Liechtensteiner Kandeszeitung.
Dritter ^»IirKAiiK.
Vaduz, Samstag Nro. 4. It. Februar 1865.
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Gemeindesteuern.
Mit den Gemeindesteuern, d. i. Gemeindeumlagen, ist
es bisher manchmal recht sonderbar gehalten worden.
So kam es vor, daß dieselben Grundstücke in zwei Ge
meinden zu den Gemeindelasten herbeigezogen wurden.
Die Sache ist leicht erklärlich. Zwischen vielen Gemein
den, besonders solchen, die an der großen Riedfläche theil
haben, waren noch keine bestimmten Markungen oder
Grenzlinien festgesetzt. Bei Errichtung der Grundbücher
1807 wurden nun jeder Gemeinde die sämmtlichen
Grundstücke ihrer Einwohner in das Grundbuch der Ge
meinde eingetragen. Nur auf solche Grundstücke durste
die einzelne Gemeinde Steuern umlegen. Nun kamen
im Laufe der Zeit bedeutende Lasten auf, durch den'
Wuhrbau. Da glaubte nun diese oder jene Gemeinde,
sie habe das Recht alle Gründe im Rheingebiet zu be
steuern. Allein sie vergaß, daß schon bei Vertheilung
der Wuhrlinie auf diesen Gegenstand Rücksicht genommen
worden war. Um nun eine gerechte Besteuerung herbei
zuführen, hat die f. Regierung eine Verordnung erlassen,
die sich auf den Inhalt des neuen Gemeindegesetzes so
wohl, als auf das Steuergesetz gründet. Diese Verord
nung lautet: „Um dem Uebelstand zu begegnen, daß
nicht ein und dasselbe Grundstück von zwei Gemeinde
vertretungen zugleich bei der Tragung der Gemeindelasten
ins Mitleid gezogen werde, wird hiemit angeordnet; daß:
1) solange nicht die Landesvermessung beendet und
der neue Grundsteuerkataster angelegt ist, oder
2) soweit nicht ein besonderes Abkommen zwischen
zwei Gemeinden getroffen wird,
ein Grundstück nur in jener Gemeinde zu Gemeindeum
lagen einbezogen werden darf, wo dasselbe im Grund
buche eingetragen erscheint.
Dieses angeordnete Verfahren entspricht der bisherigen
Uebung und den Bestimmungen des noch in Kraft be
stehenden Steuergesetzes vom 22. April 1807. Fürstl.
L. Regierung Vaduz, den 30. Jänner 1865. Hausen."
Allerhand Neuigkeiten.
* Vaduz 6. Februar. Wir erhalten folgende. Mit
theilung: Wie unsere h. Regierung stets bereit ist den
Wünschen des Volkes Rechnung zu tragen, so hat sie
auch die in letzter Nummer der Landeszeitung ausgespro
chenen Besorgnisse eines Wuhrbruchs beim Trach
ter zu Triefen geneigtest berücksichtigend, sogleich die
stehende Rheinschutzbaukommission einberufen, mit ihr und
dem h. Landestechniker die gefahrdrohende Stelle des ge
nauesten untersucht und mit gewohnter Energie das Zweck
entsprechende verfügt. Wenn die angeordneten Arbeiten
an fraglicher Stelle genau vollzogen werden, so können
wir zur Beruhigung der ängstlichen Gemüther sagen,
daß wir ein Unglück von dorther im nächsten Sommer
nicht mehr zu befürchten haben.
* Vom Triesnerberg. Es wird die Leser der
Landeszeitung gewiß interessiren, wenn man ihnen einige
Geschichtlein aus unserm Gemeindeleben erzählt. Eine
wichtige Rolle darin spielt, wie begreiflich, unser Herr
Ortsvorsteher. Der scheint noch die Richterherrlichkeiten
des alten Gemeindegesetzes nicht vergessen zu haben, wo
sich mancher Richter Sachen herausnahm, wie man sie
sonst in den Büchern von türkischen Paschas erzählt.
Daß ein Bürger auch das Wort begehren und seine
Meinung vorbringen darf, ist dem Vorsteher Nägele ganz
unbekannt. Wehe, wenn es ein Bürger wagt, dem flie
gen Grobheiten und Ausdrücke um die Ohren, daß er
nicht mebr weiß, ob er es mit dem Vorsteher oder mit
einem Manne der niedersten Klasse zu thun hat. — Von
dem Gemeindegesetz scheint er auch noch wenig zu ver
stehen, oder er meint vielleicht für das gemeine Volk fei
alles gut. Kürzlich wurde eine Gemeindeversammlung
abgehalten; allein anstatt die Bürger durch den Weibel
zu bieten, ließ er die Versammlung nur auf dem Kirch
platze verrufen. Als ihn ein Bürger auf die Nothwen
digkeit aufmerksam machte, daß man die stimmberechtig
ten Gemeindeglieder durch den Weibel bieten lasse, wur
de er mit den gebräuchlichen Grobheiten niedergedonnert.
Es stiegen dem Vorsteher indeß doch Bedenken auf und
er bestimmte nun also: „Wenn ich künftig die Gemein
de vor der Kirche Verrüfe, so kann kommen wer will,
wird sie aber durch den Weibel geboten, dann muß jeder
bei 1 fl. Strafe erscheinen". — Das Gesetz befiehlt dem
Gemeinderath, alljährlich einen Voranschlag der Gemein
deausgaben zu machen. Als ein Gemeinderath darauf
aufmerksam macht, meint der Herr Richter, man könne
unmöglich im voraus wissen, was es im Jahre hindurch
für Ausgaben gebe! Und so unterblieb es. — Daß die
neuen Gesetze der Gemeinde verkündigt werden müssen,
das weiß unser Richter auch nicht. Wohl aber be-