Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

II Beilage zur Liechtensteiner Landeszeitung Nr. 8. 
(Fortsetzung der I. Beilage.) 
lügen Last, die dem Gehatt und Einkommen gegenüber 
am Platze ist, mit der Steuer, und zwar kann ich be 
merken, daß die Pfründen nicht mit einer geringen, son 
dern einer sehr großen Steuer belastet sind. Das ist 
das 2te, was ich dagegen auszusprechen habe. Außerdem 
finde ich 3) eine Ungerechtigkeit darin, daß die Pfründen 
an Gemeindelasten Theil nehmen, ohne an den Gemeinde 
nutzungen Theil zu haben. Sie würden also die Lasten 
haben, nicht aber den Nutzen, während doch gemäß § 14 
gleiche Verhältnisse in der Tragung der Gemeindelasten 
auch gleiche Genußrechte und Pflichten begründen. Außer 
dem ließe sich noch Manches sagen. So z. B. ist auch 
die Belastung der Pfrundgüter doch etwas Neues. Die 
Pfrundgüter haben in den übrigen Ländern, in der Schweiz,- 
in Baiern :c. wohl ihren Antheil an den Staatssteuern 
und mit Recht. Aber daß die Pfrundgüter Antheil haben 
an den Gemeindelasten, davon weiß ich in keinem Lande. 
Mit diesem Z greifen wir auch ins Privatrecht ein, 
ins Recht der Patrone. Die Patrone sind gewissermaßen 
verpflichtet, die Einkommen der Pfründen zu erhalten, 
sogar gewissermaßen verpflichtet, es auf dem Standpunkte 
zu erhalten, auf dem es ein Pfarrer übernommen hat. 
Wenn wir. nun die Pfründen belasten, und gesetzt, die 
Patrone wären selbst nicht verpflichtet, das Genommene 
zu ergänzen, so erschweren wir doch die Aufgabe der Pa 
trone, für manche Pfründe einen geeigneten Priester zu 
finden. Wenn das, daß die Pfründen Gemeindelasten 
tragen müssen, wenn das in der Diözese Chur bekannt 
wird, wo es etwas ganz Neues ist, wo man sich die La 
sten etwa noch größer vorstellen wird, als sie sind, so 
werden manche Gemeinden eine große Schwierigkeit haben, 
einen geeigneten Priester zu bekommen. Es handelt sich 
um nichts Kleines, um einen Schaden von 30—40 fl., 
es kann sich um einen viel größern handeln. Somit bin 
ich der Ansicht: Die Herren sollten die Pfründen frei 
lassen, sollten die Pfründen, da sie ohnedieß die Landes 
steuer tragen, von Gemeindelasten frei halten. Ich fühle, 
daß ich viel verlange, und weiß recht gut, daß vor Gott 
und der Welt wir alle gleich sind, und möchte nicht zu 
viel verlangen Darum begnüge ich mich mit Kleinem, 
wenn Ihr Rechtsgefühl nicht selbst das Größere verlangt, 
und bringe die Anträge: a. daß alle Pfrundgüter von 
Gemeindelasten befreit werden; eventuell k. daß nur die 
Nutznießer von Pfrundgütern, welche 600 fl. ö. W. be 
tragen, zu den Gemeindelasten beigezogen werden; e. daß 
dann ausgesprochen werde, daß der die Gemeindelasten 
Tragende auch am Gemeindenutzen Theil habe, und daß 
also auf eine Pfruud auch der Gemeindetheil eines Bür 
gers falle. Auch im ß 37 sehe ich noch etwas, Sie er 
lauben mir, daß ich es noch ausspreche. Ueber die Er 
haltung der Kirchen bin ich beruhigt, dazu wird's nicht 
kommen, dagegen muß ich mich sehr verwundern, daß die 
Pfrnndnutznießer an der Erhaltung der Schule beitragen 
sollen. Nicht als ob wir die Schule gering achten, wir 
sind ja berufen, für die Schule das Meiste zu thun; da 
gegen kommt mirs eigenthümlich vor, daß der katholische 
Priester etwas dazu beitragen soll, er, der niemals Kin 
der in die Schule schickt, und niemals in den Fall kom 
men darf, Kinder dahin zu schicken. Folglich werde ich 
meinen 3. Antrag bei § 37 anbringen. 
Reg.-Komm.: Ich muß bemerken, daß bei uns keine 
eigentlichen Dienstgründe existiren. Was die Beamten 
zur Nutznießung haben, sind fürstl. Güter, und bezüglich 
derselben ist im Gesetz keine Ausnahme vorgesehen, daher 
sie den andern auch gleich behandelt werden. 
Präs: Eine Ausnahme für Pfrundgüter mußte ein 
treten, aber nicht für alle, darum hat man 600 fl. als 
Minimum festgesetzt; es war uns bewußt, daß man die 
geringeren Pfründen nicht noch stärker belasten dürfe. 
Gmelch: Man soll sie ganz frei lassen, es wird auf 
ein paar Pfarrer nicht ankommen. Es erwächst dagegen 
dem Lande der Schaden, daß die Pfründen verrufen wer 
den, denn in der Diözese Chur kömmt das nicht vor. 
Abstimmung über den Antrag: „Die Pfrundgüter 
sind wie bisher von Gemeindelasten frei" — 
mit 3 — 10 Stimmen verworfen. 
Marxer: Man soll die Pfrundgüter nur mit den 
Wuhrlasteu belasten, nicht mit den andern. 
Gmelch: Sie sollen bis 600 fl. frei sein, dagegen 
genießen sie den entsprechenden Antheil an den Gemeinde 
nutzungen. 
Keßler: Ich bemerke hier einige Worte, weil der Hr. 
Abg. Gmelch über einzelne Punkte nicht recht im Reinen 
ist; nämlich die Geistlichen, Beamten, Offiziere :c. seien 
nicht gleichgestellt mit den übrigen Gemeindebürgern. Das 
ist nicht so. Sind sie Gemeindebürger, so haben sie auch 
den Gemeindenutzen und die Lasten wie alle andern. Sind 
sie aber nur Niedergelassene, so laben sie keine Genuß 
rechte, aber auch nur die Lasten zu tragen, welche mit 
dem Grund und Boden verbunden sind; sie tragen diese 
Lasten nicht in der Eigenschaft als Gemeindeangehörige, 
sondern in der Eigenschaft als Besitzer gewisser Gründe 
und dem entspricht dann, daß diese eben so geschützt wer 
den gegen den Rhein, wie die der Bürger. 
Gmelch: Wenn nur Z 14 nicht wäre. 
Präs.: verliest den weiteren Zusatz. 
Reg.-Komm.: Er finde hier eine Unklarheit. Man 
kommt in Zweifel, ob der Zusatz von Geistlichen über 
haupt, oder nur von solchen, welche zugleich Bürger sind, 
redet. 
Gmelch: Kann ein Pfarrer auch doppelte Gemeinde 
lasten tragen? Wie wenn er Privatgüter besitzt? 
Reg.-Komm.: Ja, dann geht es ihm, wie jedem an 
dern Güterbesitzer. 
Keßler: In Bezug auf die Lastenabfindung ist noch 
eine Frage: wenn eine Abfindung nicht zu Stande kommt, 
wer soll dann entscheiden? 
Quaderer: Wir haben in unserer Gemeinde viele 
Hunderte, welche ihre Gemeindepflicht nicht leisten. Es 
wird eben Abrechnung gepflogen, und wer die Arbeit nicht 
macht, der muß zahlen. 
Reg.-Komm.: Es handelt sich hier um die Grund 
lasten und nicht um die auf dem Gemeindenutzen ruhen 
den Leistungen. Ich meine deßhalb, es sei hier ein Zusatz 
nöthig, welcher bestimmt, daß Geistliche, welche Bürger 
sind und zugleich Pfrundgüter zugewiesen erhielten, rück 
sichtlich der letzteren von Umlagen frei sein sollen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.