den. Er wäre dafür, die Bestimmung der alten Gemeinde
ordnung herüber zu nehmen.
Reg.-Komm, glaubt, daß das Gesetz in seiner gegen
wärtigen Fassung ausreiche; wer die Annahme des Vor
steheramtes verweigere, der zahle eine Geldstraft bis zil
50 fl. und sei alsdann befreit. Was nütze am Ende ein
Borsteher, der seine Pflichten nur mit Widerstreben erfülle.
Marxer: Wenn man sich mit 50 fl. loskaufen könne,
dann werden dies viele thun; dann sei diese Summe zu
genug. Ich fasse das Gesetz anders auf: er muß die
Strafe zahlen und dennoch das Amt übernehmen.
Präs.: Ich möchte mich der Ansicht des Hrn. Marxer
anschließen; wer gewählt wird, soll die Wahl annehmen,
wo keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen, und diese wol
len wir hier eben erweitern. — Es wird heute der An
trag ans eine III. Lesung der Gemeindeordnung gestellt
werden; im Falle dieser Antrag durchgeht, würde ich den
Z an die Kommission zurück verweisen. Bevor aber diese
Frage entschieden ist, können wir also den Z nicht erledi
gen, und ich schlage daher vor, die Abstimmung über die
sen § bis dahin auszusetzen.
Kind: Nur noch ein Wort möchte ich mir erlauben.
Es heißt, bei einer beharrlichen Weigerung solle diese
Strafe eintreten. Könnte man es nicht ganz und gar
der Regierung überlassen, hier zu entscheiden, ob der Be
treffende frei zu lassen sei?
Präs.: Wir wollen unsere Gemeindeordnnng nicht so
machen, daß die Regierung nnnöthigerweise eingreift; es
sollen vielmehr die Verhältnisse durch gesetzliche Bestim-
muugen geregelt werden.
Abstimmung ausgesetzt.
88 62, 63, 64 einstimmig angenommen.
8 65. Kind: Ich habe schon bei der I. Lesung für
eine Belohnuug der Dienstleistungen in Gemeindesachen
gesprochen. Meine Ansicht ging nicht durch. Nuu möchte
ich jedenfalls dafür sprechen, daß wenigstens dem Gemein
deschreiber eine Vergütung ausgeworfen werde.
Präs.: Das braucht nicht im Gesetze ausgesprochen zu
werden, denn der Gemeinderath hat so viel I>onvvir,
um dieses thun zu können. Für eine Besoldung der Ge
meinderäthe sind unsere Gemeiudekasseu zu schwach. Ge
wöhnlich wird zu Gemeinderathsversammlungen auch die
Abendzeit gewählt, so daß keine wesentliche Zeitversäumuiß
vorkommen kann. Somit wollen wir keine Bestimmung
in das Gesetz aufnehmen, welche den Gemeindesäckel zu
sehr belastet. Findet es eine Gemeinde recht und billig,
daß die Gemeinderäthc eine Belohnung erhalte«, so mag
sie selbst beschließen.
Der Antrag von Kind wird mit 4 Stimmen unter
stützt.
Kind: Ich will nicht, daß man den Gehalt im Ge
setze ausdrücke, sondern daß man nur ansspreche, daß die
Gemeinde einen Gehalt auswerfen kann. Wenn man den
Gcmeinderäthen nichts gibt, so werden sie auch nichts thnn.
Reg.-K vnnn.: Wenn es nnr anf die 30 kr. Sitznngs-
gelder ankommt, damit die Gemeinderäthc Interesse für
die Gememdeangetegenheiten zeigen, dann ist es wirklich
sehr traurig, und dann wäre es besser, gar kein Gesetz
M machen.
Präs.: So viel ich weiß, ist es nirgends gebräuchlich,
duH die GemciuderMe Taggelder beziehen.
Kind: Wie es scheint, bekommt mein Antrag keine
Majorität uud ich ziehe ihn sonach zurück.
Der Z wird mit allen Stimmen, angenommen.
66 — 79 einstimmig augenommen.
ZK 80, 81, 82 einstimmig angenommen.
KK 83 — 110 einst, angenommen.
Z 111 anstatt Polizeiwachmänner . . . Sicherheits
mannschaft.
H 112 einstimmig angenommen.
Keßler verliest nun den Kommissionsantrag aus eine
dritte Lesung.der Gemeindeordnung.
Präs.: Ich fordere diejenigen Herren, welche mit dem
Kommissionsantrag einverstanden sind, auf, sich zu erhe
ben. Mit 9 gegen 3 Stimmen angenommen.
Hierauf Schluß der Sitzung.
Sitzung am 14. März.
Kind und Gmelch entschuldigt, Erni und Büchl fehlen.
Gegeustand: III. Lesung der Gemeindeordnung.
Nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls:
Präs.: Seit letzter Sitzung ist noch eine 4te Petition
von Gamprin eingelaufen, unterzeichnet von einigen Bür
gern dieser Gemeinde. Ich ersuche den Hrn. Sekretär,
diese Petition zu verlesen. — — (Hierauf:) Da die
Forderung dieser Petition durch den S 2 erledigt ist und
da dieser § in letzter Sitzung unverändert beibehalten
wurde und voraussichtlich auch heute keine Aenderung er
fahren wird, so trage ich an, daß über diese Peti
tion zur motivirten Tagesordnung geschritten
werde.
Keßler: Nach §78 dieses Gesetzes also hat die Ge
meinde das Recht, Umlagen zu erheben, aber nur auf
jene Gründe, welche in ihrer Markung liegen.
Präs.: Der Gegenstand der Periüon ist dieser: Es
soll kein Grundstück in zwei Gemeinden zur Steuer ge
zogen werden können. Dieser Grundsatz in aber im K 2
ausgesprochen, so daß keine weitere Bestimmung nöthig in.
Abstimm.: Der Antrag des Präsidenten angenommen.
Wir kommen nun zur Tagesordnung:
III. Lesung des Gemeindegesetzes.
Da zwei Lesungen vorausgegangen sind, so schlage ich
vor, daß keine weiteren Beratungen der einzelneu Para
graphen stattfinden, wenn Niemand das Wort begehrt:
solche unbeanstandete Paragraphen betrachte ich als an
genommen. Dagegen werde ich die Anträge der Koiw
Mission eigens verlesen und zur Abstimmung bringen.
Es wird nnn der Kommissionsbericht verlesen, wie er
in Nr. 7 der Landeszeitnng schon abgedruckt wurde. Hier
auf beginnt die III. Vcsnng.
Eingang bis § 3 einstimmig angenommen.
K 4. Wo^finger: Ich vermisse das Recht der Ge
meinde, die Erlaubniß zu Vereheltchungen zu ertheilen.
Es heißt hier nur, die Gemeinde habe das Recht der
Aufnahme von Gemeindebürgern, nicht von Bürgerinnen.
Ich dächte, dieses Recht gehöre auch hieher, wenn es sich
darum handelt, der Gemeindeautonomie anheim zu stellen,
Bürger anfznnehmen, wie es im alten Gesetze bestimmt
war. Es ist da nicht ein bloßes LemmmdSzeugniß ge
nügend, darauf setze ich keinen großen Werth, wohl aber
ans ein Vennögenszengniß. Es'handelt sich darum, Hei-