Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Geld erworben hat. Die Schloßgüter, z. B. die Weide, 
ist nun ein Theil dieser Güter. Wir können also nicht 
in das Eigenthumsrecht eingreifen. 
Präs.: Meine Herren, das Bestreben der Kommission 
war das, einer minder berechtigten Klasse Gemeindeglie 
der, welche heimatberechtigt sind, Gelegenheit zu geben, 
sich allmälig zu Vollbürgern, in die Nutznießung zu brin 
gen. Der Schaden, der der Gemeinde daraus erwachsen 
kann, ist bei genauerer Betrachtung nur ein eingebildeter. 
Die Hintersassen müssen ja Ersatz leisten. 
Gm elch: Man bringe den ersten Satz zur Abstimmung. 
Einstimmig angenommen. 
Nachsatz a, d, 0 7 gegen 7 Stimmen. Präsident ist 
dagegen, folglich fällt der Nachsatz. 
Die Sitzung wird aufgehoben bis Nachmittag 2 Uhr. 
Nachmittag 2 Uhr. 
H 17 einstimmig angenommen. 
H 18 (vom Nutzungsrecht der abwesenden Gemeinde 
bürger). Wanger: Ich hielte darauf, daß man hier 
einschalte, daß der abwesende Bürger eine Kaution leiste 
von 300 fl., damit sich die Gemeinde daran regressiren 
könne. Also neben der Abfindung hat er zur Sicherstel 
lung seiner Gemeindeleistungen eine Kaution von 300 fl. 
zu stellen. 
Gmelch: Ich bitte um's Wort. 
Präs.: Es ist das ein selbständiger Antrag und ich 
bringe ihn zur Unterstützung. — Wird unterstützt. 
Gmelch: Ich bemängle Zweierlei an diesem Antrag: 
1) muß denn doch angegeben werden, wie lange einer ab 
wesend sein muß, um eine Kantion zu leisten; denn man 
kann doch z B. von Maurern u. dgl. Handwerkern, 
welche ein halbes oder ganzes Jahr fortgehen, keine Kau 
tion fordern. Also jedenfalls einen größern Zeitraum, 
sonst ist sie unnöthig, indem auch andere die Gemeinde 
verlassen, ohne Kaution zu stellen. 2) Ist eine Kaution 
von 300 fl., wenn wir die Verhältnisse im Fürstenthum 
Liechtenstein betrachten, ganz gewiß zu viel. Wir hindern 
die Leute, sich anderwärts zu ernähren. Welcher Liech 
tensteiner ist im Stande, 300 fl. zurückzulassen als Kau 
tion, denn Diejenigen, welche auswärts ziehen, sind nicht 
die Vermöglicheren, sondern die Aermeren. Daher stimme 
ich dafür, den Zusatz wegzulassen. 
Wanger: Es sind nicht solche gemeint, welche nur 
Vs -Jahr abwesend sind, sondern jene, die in der Schweiz, 
in Frankreich mehrere Jahre wohnen. Wenn diese gar 
nichts thun dürfen, als eine Abfindungssumme Jahr für 
Jahr zu bezahlen, so werden sie nur so lange die Lasten 
übernehmen, als sie ihren Vortheil finden. In dieser Be 
ziehung hat die Schaaner Petition ganz recht. — Eine 
Erniedrigung der Kaution lasse ich mir gefallen, 100 oder 
150 fl. 
Präs.: Ich vermittle diese beiden Anträge. Hr. Gmelch 
möchte einen gewissen Zeitpunkt festhalten. Nehmen wir 
3 — 4 Jahre; wer so lange abwesend ist, soll Kaution 
leisten zur Sicherstellung der Gemeindelasten im Betrag 
von 50 — 300 fl. 
Kirchthaler: Dieser Gegenstand läßt sich abkürzen. 
Reg.-Komm.: Hr. Wanger wird zu seinem Antrag 
bestimmt durch die Stellung eines Stellvertreters, das 
können wir beseitigen, wenn wir die Art der Abfindung 
der Gemeinde überlassen, sie kann dann einen Stellver 
treter begehren oder nicht, oder auch noch dazu eine Kaution. 
Keßler: Man darf das nicht der Willkür der Ge 
meinde überlassen. Wenn einer einen Stellvertreter be 
stellt, so sott er nach dem Gesetz den Gemeindenntzen ha 
ben. Streichen wir die Bestimmung des Entwurfs, so 
kommt es dahin, daß die Gemeinde den Gemeiudenutzeu 
keinem beläßt, der üver die Grenze geht. 
Marxer: Solche, die im Auslande wohnen und den 
Nutzen genießen, sollen den Vorschuß (Reinertrag) frucht 
bringend in der Gemeinde anlegen, wodurch die Gemeinde 
allmälig eine Kantion bekommt Man soll es ihnen nicht 
nachsenden, sondern man sott ss zurückbehalten. 
Präs.: Ob sich das mit den Grundsätzen des Rechts 
verträgt, werden uns die Rechtskundigen auseinandersetzen 
können; ich glaube es nicht. 
Kind: Ich sehe darin eine Kaution, wenn er sich einen 
tauglichen Stellvertreter bestellt, darin liegt genügende 
Sicherheit. 
Wanger: Ich meine diejenigen Bürger, welche mit 
Hab und Gut fortziehen, und jene, welche Haus und 
Weib zurücklassen. 
Keßler: Ueber den Regierungsantrag ist nichts gesagt 
worden. Ich wüide demselben eventuell zustimmen, wenn 
man einmal die Autonomie der Gemeinde so weit aus 
dehnen will; freilich wird in einzelnen Fällen eine Ge 
meindetyrannei eintreten. 
Präs.: Ich bringe folgende Anträge zur Abstimmung: 
a. des Hrn. Reg.-Komm., d. des Hrn. Wanger, e. der 
Kommission. 
aä a: Der Nutzqennß eines abwesenden Bürgers wird 
nur dann nicht unterbrochen, „wenn er sich für die Dauer 
seiner Abwesenheit mit der Gemeinde abfindet". 
Wanger zieht seinen Antrag zurück. 
RegierunMntrag angenommen. 
Zusatz aus I. Lesung: „Ebenso haben Bürger einer 
Gemeinde, welche dem Staate Dienste leisten, die ihre 
Zeit voll in Anspruch nehmen, wie Geistliche, Beamte, 
Lehrer, Aerzte und aktive Militärs, das Recht zu einer 
solchen Abfindung wegen ihrer Gemeindeleistungen. Geist 
liche, welche Pfrnndgüter zur Nutznießung zugewiesen er 
hielten, sind von Umlagen auf dieselben frei, wenn ihr 
Gesammteinkommen die Summe von 600 fl. nicht erreicht. 
Die hiedurch bedingte Berechnung des Pfründeinkommens, 
in welches die Stolgebühren und Meßstipendien nicht ein- 
zubegreifen sind, hat durch die Regierung zu geschehen." 
Gmelch: Wenn ich da ein Wort gegen die Belastung 
der Pfründen vorbringe, so spreche ich nicht als Oieero 
xro äomo, denn mich selbst als Pfarrer von Balzers 
trifft dieser Z nicht. Ich finde in der Art, wie dieser Z 
hier gestellt ist, eine Art Ungerechtigkeit. 1) sind nur die 
Pfründen mit Lasten belegt, dagegen sehe ich nicht, daß 
wenn irgend andere Angestellte 600 fl. Einkommen haben, 
dann diese ebenfalls müßten Theil haben an den Ge 
meindelasten. Mir würde daher die Sache noch ganz 
wohl gefallen, wenn es hieße: Beamte, Geistliche, Lehrer 
u. f. w., wenn sie Dienstgrade haben, müssen an den 
Gemeindelasten Theil nehmen. 2) Eine Art Ungerech 
tigkeit finde ich deßhalb, weil die Pfrnndgüter und dann 
auch die Nutzgüter der Beamten nicht den Charakter von 
Eigenthum haben, sondern eines Gehaltes. Pfrnnd 
güter sind weder Eigenthum, noch haben sie einen persön 
lichen Charakter, sie sind Gehalt, Einkommen. Nun ist 
aber Einkommen rechtmäßig belastet und zwar mit derje- 
(Fortsetzung in der II. Beilage.)
	        

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