Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

Sechs Boote waren nöthig, um den Fisch an'S Land zu 
bringen. 
— Auf der Ausstellung in New-Nork befand sich ein 
Prachtexemplar von einem Schwein, welches nicht 
weniger als 1500 Pfund wog. — Ebenso eine Birne, 
welche 15 Zoll Länge und 8 Zoll im Durchmesser hatte. 
— Ein Amerikaner Gilbert hat einen Säbel erfun 
den, mit dem man sechsmal, ohne frisch zu laden, schie 
ßen kann, und der Säbel ist nicht schwerer, als alle Sä 
bel sind. Es wird auch noch die Zeit kommen, wo man 
in Meiningen mit Trompeten schießt, auch abgesehen 
von Jericho, dessen Mauern von dem Schalle der Trom 
peten gefallen sind. 
Ein tüchtiger Kerl kommt auch in Mecklenburg 
ums Prügeln herum. Peter wurde von einem reichen 
Junker als Kutscher in den Dienst genommen und die 
Sache schien abgemacht. Da sagte der Junker: Peter, 
dein Garibaldi-Bart muß 'runter, thu's lieber selbst 
und auf der Stelle, sonst gibts 25! — Dem Peter 
aber war sein prächtiger Bart nicht nur ins Gesicht, 
sondern auch ans Herz gewachsen und er sagte: Nee, 
gnädiger Herr, ick heww den'n Bart so lang'n in Ihren 
(Ehren) dragen, den'n miß ick nicht, leiver (lieber) sock 
ick mie enen annern Dienst! — Statt aller Antwort 
rief der Herr den Schäfer und den Reitknecht und be 
fahl ihnen bei Strafe von „25", den Kutscher zu kne 
beln und ihm den Bart abzuschneiden. Peter ließ sich 
ruhig binden, als aber die Scheere gebracht wurde und 
das Stutzen losgehen sollte, hielt er an Hans und Chri 
stoph eine kleine Anrede: „Dei Jrste, welcke rann kümmt, 
um mir den'n Bart tau nehmen, is morgen des Todes, 
un wenn ick uck darför straft warr." Peter sah aus, 
als ob er Wort halte, und Hans und Christoph fuhren 
erschrocken zurück. Wüthend entriß der Junker den Leu 
ten die Scherre, um eigenhändig die Schur vorzunehmen; 
aber auch ihm wurde mit dem Tode gedroht „so war 
ick Peter heeße". „Dem Herrn wards unbebäglich, er 
zitterte nachträglich", Peter behielt seinen Bart und be 
kam ungeschoren den Laufpaß. 
— gefangenes Leckermaul. Ein Korre 
spondent der „V.- u. Sch.-Ztg." erzählt aus dem Ober- 
innthale folgende Geschichte: Im Patznaunerthale, wenn 
ich nicht irre, im Dorfe Langestheyen, war ein Bauer 
mit seinem Kopfe in einen gußeisernen Hafen hineinge- 
schloffen, um den Nest eine< darin gekochten Leckerbissens 
herauszulecken. Er hatte seinen Kopf glücklich, wenn 
auch mit einiger Anstrengung, durch die Oeffnung deS 
Hafens hineingebracht und den lockenden Rest seines In 
haltes erobert, als er aber den Rückzug antreten wollte, 
brachte er den Kopf trotz aller Kraftanwendung nicht 
wieder aus dem Hafen heraus. Als derselbe vergebens 
sich abgemüht hatte, den eisernen Küchenhelm vom Kopfe 
zu bringen, schrie er in seiner immer mehr beänstigenden 
Lage endlich um Hilfe. Die Nachbarn erschienen bereit 
willig, um dieselbe zu leisten, wußten aber keinen andern 
Rath, den guten Mann wieder aus seiner gefährlichen 
Verwicklung herauszubringen, als — durch das Zerschla 
gen des Hafens. So mußte dann der bäuerliche Diplo 
mat seinen eisenumwölbten Schädel auf einen Stein le 
gen und ein guter Rachbar schlug mit einem Steinschle 
gel den eisernen Hafen entzwei. Glücklich über seine 
Rettung, aber fast betäubt vom Schlage, sagte der Bauer: 
„Höllischer T.., hat döö an Tammerer (Donner) 
than!" 
— Graf Hartig, östreichischer Minister, machte es 
wie viele Andern: wenn er aus dem Auslande über die 
Grenzen Oestreichs kam, sagte er den Zöllnern und 
Mauthnern, er habe nichts Mauthbares, was zu verzol 
len sei. Das that er nicht, um ein paar Gulden zu 
ersparen, sondern um seinen Koffer nicht öffnen und 
durchwühlen lassen zu müssen und Zeit und Aerger zu 
sparen. Er hat das selbst in seinem Testamente erzählt 
und der Staatskasse ein Capital von 1000 Gulden ver 
macht, um sie für die kleinen Verluste, die er ihr zuge 
fügt, schadlos zu halten. 
Land- und HauswirthfchaftlicheS. 
* Bürgerloosholz. 
Die Vertheilung deS Bürgerloosholzes hat auch im 
heurigen Winter in verschiedenen Gemeinden Anlaß zu 
Beschwerden gegeben. Es wird daher den Lesern der Lan 
deszeitung nicht unerwünscht sein, wenn wir diesen Ge 
genstand kurz besprechen. 
Wer hat nach den bestehenden Gesetzen einen Anspruch 
aus die Mitbenützung der Gemeindewaldung? Wir ant 
worten kurz: jeder Gemeindebürger der das Bürgerrecht 
angetreten hat d. h., eine selbständige Haushaltung 
führt, und die Gemeindelasten trägt. Der §. 24 des 
Gemeindegesetzes vom 24. Mai 1864 sagt: „das Recht 
der Anwartschaft auf die Ausübung der mit dem Bür 
gerrechte verbundenen Nutzungen einerseits, sowie die 
Verpflichtung der Tragung sämmtlicher Gemeindelasten 
andererseits beginnt mit der Begründung einer selbststän 
digen Haushaltung durch den gleichzeitigen Betrieb einer 
den Unterhalt einer Familie ermöglichenden Beschäftigung 
in der Gemeinde." Das Wort „Bürger" bedeutet im 
Sinne des neuen Gemeindegesetzes sowohl die Bürger 
als auch die heimatberechtigten Hintersassen deS alten 
Gemeindegesetzes. Beide Gesetze knüpfen den Loosholz- 
bezug an die gleichen Bedingungen: Führung einer selbst 
ständigen Haushaltung und Tragung der Gemeindelasten. 
Nun gibt es aber eine Klasse von Gemeindebürgern, 
welche arm sind und die Gemeindelasten nicht oder doch 
nicht alle tragen können und es fragt sich, ob auch sol 
chen ein Anspruch auf Mitbenutzung der Gemeindewal 
dung zustehe? Auch diese Frage muß bejaht werden. 
Allein das Maß des Bürgernutzens ist bei dieser Bür 
gerklasse geringer. Denn der §. 14 der Gemeindeord- 
nung heißt: „Im Allgemeinen gilt rücksichtlich der Genuß 
rechte der einzelnen Gemeindebürger der Grundsatz, daß 
gleiche Verhältnisse in Tragung der Gemeindelasten auch 
gleiche Genußrechte und Pflichten begründen. Und 8. 
15: Der volle Genuß der Gemeindevortheile gebührt 
allen jenen Gemeindebürgern, welche sämmtliche Gemein 
delasten tragen." Den armen Bürgern gehört also je-
	        

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