Sechs Boote waren nöthig, um den Fisch an'S Land zu
bringen.
— Auf der Ausstellung in New-Nork befand sich ein
Prachtexemplar von einem Schwein, welches nicht
weniger als 1500 Pfund wog. — Ebenso eine Birne,
welche 15 Zoll Länge und 8 Zoll im Durchmesser hatte.
— Ein Amerikaner Gilbert hat einen Säbel erfun
den, mit dem man sechsmal, ohne frisch zu laden, schie
ßen kann, und der Säbel ist nicht schwerer, als alle Sä
bel sind. Es wird auch noch die Zeit kommen, wo man
in Meiningen mit Trompeten schießt, auch abgesehen
von Jericho, dessen Mauern von dem Schalle der Trom
peten gefallen sind.
Ein tüchtiger Kerl kommt auch in Mecklenburg
ums Prügeln herum. Peter wurde von einem reichen
Junker als Kutscher in den Dienst genommen und die
Sache schien abgemacht. Da sagte der Junker: Peter,
dein Garibaldi-Bart muß 'runter, thu's lieber selbst
und auf der Stelle, sonst gibts 25! — Dem Peter
aber war sein prächtiger Bart nicht nur ins Gesicht,
sondern auch ans Herz gewachsen und er sagte: Nee,
gnädiger Herr, ick heww den'n Bart so lang'n in Ihren
(Ehren) dragen, den'n miß ick nicht, leiver (lieber) sock
ick mie enen annern Dienst! — Statt aller Antwort
rief der Herr den Schäfer und den Reitknecht und be
fahl ihnen bei Strafe von „25", den Kutscher zu kne
beln und ihm den Bart abzuschneiden. Peter ließ sich
ruhig binden, als aber die Scheere gebracht wurde und
das Stutzen losgehen sollte, hielt er an Hans und Chri
stoph eine kleine Anrede: „Dei Jrste, welcke rann kümmt,
um mir den'n Bart tau nehmen, is morgen des Todes,
un wenn ick uck darför straft warr." Peter sah aus,
als ob er Wort halte, und Hans und Christoph fuhren
erschrocken zurück. Wüthend entriß der Junker den Leu
ten die Scherre, um eigenhändig die Schur vorzunehmen;
aber auch ihm wurde mit dem Tode gedroht „so war
ick Peter heeße". „Dem Herrn wards unbebäglich, er
zitterte nachträglich", Peter behielt seinen Bart und be
kam ungeschoren den Laufpaß.
— gefangenes Leckermaul. Ein Korre
spondent der „V.- u. Sch.-Ztg." erzählt aus dem Ober-
innthale folgende Geschichte: Im Patznaunerthale, wenn
ich nicht irre, im Dorfe Langestheyen, war ein Bauer
mit seinem Kopfe in einen gußeisernen Hafen hineinge-
schloffen, um den Nest eine< darin gekochten Leckerbissens
herauszulecken. Er hatte seinen Kopf glücklich, wenn
auch mit einiger Anstrengung, durch die Oeffnung deS
Hafens hineingebracht und den lockenden Rest seines In
haltes erobert, als er aber den Rückzug antreten wollte,
brachte er den Kopf trotz aller Kraftanwendung nicht
wieder aus dem Hafen heraus. Als derselbe vergebens
sich abgemüht hatte, den eisernen Küchenhelm vom Kopfe
zu bringen, schrie er in seiner immer mehr beänstigenden
Lage endlich um Hilfe. Die Nachbarn erschienen bereit
willig, um dieselbe zu leisten, wußten aber keinen andern
Rath, den guten Mann wieder aus seiner gefährlichen
Verwicklung herauszubringen, als — durch das Zerschla
gen des Hafens. So mußte dann der bäuerliche Diplo
mat seinen eisenumwölbten Schädel auf einen Stein le
gen und ein guter Rachbar schlug mit einem Steinschle
gel den eisernen Hafen entzwei. Glücklich über seine
Rettung, aber fast betäubt vom Schlage, sagte der Bauer:
„Höllischer T.., hat döö an Tammerer (Donner)
than!"
— Graf Hartig, östreichischer Minister, machte es
wie viele Andern: wenn er aus dem Auslande über die
Grenzen Oestreichs kam, sagte er den Zöllnern und
Mauthnern, er habe nichts Mauthbares, was zu verzol
len sei. Das that er nicht, um ein paar Gulden zu
ersparen, sondern um seinen Koffer nicht öffnen und
durchwühlen lassen zu müssen und Zeit und Aerger zu
sparen. Er hat das selbst in seinem Testamente erzählt
und der Staatskasse ein Capital von 1000 Gulden ver
macht, um sie für die kleinen Verluste, die er ihr zuge
fügt, schadlos zu halten.
Land- und HauswirthfchaftlicheS.
* Bürgerloosholz.
Die Vertheilung deS Bürgerloosholzes hat auch im
heurigen Winter in verschiedenen Gemeinden Anlaß zu
Beschwerden gegeben. Es wird daher den Lesern der Lan
deszeitung nicht unerwünscht sein, wenn wir diesen Ge
genstand kurz besprechen.
Wer hat nach den bestehenden Gesetzen einen Anspruch
aus die Mitbenützung der Gemeindewaldung? Wir ant
worten kurz: jeder Gemeindebürger der das Bürgerrecht
angetreten hat d. h., eine selbständige Haushaltung
führt, und die Gemeindelasten trägt. Der §. 24 des
Gemeindegesetzes vom 24. Mai 1864 sagt: „das Recht
der Anwartschaft auf die Ausübung der mit dem Bür
gerrechte verbundenen Nutzungen einerseits, sowie die
Verpflichtung der Tragung sämmtlicher Gemeindelasten
andererseits beginnt mit der Begründung einer selbststän
digen Haushaltung durch den gleichzeitigen Betrieb einer
den Unterhalt einer Familie ermöglichenden Beschäftigung
in der Gemeinde." Das Wort „Bürger" bedeutet im
Sinne des neuen Gemeindegesetzes sowohl die Bürger
als auch die heimatberechtigten Hintersassen deS alten
Gemeindegesetzes. Beide Gesetze knüpfen den Loosholz-
bezug an die gleichen Bedingungen: Führung einer selbst
ständigen Haushaltung und Tragung der Gemeindelasten.
Nun gibt es aber eine Klasse von Gemeindebürgern,
welche arm sind und die Gemeindelasten nicht oder doch
nicht alle tragen können und es fragt sich, ob auch sol
chen ein Anspruch auf Mitbenutzung der Gemeindewal
dung zustehe? Auch diese Frage muß bejaht werden.
Allein das Maß des Bürgernutzens ist bei dieser Bür
gerklasse geringer. Denn der §. 14 der Gemeindeord-
nung heißt: „Im Allgemeinen gilt rücksichtlich der Genuß
rechte der einzelnen Gemeindebürger der Grundsatz, daß
gleiche Verhältnisse in Tragung der Gemeindelasten auch
gleiche Genußrechte und Pflichten begründen. Und 8.
15: Der volle Genuß der Gemeindevortheile gebührt
allen jenen Gemeindebürgern, welche sämmtliche Gemein
delasten tragen." Den armen Bürgern gehört also je-