Geld erworben hat. Die Schloßgüter, z. B. die Weide,
ist nun ein Theil dieser Güter. Wir können also nicht
in das Eigenthumsrecht eingreifen.
Präs.: Meine Herren, das Bestreben der Kommission
war das, einer minder berechtigten Klasse Gemeindeglie
der, welche heimatberechtigt sind, Gelegenheit zu geben,
sich allmälig zu Vollbürgern, in die Nutznießung zu brin
gen. Der Schaden, der der Gemeinde daraus erwachsen
kann, ist bei genauerer Betrachtung nur ein eingebildeter.
Die Hintersassen müssen ja Ersatz leisten.
Gm elch: Man bringe den ersten Satz zur Abstimmung.
Einstimmig angenommen.
Nachsatz a, d, 0 7 gegen 7 Stimmen. Präsident ist
dagegen, folglich fällt der Nachsatz.
Die Sitzung wird aufgehoben bis Nachmittag 2 Uhr.
Nachmittag 2 Uhr.
H 17 einstimmig angenommen.
H 18 (vom Nutzungsrecht der abwesenden Gemeinde
bürger). Wanger: Ich hielte darauf, daß man hier
einschalte, daß der abwesende Bürger eine Kaution leiste
von 300 fl., damit sich die Gemeinde daran regressiren
könne. Also neben der Abfindung hat er zur Sicherstel
lung seiner Gemeindeleistungen eine Kaution von 300 fl.
zu stellen.
Gmelch: Ich bitte um's Wort.
Präs.: Es ist das ein selbständiger Antrag und ich
bringe ihn zur Unterstützung. — Wird unterstützt.
Gmelch: Ich bemängle Zweierlei an diesem Antrag:
1) muß denn doch angegeben werden, wie lange einer ab
wesend sein muß, um eine Kantion zu leisten; denn man
kann doch z B. von Maurern u. dgl. Handwerkern,
welche ein halbes oder ganzes Jahr fortgehen, keine Kau
tion fordern. Also jedenfalls einen größern Zeitraum,
sonst ist sie unnöthig, indem auch andere die Gemeinde
verlassen, ohne Kaution zu stellen. 2) Ist eine Kaution
von 300 fl., wenn wir die Verhältnisse im Fürstenthum
Liechtenstein betrachten, ganz gewiß zu viel. Wir hindern
die Leute, sich anderwärts zu ernähren. Welcher Liech
tensteiner ist im Stande, 300 fl. zurückzulassen als Kau
tion, denn Diejenigen, welche auswärts ziehen, sind nicht
die Vermöglicheren, sondern die Aermeren. Daher stimme
ich dafür, den Zusatz wegzulassen.
Wanger: Es sind nicht solche gemeint, welche nur
Vs -Jahr abwesend sind, sondern jene, die in der Schweiz,
in Frankreich mehrere Jahre wohnen. Wenn diese gar
nichts thun dürfen, als eine Abfindungssumme Jahr für
Jahr zu bezahlen, so werden sie nur so lange die Lasten
übernehmen, als sie ihren Vortheil finden. In dieser Be
ziehung hat die Schaaner Petition ganz recht. — Eine
Erniedrigung der Kaution lasse ich mir gefallen, 100 oder
150 fl.
Präs.: Ich vermittle diese beiden Anträge. Hr. Gmelch
möchte einen gewissen Zeitpunkt festhalten. Nehmen wir
3 — 4 Jahre; wer so lange abwesend ist, soll Kaution
leisten zur Sicherstellung der Gemeindelasten im Betrag
von 50 — 300 fl.
Kirchthaler: Dieser Gegenstand läßt sich abkürzen.
Reg.-Komm.: Hr. Wanger wird zu seinem Antrag
bestimmt durch die Stellung eines Stellvertreters, das
können wir beseitigen, wenn wir die Art der Abfindung
der Gemeinde überlassen, sie kann dann einen Stellver
treter begehren oder nicht, oder auch noch dazu eine Kaution.
Keßler: Man darf das nicht der Willkür der Ge
meinde überlassen. Wenn einer einen Stellvertreter be
stellt, so sott er nach dem Gesetz den Gemeindenntzen ha
ben. Streichen wir die Bestimmung des Entwurfs, so
kommt es dahin, daß die Gemeinde den Gemeiudenutzeu
keinem beläßt, der üver die Grenze geht.
Marxer: Solche, die im Auslande wohnen und den
Nutzen genießen, sollen den Vorschuß (Reinertrag) frucht
bringend in der Gemeinde anlegen, wodurch die Gemeinde
allmälig eine Kantion bekommt Man soll es ihnen nicht
nachsenden, sondern man sott ss zurückbehalten.
Präs.: Ob sich das mit den Grundsätzen des Rechts
verträgt, werden uns die Rechtskundigen auseinandersetzen
können; ich glaube es nicht.
Kind: Ich sehe darin eine Kaution, wenn er sich einen
tauglichen Stellvertreter bestellt, darin liegt genügende
Sicherheit.
Wanger: Ich meine diejenigen Bürger, welche mit
Hab und Gut fortziehen, und jene, welche Haus und
Weib zurücklassen.
Keßler: Ueber den Regierungsantrag ist nichts gesagt
worden. Ich wüide demselben eventuell zustimmen, wenn
man einmal die Autonomie der Gemeinde so weit aus
dehnen will; freilich wird in einzelnen Fällen eine Ge
meindetyrannei eintreten.
Präs.: Ich bringe folgende Anträge zur Abstimmung:
a. des Hrn. Reg.-Komm., d. des Hrn. Wanger, e. der
Kommission.
aä a: Der Nutzqennß eines abwesenden Bürgers wird
nur dann nicht unterbrochen, „wenn er sich für die Dauer
seiner Abwesenheit mit der Gemeinde abfindet".
Wanger zieht seinen Antrag zurück.
RegierunMntrag angenommen.
Zusatz aus I. Lesung: „Ebenso haben Bürger einer
Gemeinde, welche dem Staate Dienste leisten, die ihre
Zeit voll in Anspruch nehmen, wie Geistliche, Beamte,
Lehrer, Aerzte und aktive Militärs, das Recht zu einer
solchen Abfindung wegen ihrer Gemeindeleistungen. Geist
liche, welche Pfrnndgüter zur Nutznießung zugewiesen er
hielten, sind von Umlagen auf dieselben frei, wenn ihr
Gesammteinkommen die Summe von 600 fl. nicht erreicht.
Die hiedurch bedingte Berechnung des Pfründeinkommens,
in welches die Stolgebühren und Meßstipendien nicht ein-
zubegreifen sind, hat durch die Regierung zu geschehen."
Gmelch: Wenn ich da ein Wort gegen die Belastung
der Pfründen vorbringe, so spreche ich nicht als Oieero
xro äomo, denn mich selbst als Pfarrer von Balzers
trifft dieser Z nicht. Ich finde in der Art, wie dieser Z
hier gestellt ist, eine Art Ungerechtigkeit. 1) sind nur die
Pfründen mit Lasten belegt, dagegen sehe ich nicht, daß
wenn irgend andere Angestellte 600 fl. Einkommen haben,
dann diese ebenfalls müßten Theil haben an den Ge
meindelasten. Mir würde daher die Sache noch ganz
wohl gefallen, wenn es hieße: Beamte, Geistliche, Lehrer
u. f. w., wenn sie Dienstgrade haben, müssen an den
Gemeindelasten Theil nehmen. 2) Eine Art Ungerech
tigkeit finde ich deßhalb, weil die Pfrnndgüter und dann
auch die Nutzgüter der Beamten nicht den Charakter von
Eigenthum haben, sondern eines Gehaltes. Pfrnnd
güter sind weder Eigenthum, noch haben sie einen persön
lichen Charakter, sie sind Gehalt, Einkommen. Nun ist
aber Einkommen rechtmäßig belastet und zwar mit derje-
(Fortsetzung in der II. Beilage.)