Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

sie auf das bisherige Maß des GentemdenutzenS be 
schränkt, bestehend in dem Rechte: 
s. das überwinterte Vieh entweder unentgeltich oder 
dort, wo bisher für die Benützung von Gemeinde- 
weiden eine Entschädigung gefordert wurde, gegen 
ein von der Gemeinde zu bestimmendes und von 
der Regierung zu bestätigendes Weidgeld auf die 
allgemeine Weide zu treiben; 
b. aus den Gemeindewaldungen :e. gleich jedem Ge 
meindebürger um den seinerzeit nach Maßgabe der 
Waldordnung festgesetzten Preis Holz zu erlangen; 
e. für Arbeiten, zu welchen sie wie die vollberechtigten 
Gemeindebürger verwendet werden und für deren 
Verrichtung ein besonderer Genuß entfällt, einen 
gleichen Antheil desselben anzusprechen. 
Der §. 18 des Entwurfes enthält Bestimmungen über 
die Unterbrechung der Genußrechte solcher Bürger, wel 
che außerhalb der Gemeinde sich aufhalten. Es ist das 
in der That einer der heikelsten Punkte des Gemeinde 
gesetzes. Nur diejenigen Gemeindebürger, welche bestän 
dig in der Gemeinde anwesend sind, können das Ge 
meinwerk vollkommen leisten. Nun hält sich aber ein 
großer Theil unserer Bevölkerung den Sommer hindurch, 
ja selbst das ganze Jahr auswärts auf. Der Fortbe 
zug des Gemeindenutzens macht der auswärts sich auf 
haltenden ärmeren Klasse ihr Auskommen möglich; läßt 
man ihnen den Gemeindenutzen während ihrer Abwesen 
heit nicht, so ist ihre Existenz gefährdet und manche sind 
sogar genöthigt, heimzukehren und werden in Folge dessen 
erwerbslos. Will man aber einerseits den auswärts sich 
aufhaltenden Gemeindebürgern den Gemeindenutzen zu 
kommen lassen, so muß andererseits die Gemeinde wegen 
der Gemeindelasten sichergestellt werden. 
Die Commission hat die Bestimmungen des 8. 18 
noch einmal in Erwägung gezogen und schlägt folgende 
Abänderung vor: 
Der Genuß des Gemeindebürgerrechts bedingt den 
wirklichen Aufenthalt in der heimatlichen Gemeinde und 
die Tragung aller damit verbundenen Lasten. Nimmt 
ein Bürger seinen Wohnsitz in einer andern Gemeinde 
des Inlandes oder in einem andern europäischen Staate, 
so bewirkt eine solche Abwesenheit die Unterbrechung sei 
ner Genußrechte nur dann nicht, wenn er der Gemeinde 
rücksichtlich seiner Dienstleistungen und Lasten für die Zeit 
seiner Abwesenheit die erforderliche Sicherheit leistet; wor 
über streitigen Falls auf Ansuchen des betheiligten Ge 
meindebürgers die f. Regierung und zwar endgültig zu 
entscheiden hat. 
Außer den Abwesenden gibt es noch eine weitere 
Klasse von Gemeindebürgern, welche nach ihrem Berufe 
eine Ausnahmsstellung haben; es sind das solche Ge 
meindebürger, welche dem Staate besondere Dienste lei 
sten. 
In Bezug auf diese schlägt die Commission folgenden 
Zusatz zu §. 18 vor: 
Bürger einer Gemeinde, welche dem Staate Dienste 
leisten, wie Geistliche, Beamte, Aerzte, Lehrer aktive Mi- 
litairs können sich wegen der Gemeindeleistungen mit 
einem Geldbetrag abfinden, worüber im Falle eines nicht 
erzielten Uebereinkommens der Regierung ebenfalls und 
zwar die endgültige Entscheidung zusteht. 
Mit dem §.18 steht der §.19 des Entwurfes im Zu 
sammenhang, und wird daher folgende Aenderung des 
letztern beantragt: 
Ein Gemeindebürger der in einen andern Gemeinde 
des Inlandes oder in einem andern europäischen Staate 
bleibend wohnt, ohne daß er sich den Bezug des Ge 
meindenutzens nach §. 18 gewahrt hat, desgleichen ein 
Gemeindebürger welcher in einen andern Welttheil zieht, 
verliert den Anspruch auf Theilnahme an dem Gemein 
devermögen und tritt erst wieder in die Genußrechte der 
selben bei seiner Rückkehr in seine Heimatgemeinde; da 
gegen wird er aber auch während dieser Zeit von der 
Tragung der Gemeindelasten insoweit enthoben, als er 
nicht im Besitze von Realitäten in seiner Heimatgemeinde 
verbleibt und rücksichtlich dieser gleich andern Güterbe 
sitzern zu den Gemeindeumlagen beizutragen hat. 
Sowohl die Bittsteller von Triefen als von Balzers 
sind dagegen, daß die unehelichen Kinder von Gemeinde 
bürgerinnen das Bürgerrecht durch die Geburt erwerben 
sollen. Die Bittsteller meinen nemlich, daß durch diese 
gesetzliche Bestimmung die Unsittlichkeit befördert würde. 
Zur Widerlegung dieser Ansicht glaubt sich die Kommis- 
sion lediglich auf die frühere Debatte über diesen Punkt 
berufen zu dürfen und nur noch darauf hinweisen zu 
sollen, daß alle Gesetzgebungen, welche auf der Höhe der 
Zeit stehen, den unehelichen Kindern von Gemeindebür 
gerinnen das Bürgerrecht gewähren. Man geht allge 
mein von der Ansicht aus, daß das uneheliche Kind die 
Rechte der Mutter erwirbt und nicht für die Vergehen 
derselben bestrast werden könne. Die unter der Herr 
schaft des alten Gesetzes geborenen unehelichen Kinder 
werden zwar kraft des neuen Gesetzes ohne besondere 
Aufnahme Gemeindebürger, allein sie müssen sich gleich 
den andern heimatberechtigten Hintersaßen in den Bür- 
gernntzen erst einkaufen, wenn sie daran theil nehmen 
wollen. 
Die Commission hält eine Abänderung des §. 33 im 
Sinne der Bittsteller für gänzlich ungerechtfertigt. 
Um die Autonomie der Gemeinde in Bezug auf künf 
tige Bürgeraufnahmen ausgedehnter als im Entwurf zu 
machen, wird beantragt, die Feststellung der Einkaufs 
summe für Fremde der Gemeinde ganz zu überlassen. 
Der §. 26 soll demnach heißen: 
§. 26. Der Einkauf, d. h. das für die Erwerbung 
des Gemeindebürgerrechtes an die Gemeinde zu bezah 
lende Entgeld, wird vom ständigen Gemeinderathe mit 
Rücksicht auf die aus dem Bürgerrechte erwachsenden 
Nutzungen und auf die damit verbundenen Gemeinde 
leistungen festgesetzt. 
Da dem neuen Gesetz die Absicht zu Grunde liegt, die 
bisherigen Hintersaßen auf eine leichtere Art als Fremde 
in den Bürgernutzen eintreten zu lassen, mußte die Ein 
flußnahme der Regierung auf die Feststellung der Ein 
kaufstare für diese Klasse von Aufnahmswerbern beibe 
halten werden und es wird daher folgende Fassung des 
§. 28 vorgeschlagen: Für die nunmehr in die Klasse der 
Gemeindebürger eingereihten bisherigen heimatberechtigten
	        

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