Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

den. Er wäre dafür, die Bestimmung der alten Gemeinde 
ordnung herüber zu nehmen. 
Reg.-Komm, glaubt, daß das Gesetz in seiner gegen 
wärtigen Fassung ausreiche; wer die Annahme des Vor 
steheramtes verweigere, der zahle eine Geldstraft bis zil 
50 fl. und sei alsdann befreit. Was nütze am Ende ein 
Borsteher, der seine Pflichten nur mit Widerstreben erfülle. 
Marxer: Wenn man sich mit 50 fl. loskaufen könne, 
dann werden dies viele thun; dann sei diese Summe zu 
genug. Ich fasse das Gesetz anders auf: er muß die 
Strafe zahlen und dennoch das Amt übernehmen. 
Präs.: Ich möchte mich der Ansicht des Hrn. Marxer 
anschließen; wer gewählt wird, soll die Wahl annehmen, 
wo keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen, und diese wol 
len wir hier eben erweitern. — Es wird heute der An 
trag ans eine III. Lesung der Gemeindeordnung gestellt 
werden; im Falle dieser Antrag durchgeht, würde ich den 
Z an die Kommission zurück verweisen. Bevor aber diese 
Frage entschieden ist, können wir also den Z nicht erledi 
gen, und ich schlage daher vor, die Abstimmung über die 
sen § bis dahin auszusetzen. 
Kind: Nur noch ein Wort möchte ich mir erlauben. 
Es heißt, bei einer beharrlichen Weigerung solle diese 
Strafe eintreten. Könnte man es nicht ganz und gar 
der Regierung überlassen, hier zu entscheiden, ob der Be 
treffende frei zu lassen sei? 
Präs.: Wir wollen unsere Gemeindeordnnng nicht so 
machen, daß die Regierung nnnöthigerweise eingreift; es 
sollen vielmehr die Verhältnisse durch gesetzliche Bestim- 
muugen geregelt werden. 
Abstimmung ausgesetzt. 
88 62, 63, 64 einstimmig angenommen. 
8 65. Kind: Ich habe schon bei der I. Lesung für 
eine Belohnuug der Dienstleistungen in Gemeindesachen 
gesprochen. Meine Ansicht ging nicht durch. Nuu möchte 
ich jedenfalls dafür sprechen, daß wenigstens dem Gemein 
deschreiber eine Vergütung ausgeworfen werde. 
Präs.: Das braucht nicht im Gesetze ausgesprochen zu 
werden, denn der Gemeinderath hat so viel I>onvvir, 
um dieses thun zu können. Für eine Besoldung der Ge 
meinderäthe sind unsere Gemeiudekasseu zu schwach. Ge 
wöhnlich wird zu Gemeinderathsversammlungen auch die 
Abendzeit gewählt, so daß keine wesentliche Zeitversäumuiß 
vorkommen kann. Somit wollen wir keine Bestimmung 
in das Gesetz aufnehmen, welche den Gemeindesäckel zu 
sehr belastet. Findet es eine Gemeinde recht und billig, 
daß die Gemeinderäthc eine Belohnung erhalte«, so mag 
sie selbst beschließen. 
Der Antrag von Kind wird mit 4 Stimmen unter 
stützt. 
Kind: Ich will nicht, daß man den Gehalt im Ge 
setze ausdrücke, sondern daß man nur ansspreche, daß die 
Gemeinde einen Gehalt auswerfen kann. Wenn man den 
Gcmeinderäthen nichts gibt, so werden sie auch nichts thnn. 
Reg.-K vnnn.: Wenn es nnr anf die 30 kr. Sitznngs- 
gelder ankommt, damit die Gemeinderäthc Interesse für 
die Gememdeangetegenheiten zeigen, dann ist es wirklich 
sehr traurig, und dann wäre es besser, gar kein Gesetz 
M machen. 
Präs.: So viel ich weiß, ist es nirgends gebräuchlich, 
duH die GemciuderMe Taggelder beziehen. 
Kind: Wie es scheint, bekommt mein Antrag keine 
Majorität uud ich ziehe ihn sonach zurück. 
Der Z wird mit allen Stimmen, angenommen. 
66 — 79 einstimmig augenommen. 
ZK 80, 81, 82 einstimmig angenommen. 
KK 83 — 110 einst, angenommen. 
Z 111 anstatt Polizeiwachmänner . . . Sicherheits 
mannschaft. 
H 112 einstimmig angenommen. 
Keßler verliest nun den Kommissionsantrag aus eine 
dritte Lesung.der Gemeindeordnung. 
Präs.: Ich fordere diejenigen Herren, welche mit dem 
Kommissionsantrag einverstanden sind, auf, sich zu erhe 
ben. Mit 9 gegen 3 Stimmen angenommen. 
Hierauf Schluß der Sitzung. 
Sitzung am 14. März. 
Kind und Gmelch entschuldigt, Erni und Büchl fehlen. 
Gegeustand: III. Lesung der Gemeindeordnung. 
Nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls: 
Präs.: Seit letzter Sitzung ist noch eine 4te Petition 
von Gamprin eingelaufen, unterzeichnet von einigen Bür 
gern dieser Gemeinde. Ich ersuche den Hrn. Sekretär, 
diese Petition zu verlesen. — — (Hierauf:) Da die 
Forderung dieser Petition durch den S 2 erledigt ist und 
da dieser § in letzter Sitzung unverändert beibehalten 
wurde und voraussichtlich auch heute keine Aenderung er 
fahren wird, so trage ich an, daß über diese Peti 
tion zur motivirten Tagesordnung geschritten 
werde. 
Keßler: Nach §78 dieses Gesetzes also hat die Ge 
meinde das Recht, Umlagen zu erheben, aber nur auf 
jene Gründe, welche in ihrer Markung liegen. 
Präs.: Der Gegenstand der Periüon ist dieser: Es 
soll kein Grundstück in zwei Gemeinden zur Steuer ge 
zogen werden können. Dieser Grundsatz in aber im K 2 
ausgesprochen, so daß keine weitere Bestimmung nöthig in. 
Abstimm.: Der Antrag des Präsidenten angenommen. 
Wir kommen nun zur Tagesordnung: 
III. Lesung des Gemeindegesetzes. 
Da zwei Lesungen vorausgegangen sind, so schlage ich 
vor, daß keine weiteren Beratungen der einzelneu Para 
graphen stattfinden, wenn Niemand das Wort begehrt: 
solche unbeanstandete Paragraphen betrachte ich als an 
genommen. Dagegen werde ich die Anträge der Koiw 
Mission eigens verlesen und zur Abstimmung bringen. 
Es wird nnn der Kommissionsbericht verlesen, wie er 
in Nr. 7 der Landeszeitnng schon abgedruckt wurde. Hier 
auf beginnt die III. Vcsnng. 
Eingang bis § 3 einstimmig angenommen. 
K 4. Wo^finger: Ich vermisse das Recht der Ge 
meinde, die Erlaubniß zu Vereheltchungen zu ertheilen. 
Es heißt hier nur, die Gemeinde habe das Recht der 
Aufnahme von Gemeindebürgern, nicht von Bürgerinnen. 
Ich dächte, dieses Recht gehöre auch hieher, wenn es sich 
darum handelt, der Gemeindeautonomie anheim zu stellen, 
Bürger anfznnehmen, wie es im alten Gesetze bestimmt 
war. Es ist da nicht ein bloßes LemmmdSzeugniß ge 
nügend, darauf setze ich keinen großen Werth, wohl aber 
ans ein Vennögenszengniß. Es'handelt sich darum, Hei-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.