sie auf das bisherige Maß des GentemdenutzenS be
schränkt, bestehend in dem Rechte:
s. das überwinterte Vieh entweder unentgeltich oder
dort, wo bisher für die Benützung von Gemeinde-
weiden eine Entschädigung gefordert wurde, gegen
ein von der Gemeinde zu bestimmendes und von
der Regierung zu bestätigendes Weidgeld auf die
allgemeine Weide zu treiben;
b. aus den Gemeindewaldungen :e. gleich jedem Ge
meindebürger um den seinerzeit nach Maßgabe der
Waldordnung festgesetzten Preis Holz zu erlangen;
e. für Arbeiten, zu welchen sie wie die vollberechtigten
Gemeindebürger verwendet werden und für deren
Verrichtung ein besonderer Genuß entfällt, einen
gleichen Antheil desselben anzusprechen.
Der §. 18 des Entwurfes enthält Bestimmungen über
die Unterbrechung der Genußrechte solcher Bürger, wel
che außerhalb der Gemeinde sich aufhalten. Es ist das
in der That einer der heikelsten Punkte des Gemeinde
gesetzes. Nur diejenigen Gemeindebürger, welche bestän
dig in der Gemeinde anwesend sind, können das Ge
meinwerk vollkommen leisten. Nun hält sich aber ein
großer Theil unserer Bevölkerung den Sommer hindurch,
ja selbst das ganze Jahr auswärts auf. Der Fortbe
zug des Gemeindenutzens macht der auswärts sich auf
haltenden ärmeren Klasse ihr Auskommen möglich; läßt
man ihnen den Gemeindenutzen während ihrer Abwesen
heit nicht, so ist ihre Existenz gefährdet und manche sind
sogar genöthigt, heimzukehren und werden in Folge dessen
erwerbslos. Will man aber einerseits den auswärts sich
aufhaltenden Gemeindebürgern den Gemeindenutzen zu
kommen lassen, so muß andererseits die Gemeinde wegen
der Gemeindelasten sichergestellt werden.
Die Commission hat die Bestimmungen des 8. 18
noch einmal in Erwägung gezogen und schlägt folgende
Abänderung vor:
Der Genuß des Gemeindebürgerrechts bedingt den
wirklichen Aufenthalt in der heimatlichen Gemeinde und
die Tragung aller damit verbundenen Lasten. Nimmt
ein Bürger seinen Wohnsitz in einer andern Gemeinde
des Inlandes oder in einem andern europäischen Staate,
so bewirkt eine solche Abwesenheit die Unterbrechung sei
ner Genußrechte nur dann nicht, wenn er der Gemeinde
rücksichtlich seiner Dienstleistungen und Lasten für die Zeit
seiner Abwesenheit die erforderliche Sicherheit leistet; wor
über streitigen Falls auf Ansuchen des betheiligten Ge
meindebürgers die f. Regierung und zwar endgültig zu
entscheiden hat.
Außer den Abwesenden gibt es noch eine weitere
Klasse von Gemeindebürgern, welche nach ihrem Berufe
eine Ausnahmsstellung haben; es sind das solche Ge
meindebürger, welche dem Staate besondere Dienste lei
sten.
In Bezug auf diese schlägt die Commission folgenden
Zusatz zu §. 18 vor:
Bürger einer Gemeinde, welche dem Staate Dienste
leisten, wie Geistliche, Beamte, Aerzte, Lehrer aktive Mi-
litairs können sich wegen der Gemeindeleistungen mit
einem Geldbetrag abfinden, worüber im Falle eines nicht
erzielten Uebereinkommens der Regierung ebenfalls und
zwar die endgültige Entscheidung zusteht.
Mit dem §.18 steht der §.19 des Entwurfes im Zu
sammenhang, und wird daher folgende Aenderung des
letztern beantragt:
Ein Gemeindebürger der in einen andern Gemeinde
des Inlandes oder in einem andern europäischen Staate
bleibend wohnt, ohne daß er sich den Bezug des Ge
meindenutzens nach §. 18 gewahrt hat, desgleichen ein
Gemeindebürger welcher in einen andern Welttheil zieht,
verliert den Anspruch auf Theilnahme an dem Gemein
devermögen und tritt erst wieder in die Genußrechte der
selben bei seiner Rückkehr in seine Heimatgemeinde; da
gegen wird er aber auch während dieser Zeit von der
Tragung der Gemeindelasten insoweit enthoben, als er
nicht im Besitze von Realitäten in seiner Heimatgemeinde
verbleibt und rücksichtlich dieser gleich andern Güterbe
sitzern zu den Gemeindeumlagen beizutragen hat.
Sowohl die Bittsteller von Triefen als von Balzers
sind dagegen, daß die unehelichen Kinder von Gemeinde
bürgerinnen das Bürgerrecht durch die Geburt erwerben
sollen. Die Bittsteller meinen nemlich, daß durch diese
gesetzliche Bestimmung die Unsittlichkeit befördert würde.
Zur Widerlegung dieser Ansicht glaubt sich die Kommis-
sion lediglich auf die frühere Debatte über diesen Punkt
berufen zu dürfen und nur noch darauf hinweisen zu
sollen, daß alle Gesetzgebungen, welche auf der Höhe der
Zeit stehen, den unehelichen Kindern von Gemeindebür
gerinnen das Bürgerrecht gewähren. Man geht allge
mein von der Ansicht aus, daß das uneheliche Kind die
Rechte der Mutter erwirbt und nicht für die Vergehen
derselben bestrast werden könne. Die unter der Herr
schaft des alten Gesetzes geborenen unehelichen Kinder
werden zwar kraft des neuen Gesetzes ohne besondere
Aufnahme Gemeindebürger, allein sie müssen sich gleich
den andern heimatberechtigten Hintersaßen in den Bür-
gernntzen erst einkaufen, wenn sie daran theil nehmen
wollen.
Die Commission hält eine Abänderung des §. 33 im
Sinne der Bittsteller für gänzlich ungerechtfertigt.
Um die Autonomie der Gemeinde in Bezug auf künf
tige Bürgeraufnahmen ausgedehnter als im Entwurf zu
machen, wird beantragt, die Feststellung der Einkaufs
summe für Fremde der Gemeinde ganz zu überlassen.
Der §. 26 soll demnach heißen:
§. 26. Der Einkauf, d. h. das für die Erwerbung
des Gemeindebürgerrechtes an die Gemeinde zu bezah
lende Entgeld, wird vom ständigen Gemeinderathe mit
Rücksicht auf die aus dem Bürgerrechte erwachsenden
Nutzungen und auf die damit verbundenen Gemeinde
leistungen festgesetzt.
Da dem neuen Gesetz die Absicht zu Grunde liegt, die
bisherigen Hintersaßen auf eine leichtere Art als Fremde
in den Bürgernutzen eintreten zu lassen, mußte die Ein
flußnahme der Regierung auf die Feststellung der Ein
kaufstare für diese Klasse von Aufnahmswerbern beibe
halten werden und es wird daher folgende Fassung des
§. 28 vorgeschlagen: Für die nunmehr in die Klasse der
Gemeindebürger eingereihten bisherigen heimatberechtigten