ligkeit gegangen sei. Will alsdann die geistliche Corpo
ration noch mehr, nun gut, wir gehen nicht weiter.
Wanger: Als wir den 8. 4 der Gemeindeordnung
vor einem Jahr berathen haben, ich glaube, wir waren
damals nicht ungerecht. ^Aber, daß sich das Land fürch
ten muß, wenn wir den §. 4 aufrecht halten, daß es
eine Klasse im Lande gäbe, welche das Gesetz über den
Haufen werfen könne, das glaube ich nicht. Dafür dür
fen wir uns nicht fürchten. Wenn es aber so weit ge
kommen, daß sich der Landtag fürchten muß, dann wol
len wir lieber heute auseinander gehen.
Präs.: Nicht das habe ich gesagt, daß ich mich
fürchte, sondern daß der Landtag im Interesse des ge
meinen Friedens Maß halten solle.
Wanger: Ich glaube, daß die Differenz zwischen
dem heutigen Antrage und dem §. 4 nicht so bedeutend
ist, als daß man den §. 4 heute schon wieder außer
Kraft setzen sollte. Ich stelle den Antrag, daß §. 4 der
Gemeindeordnung hier zu gelten habe.
Pfarrer Bucht: Ich habe vorausgesetzt, meine Herren
Kollegen werden für die Sache einstehen, ich wollte des
halb nicht darüber sprechen, da ich ohnehin, wie die Her
ren wissen, nicht gern im Landtag spreche. Allein ich
sehe, daß ich doch einige Worte zur Unterstützung der
Sache anbringen muß. Ich will nicht auf andere Gründe
eingehen, sondern ich nehme nur den Fall, wo 2 Pfrün
den ein gleiches Einkommen von 600 fl. haben, die eine
in baarem Geld, die andere in Gütern. Nun sagt man,
derjenige, welcher 600 fl. aus Gütern bezieht, soll dafür
wuhren, der andere bezahlt nichts. Dadurch wird dem
ersten sein Einkommen um mindestens 100 fl. geschmälert.
— Ich glaube übrigens, wir sind gar nicht berechtigt
die Pfrundgüter zu belasten. Die Pfrundgüter sind
Kirchengüter und in dieser Beziehung hat auch der Bi
schof ein Wort mitzureden.
Präs.: Den letzteren Grund kann ich nicht gelten
lassen. Nach meiner Meinung ist kein Eigenthum so
hoch gefürstet und so sehr gefeit, daß es nicht in der
Gewalt des Staates läge, dasselbe zu Steuern und all
gemeinen Leistungen heranzuziehen. Es gab eine Zeit,
wo diese Güter frei waren von jeder Leistung; aber
heute fordert es die Zeit gerecht zu sein.
Psr. Büchl: Wie gesagt, ich finde eine große Unbil-
ligkeit darin, daß man in dem erwähnten Falle Einen
bezahlen läßt und den Andern nicht. — Uebrigens wenn
Beamte und Geistliche gleich gehalten werden, so kann
ich nicht viel dagegen einwenden und gebe mich zufrieden.
Um 12 Uhr Mittag wird die Sitzung aufgehoben bis
Rachmittag um 2 Uhr.
Es wird die Sitzung begonnen mit der Abstimmung
über §. 7.
Der Präsident will allsogleich über den Antrag der
Kommission abstimmen lassen.
Wanger: Ich habe beantragt, der §. 4 der Ge
meindeordnung soll hier maßgeblich sein, und ich glaube
nach der Geschäftsordnung muß über meinen Antrag zu
erst abgestimmt werden.
Präs.: Es ist hier nur eine Auslegung des §. 4,
oder vielmehr, wie der §. 4 in Bezug auf die Wuhr-
lasten Anwendung finden soll. Der §. 4 an flch besteht
ja als Gesetz und braucht keine Abstimmung mehr.
Wanger: Ich muß bei meinem Antrag bleiben, daß
der §. 4 hier zitirt werde: „Pfrundgüter können zur
Tragung der Gemeindelasten nur dann ins Mitleid ge
zogen werden, wenn dex geistliche Nutznießer ein Ge-
fammtpfrundeinkommen von mehr als 600 fl. bezieht."
(Stolgebühren und Meßstipendien nicht eingerechnet.)
Reg.-Komm.: Erlauben Sie auch mir einige Be
merkungen. Ich komme auf die Berathung des Gemein
degesetzes zurück, auf welches sich vielfach berufen wird.
In § 2 dieses Gesetzes steht nun der Satz: „Die Ver
pflichtung zur Tragung der Lasten für Rheinschutzbauten
wird durch ein besonderes Gesetz geregelt." Der §. 4
handelt aber von den Gemeindelasten. Es ist also im
Gemeindegesetze noch nicht ausgesprochen, daß die Pfrund
güter auch an den Wuhrlasten zu tragen hätten. Man
unterschied eben damals zwischen Gemeindesteuern und
der sogen. Verwüstung. Letztere Leistungspflicht soll erst
durch das eben in Berathung befindliche Wuhrgesetz ge
regelt werden. Ich glaube ferner nicht im Irrthum zu
sein, wenn ich darauf hinweise, daß mehrere §§. un
serer jetzigen Gemeindeordnung aus dem Entwürfe vom
Jahre 1849 entnommen würben. Dort aber heißt es
in §. 16: „Ausgenommen von jeder Gemeindelast sind
Liegenschaften, welche dem Ortskirckenfonde gehören.
Ebenso kann zu Gemeindesteuern nur derjenige Werth
von geistlichen Pfrunvgütern gezogen werden, welcher
noch erübrigt, nachdem zuvor dem Gei'stiichen ein Ein
kommen von 500 fl. aus den Pfrundertragnissen gesi
chert ist.
Man hat nun diese Summe auf 600 fl. erhöht, hie
be! jedoch immer nur die Gemeindesteuern und nicht die
Verwustungsauflage im Auge gehabt. Es kann also der
§. 4 aufrecht bleiben, wenn auch das Wuhrgesetz wegen
der Wuhrlasten etwas Anderes bestimmt.
Endlich ist die Sache nicht so unbedeutend, als sie
von vielen Seiten angesehen wird. Ich habe eine Ge
meinderechnung gesehen und mich von den wahrhaft un
geheuren Lasten überzeugt, mit denen man die Grund
stücke belegt. Während die eigentliche Gemeindesteuer
oft nur ^2 Nkr. per fl. ausmacht, ist in derselben Ge
meinde die Wuhrlast zu 7—8 Nkr. per Gulden berech
net. Auf diese Art treffen z. B. in der Gemeinde
Gamprin an fl. 200 — auf die Pfarrpfrund; eine
Summe, die immerhin Veranlassung genug zu gerechten
Beschwerden von Seite der Geistlichkeit geben könnte,
wenn dieser Vorgang der Gemeinde gesetzlich gut ge
heißen werden sollte.
Quader er: Eine solche Auflage wird es aber auch
selten geben. In Schaan sind die Auflagen so hoch,
daß sie nicht mehr erhöht werden können und doch be
tragen sie nur 3^ kr. Bei dieser Umlage treffen auf
die dortige Pfarrei 56 fl. Diese Summe ist wohl noch
aufzubringen.
Reg.-Komm.: Die Sache hat übrigens noch eine
andere Schattenseite. Man muß wissen, wie die Tagar
beiten am Rhein in der Regel ausgeführt werden. Um
9 Uhr beginnt die Arbeit und um 4 Uhr Nachmittag ist