Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

bin nach vollkommener Ueberzeugung für die Beibehaltung 
unseres Antrags und glaube, daß wir dem Recht und 
der Sittlichkeit Vorschub geleistet haben. 
Gmelch: Ist es erlaubt zu antworten? Die Einwen 
dungen, welche Hr. Präsident gemacht hat, sind drei. 
Zuerst hat er mir den Rechtsstaat vorgehalten und zweitens 
hat er mir gesagt, daß wir den unehelichen Kindern nicht 
wehe thun dürfen und drittens hat er mir gesagt, daß 
wir ihnen eine gänzlich unwürdige Stellung iu den Ge 
meinden zugewiesen. Ich erwiedre auf erstens. Der 
Rechtsstaat ist mir recht und muß mir recht sein; aber 
er ist nicht unbegrenzt, nicht absolut und kann nicht alles 
umwerfen. Namentlich darf er auch das sittliche Gefühl 
nicht stören und darf die Schranken, durch die man die 
Sittlichkeit befördert, nicht umwerfen. Er wird auch 
noch Schranken haben, es wird manche Verhältnisse ge 
ben, welche der Rechtsstaat anerkennen muß. Zweitens. 
Daß wir ihnen wehe thun? Wir können Jemand, der 
nicht existirt und nicht existiren soll, nicht wehe thun. 
Sie existiren noch nicht, es ist ein Gesetz sür die Zu 
kunft. Etwas, was nicht da ist, und was nicht da sein 
soll, auf dem Wege in der Welt nicht Existenz erhalten 
soll, ans dem die unehelichen Kinder die Existenz erhalten, 
dem thuen wir nicht weh! Drittens. Ich will keine 
unrechtliche Stellung. Ich spreche nur vom Recht auf 
den Bürgernutzen, nicht vom politischen Bürgerthum. 
Das politische lasse ich ihnen gerne zukommen und wenn 
sie das haben, so sind sie auch was die andern und sind 
auch Glieder der Gemeinde, nur daß sie am -Bürgernutzen 
nicht Antheil haben, das ist am Ende noch keine Unehre. 
Die jetzigen Beisassen, welche sich nicht einkaufen können, 
sind ebensowenig in der Unehre. Sie hätten's also viel 
besser, wie jene Beisassen, welche sich wegen Armuth nicht 
einkaufen können. — Ich bleibe darum bei meiner Ansicht. 
Keßler: Ich glaube, wenn Hr. Abg. Gmelch den 
Gesetzesentwurf richtig aufgefaßt hätte, so hätte er sich 
nicht so sehr ereifert. Es ist im Entwurf klar ausge 
sprochen, daß die jetzt vorhandenen unehelichen Kinder von 
Gemeindebürgerinnen erst dann in den Bürgernutzen treten, 
wenn sie den Einkauf erlegt haben. Für künftige unehe 
liche Kinder von Gemeindebürgerinuen gilt der humane 
Grundsatz, daß uneheliche Geburt an politischen Rechten 
keinen Abbruch thut. Hr. Gmelch will durch die Zurück 
setzung der unehelich Geborenen uneheliche Geburten ver 
hindern; das wird dadurch nicht erreicht; jedenfalls ist 
die Ansicht, wie ich sie bei Hrn. Gmelch finde, vom Rechts 
standpunkte aus nicht zu vertheidigen. Er meint ferner, 
die unehelichen Kinder von Hintersassinnen treten künftig 
ohne weiters in die Bürgernutzungsrechte ein. Dem ist 
aber nicht so. 
Gmelch: Hr. Keßler meint, daß ich mich übereifert 
habe, weil ich den Entwurf unrichtig aufgefaßt habe. 
Ich lese aber in Z 23: „. . . . oder bisheriger heimat 
berechtigter Hintersassinnen ..." 
Reg.-Komm.: Da ich letzthin die Erklärung abgege 
ben habe, den Entwurf zu vertheidigen, so erlaube ich 
mir, noch Einiges auf die Augriffe des Hrn. Abgeordneten 
Gmelch zu erwiedern. Sie haben vor Allem besonders 
auf die Bevölkerung hingewiesen, und gesagt, daß diese 
es nicht will. Daß man aber hierauf nicht in Allem 
Rücksicht nehmen kann, werden sie mir sicher zugeben; 
so war z. B. die Bevölkeruug auch nicht dafür, daß man 
die Geistlichen von den Gemeindelasten befreie und doch 
hat dieses Haus eine Ausnahme für die Geistlichen ein 
treten lassen. Zweitens ist im fraglichen Falle Nichts 
beantragt worden, was mit den Gesetzgebungen anderer 
Staaten abweicht. Ich weise insbesondere auf Ihr Hei 
matland Baiern hin, wo schon vor 50 Jahren gesetzlich 
festgestellt wurde, daß den unehelichen Kiudern das Bür 
gerrecht gleich den ehelichen gebühre. Drittens: Sie 
meinen, man solle einem unehelichen Kinde das politische 
Bürgerrecht zugestehen. Nun aber habe ich immer ge 
hört, daß die politischen Rechte eines Bürgers die höch 
sten, die edelsten seien, die Nutzungsrechte aber nur se 
kundär. Wenn Sie ihnen daher die höchsten Bürgerrechte 
zuerkennen, so sehe ich dann keinen Grund ein, warum 
ihnen die anderen minder wichtigen Rechte vorenthalten 
werden sollten; es wäre denn, man habe den Hinterge 
danken, sich wie eine Brüthenne aufs Gemeinde-Eigen 
thum zu setzen. Viertens: Allen Hintersassen geben 
Sie das Recht, sich ins Gemeindegut einzukaufen, dem 
unehelichen Kinde wollen Sie es aber nicht gewähren. 
Warum schließen Sie ein unschuldiges Kind von diesem 
allgemeinen Rechte aus? Warum behandeln Sie es 
schlechter als jeden andern Staatsbürger, selbst wenn 
dieser der schwerste Verbrecher ist? 
Gmelch: Das politische Recht ist ein Menschenrecht 
und das nehme ich nicht, wie das Recht auf Einkauf. 
Das Recht auf den Gemeindenutzen ist ein Privatrecht 
und dazu gehört ein anderer Titel. 
Keßler: Ich muß noch Folgendes bemerken. Nicht 
die uneheliche Geburt ist der Grund des Erwerbes des 
Gemeindebürgerrechtes, sondern die Abkunft von einer 
Gemeindebürgerin; Herr Gmelch meint, der Gesetzesent 
wurf setze auf uneheliche Geburten eine Prämie, wenn 
er unehelichen Kindern von Gemeindebürgerinuen das 
Bürgerrecht einräume. 
Gmelch: Mir ist der Unwille des Volkes von gro 
ßem Werth. 
Reg.-Komm.: Aber dieser Unwille dürfte vorzüglich 
nur darin seinen Grund haben, daß uneheliche Kinder an 
dem Gemeindenutzen partizipiren sollen. 
Gmelch: Nein! 
Reg.-Komm.: Dann bin ich stolz auf dieses strenge 
sittliche Gefühl unserer Bevölkerung, welche sich hiedurch 
sehr wesentlich von jenen anderer Staaten unterscheidet. 
Allein weun man ganz indifferent solch sittlichen Gefühlen 
huldigt, so hielte ich es für besser, wenn doch einmal 
gestraft werden soll, lieber die Mutter zu strafen, als das 
unschuldige Wesen, das sie zur Welt bringt. 
Präs.: Ich möchte Ihnen auch ein Urtheil des Volks 
ins Gedächtniß rufen, das heißt: „Ein Mal ist kein 
Mal". Sie sehen, auch das Volk urtheilt nicht in allen 
Fällen gleich streng; man hebe den Stein zur Strafe 
nicht zu früh. Erst wenn der Fall der Unzucht eintritt, 
so strafe man diese, nicht aber seine schuldlosen Produkte. 
Fischer: Gesetzt auch, aber nicht zugegeben, es sei dieß 
wirklich ein Verhinderungsmittel der Unsittlichkeit, so ist 
es jedenfalls nur eine Halbheit, es würde dadurch viel 
leicht nicht einmal die kleinere Hälfte verhindert werden 
können. 
Abstimmung: § 23 mit 10—3 St. angenommen. 
AZ 24, 25 mit 12 — 1 Stimme angenommen.
	        

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