 
Fortbetrieb bei dem Ortsvorstayd anzumelden. 
§. 37 erhält folgende Fassung: 
Bei denjenigen Gewerben, deren Ausübung an eine 
behördliche Genehmigung gebunden ist (8. 13) kann 
auch der Wittwe des Gewerbetreibenden ic. zc. 
IV. Hauptstück. 
Gewerbliches Hilfspersonal. 
8. 38, 39, 40, 41, 42 unverändert. 
8. 43 angenommen bis incl. „oder für fremde Ar 
beitgeber z.u arbeiten", der Nachsatz von Und unter sich 
Verabredungen zu treffen Zc. zu streichen. 
8. 44 angenommen. 
8. 45 angenommen. 
8. 46 und 47 unverändert angenommen. 
8. 48 bis incl. 51 Znsatzbestimmungen für größere 
Gewerbsunternehmungen zu streichen; dagegen als §. 
48 auszunehmen: Erkrankt ein Gehilfe, so hat derselbe wäh 
rend seiner Arbeitsunfähigkeit dem Dienstgeber gegenüber 
kein Recht, einen Lohn oder anderweitige auf den Dienst 
vertrag beruhende Bezüge anzusprechen. 
Währt aber die Krankheit nicht über 4 Wochen und 
ist mittlerweile eine Kündigung des Dienstverhältnisses 
von Seite des Arbeitgebers nicht erfolgt, so obliegt letz' 
term den Gehilfen nach seiner Genesung unter den frü 
hern Bedingungen wieder in Arbeit aufzunehmen. 
Als §. 49. Elementarschulpflichtige Kinder sollen 
in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Die Regierung kann jedoch die Beschäftigung von 
schulpflichtigen Kindern für gewisse Fabrikationszweige 
und unter nähern Bestimmungen über Art und Dauer 
der Beschäftigung gestatten, wenn nach der Natur des 
Gewerbes und der Art und Dauer der Beschäftigung 
die Gesundheit, sowie die körperliche und geistige Ent 
wicklung der Kinder dadurch nicht gefährdet wird. 
8. 52 angenommen. 
8. 53 angenommen, jedoch der Zusatz „eS daselbst 
aufzubewahren" zu streichen. 
8. 54 incl. 56 angenommen. Der Schlußsatz be- 
Jm Erkrankungsfalls hat der Lehrling ic. auf die 
gleiche Hilfe Anspruch, welche nach dem Ortsgebrauche 
von den Dienstgebern ihren Dienstboten gewährt wird. 
§. 57 und 58 unverändert. 
8. 59. Ziffer 1 Zit a. und b. unverändert. 
Kit. e. ist zu setzen statt über „6 Wochen" über 3 
Monate. 
Ziffer 2 lit a. b. e und 6. unverändert. 
8. 60 angekommen wie früher. 
8. 61 angenommen in folgender Fassung: 
Durch die eingetretene Unfähigkeit des Einen oder 
Andern, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, 
durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings erlischt der 
Lehrvertrag von selbst. Die Auseinandersetzung hinsicht 
lich des Lehrgeldes und sonstiger vertragsgemäßer Lei 
stungen erfolgt in diesen Fällen, wenn nichts anderes 
verabredet ist, nach Verhältniß der abgelaufenen Lehrzeit. 
8. 62 angenommen, nur ist zu streichen „u. 8. 47". 
8. 63 und 64 angenommen. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
8. 65 bis incl. 67 unverändert. 
V. Hauptstück. 
Uebertretungen und Strafen. 
8. 68 unverändert. 
8. 69 und 70 zusammengezogen in folgender Fassung: 
Mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder persönlicher, Au- 
haltung bis zu 4 Wochen kommt zu behandeln: 
s. wer ein Gewerbe selbständig ausübt, ohne es an 
gemeldet, oder falls eine behördliche Genehmigung 
erforderlich ist, diese erwirkt zu haben, 
Zz. wer die ihm von der Behörde gestellten Bedingun 
gen beim Betriebe des Gewerbes nicht einhält oder 
hievon eigenmächtig abweicht, 
o. wer ein Gewerbe fortbetreibt, nachdem es ihm ein 
gestellt wurde, 
ä. wer den Anordnungen über die Aufnahme, Ver 
wendung und Behandlung der Gehilsen und Lehr 
linge zuwiderhandelt, endlich 
e. die in 8. 35 genannten Gewerbsleute, wenn sie 
den Gewerbstrieb ohne Anmeldung einstellen oder 
bei angemeldeter Zurücklegung des Gewerbes die 
von der Regierung geforderte Fortsetzung wahrend 
der Kündigungsfrist unterlassen. 
Bei Bemessung der Strafen ist auf die obwaltenden 
Erschwerung^ und Milderungsumstände Rücksicht zu 
nehmen. 
In der Regel sind gegen seldstständige Gewerbtreibende 
Geldbußen, gegen Gehilfen und Lehrlinge Arreststrafen 
zu verhängen. Gegen erstere haben Arreststrafen nur 
bei Zahlungsunfähigkeit im Wege der Umwandlung ein 
zutreten. 
8. 71 angenommen bis Ziff. 2, nur statt „der Straf 
erkenntnisse" des Straferkenntnisses mit welchem. Ziff. 2 
erhält folgende Fassung: 
Von der Regierung kann die für die Ausübung der 
in 8. 13 unter e. 6. e. aufgezählten Gewerbe ertheilte 
behördliche Genehmigung auf eine bestimmte Zeit oder 
auf immer zurückgenommen werden, wenn die Unrichtig 
keit der gelieferten Nachweise dargethan ist, auf Grund 
deren solche ertheilt wurde oder wenn aus, Handlungen
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.